· Abrechnung · 5 Minuten

§ 302: V22 ab Februar, harte Kante im April 2027.

Die Abrechnung mit den gesetzlichen Kassen läuft als Datenträgeraustausch nach der Technischen Anlage TP5. Deren Anlage 1 beschreibt die Nutzdaten, und sie bekommt zum 01.02.2027 eine neue Fassung. Drei Monate laufen beide nebeneinander. Danach nicht mehr.

Die zwei Daten, und warum das zweite das wichtigere ist

DatumWas passiertFolge
01.10.2025 V21 gilt — die heute laufende Fassung Der Ausgangspunkt. Wer heute abrechnet, sendet V21.
01.02.2027 V22 wird gültig Ab hier darf V22 gesendet werden. V21 wird weiter angenommen.
30.04.2027 letzte Annahme von V21 Ab dem Folgetag weist die Annahmestelle V21 ab. Kein Ermessen, keine Kulanz.

Im Kalender sieht das nach einem Quartal Luft aus. In der Praxis ist es weniger: Eine Sammelrechnung, die Ende April abgeschickt wird, betrifft Versorgungen aus Februar und März. Wer am 30.04. umstellt, stellt mitten in einen laufenden Abrechnungslauf hinein um. Der ruhige Termin ist Februar, nicht April.

Eine abgewiesene §-302-Sendung ist kein Formfehler, sondern gebundenes Geld: die Versorgung ist geliefert, die Datei ist zurück, und die Kasse zahlt nicht, bis eine angenommene Datei vorliegt.

Wen der Umstieg tatsächlich betrifft

Die Datei erzeugt selten das Sanitätshaus selbst. Zwischen Ihnen und der Annahmestelle steht in aller Regel eines von beiden:

In beiden Fällen ist der Umstieg nicht Ihre technische Arbeit — aber der Termin ist Ihr Risiko. Wer im März anruft, steht in einer Schlange; wer im Oktober fragt, bekommt eine Antwort.

Vier Fragen, die in fünf Minuten klären, wo Sie stehen

Egal ob an das Rechenzentrum oder an das Softwarehaus — diese vier Antworten reichen:

Die Antworten gehören an eine Stelle, an der sie in vier Monaten noch jemand findet — mit Datum und mit dem Namen dessen, der sie gegeben hat. Genau dafür hat Ortavis die Kontakte mit Provenienz: eine Auskunft ohne Herkunft ist in einem halben Jahr ein Gerücht.

Was dabei gern untergeht

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Fundstellen

  1. § 302 SGB V — Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer per Datenträgeraustausch.
  2. Technische Anlage TP5, Anlage 1 (Datensatzbeschreibung) — V21 gilt seit 01.10.2025, V22 ab 01.02.2027; Anlage 3 enthält die Schlüsselverzeichnisse.
  3. Die Annahmefrist für V21 bis zum 30.04.2027 ist die Übergangsregelung neben V22.
  4. Transport: Verschlüsselung nach KKS mit X.509-Zertifikat des ITSG-TrustCenters auf das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers.

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