· Abrechnung · 5 Minuten
§ 302: V22 ab Februar, harte Kante im April 2027.
Die Abrechnung mit den gesetzlichen Kassen läuft als Datenträgeraustausch nach der Technischen Anlage TP5. Deren Anlage 1 beschreibt die Nutzdaten, und sie bekommt zum 01.02.2027 eine neue Fassung. Drei Monate laufen beide nebeneinander. Danach nicht mehr.
Die zwei Daten, und warum das zweite das wichtigere ist
| Datum | Was passiert | Folge |
|---|---|---|
| 01.10.2025 | V21 gilt — die heute laufende Fassung | Der Ausgangspunkt. Wer heute abrechnet, sendet V21. |
| 01.02.2027 | V22 wird gültig | Ab hier darf V22 gesendet werden. V21 wird weiter angenommen. |
| 30.04.2027 | letzte Annahme von V21 | Ab dem Folgetag weist die Annahmestelle V21 ab. Kein Ermessen, keine Kulanz. |
Im Kalender sieht das nach einem Quartal Luft aus. In der Praxis ist es weniger: Eine Sammelrechnung, die Ende April abgeschickt wird, betrifft Versorgungen aus Februar und März. Wer am 30.04. umstellt, stellt mitten in einen laufenden Abrechnungslauf hinein um. Der ruhige Termin ist Februar, nicht April.
Eine abgewiesene §-302-Sendung ist kein Formfehler, sondern gebundenes Geld: die Versorgung ist geliefert, die Datei ist zurück, und die Kasse zahlt nicht, bis eine angenommene Datei vorliegt.
Wen der Umstieg tatsächlich betrifft
Die Datei erzeugt selten das Sanitätshaus selbst. Zwischen Ihnen und der Annahmestelle steht in aller Regel eines von beiden:
- Ein Abrechnungsdienstleister oder Rechenzentrum. Sie liefern dorthin in einem vereinbarten Format an — oft CSV mit fester Feldliste über SFTP —, und das Rechenzentrum baut daraus die §-302-Datei. Die Fassung ist dann dessen Aufgabe. Ihre Aufgabe ist die Frage, ob das Anlieferformat sich mitändert, und wann.
- Die Branchensoftware selbst, die die Datei erzeugt und über einen eigenen Kanal einreicht. Dann hängt der Termin an deren Update-Plan.
In beiden Fällen ist der Umstieg nicht Ihre technische Arbeit — aber der Termin ist Ihr Risiko. Wer im März anruft, steht in einer Schlange; wer im Oktober fragt, bekommt eine Antwort.
Vier Fragen, die in fünf Minuten klären, wo Sie stehen
Egal ob an das Rechenzentrum oder an das Softwarehaus — diese vier Antworten reichen:
- Ab wann senden Sie für uns V22? Gesucht ist ein Datum, keine Zusicherung, dass man „selbstverständlich rechtzeitig" umstellt.
- Ändert sich unser Anlieferformat? Wenn ja: welche Felder, und ab wann liegt die neue Beschreibung vor? Ein zusätzliches Pflichtfeld heißt, dass es irgendwo im Vorgang auch erfasst werden muss.
- Gibt es eine Testphase gegen die Annahmestelle? Eine Datei, die erst im Echtlauf geprüft wird, ist eine Datei, die im Echtlauf abgewiesen wird.
- Was passiert mit Nachberechnungen und Storni aus der Zeit vor dem Stichtag? Eine Korrektur zu einer V21-Sendung nach dem 30.04. ist der Fall, an den zuerst niemand denkt.
Die Antworten gehören an eine Stelle, an der sie in vier Monaten noch jemand findet — mit Datum und mit dem Namen dessen, der sie gegeben hat. Genau dafür hat Ortavis die Kontakte mit Provenienz: eine Auskunft ohne Herkunft ist in einem halben Jahr ein Gerücht.
Was dabei gern untergeht
- Der Transportweg ist ein zweites Thema. Die Nutzdatenfassung sagt nichts über die Übertragung. Die läuft verschlüsselt über KKS mit einem X.509-Zertifikat vom ITSG-TrustCenter, ausgestellt auf Ihr Institutionskennzeichen. Wer den Direktweg erwägt, rechnet mit Wochen Vorlauf — das ist kein Downloadformular.
- Die Kostenträgerdatei ist der zweite Stolperstein. Welche Annahmestelle für welche Kasse zuständig ist, steht dort und ändert sich laufend. Ein Umstieg mit einem veralteten Stand landet formal korrekt an der falschen Tür.
- V21 lief seit Oktober 2025. Wer damals umgestellt hat, hat den Ablauf schon einmal gemacht — die Notizen von damals sind die beste Vorbereitung auf 2027.
Fundstellen
- § 302 SGB V — Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer per Datenträgeraustausch.
- Technische Anlage TP5, Anlage 1 (Datensatzbeschreibung) — V21 gilt seit 01.10.2025, V22 ab 01.02.2027; Anlage 3 enthält die Schlüsselverzeichnisse.
- Die Annahmefrist für V21 bis zum 30.04.2027 ist die Übergangsregelung neben V22.
- Transport: Verschlüsselung nach KKS mit X.509-Zertifikat des ITSG-TrustCenters auf das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers.