· Abrechnung · 5 Minuten
3 % Abschlag, neue Zuzahlung — ab dem ersten Januar.
Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30.07.2026 verkündet. Zum 01.01.2027 greifen zwei Regeln, die jede GKV-Versorgung berühren: ein Abschlag von 3 % zu Lasten des Leistungserbringers, und eine Zuzahlung von 10 % mit neuen Grenzen.
Der Abschlag: 3 % auf jede ab 2027 begonnene Versorgung
Der Abschlag hängt nicht am Abrechnungsdatum und nicht am Liefertag, sondern am Beginn der Versorgung. Damit wird ein Datum, das bisher vor allem für die Terminplanung zählte, zu einem Abrechnungsdatum — und der Jahreswechsel zu einer Kante, die mitten durch laufende Vorgänge geht.
Nach der Verkündung gilt er für Versorgungen, die 2027 und 2028 beginnen. Das ist eine Befristung und keine Dauerregel; wer kalkuliert, rechnet mit zwei Jahren, nicht mit immer.
Drei Prozent klingen klein. Bei einer Umsatzrendite im niedrigen einstelligen Bereich ist es kein Rabatt, sondern ein guter Teil des Ergebnisses — auf dem Kerngeschäft, nicht auf einer Nische.
Praktisch heißt das zweierlei. Erstens muss der Versorgungsbeginn sauber am Vorgang stehen, nachvollziehbar und nicht nachträglich beweglich. Zweitens ist die Frage, ob eine Versorgung noch im Dezember beginnt oder erst im Januar, ab Herbst 2026 eine Frage mit Geldfolge — und keine, die man am Tresen beiläufig entscheidet.
Die Zuzahlung: 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Die Zuzahlung des Versicherten bleibt bei 10 %, aber die Grenzen wandern nach oben. Wo die Änderung wirkt, sieht man erst, wenn man es ausrechnet: in der Mitte ändert sich nichts, unten und oben umso mehr.
| Versorgungswert | 10 % | bisher (5–10 €) | ab 2027 (7,50–15 €) | Unterschied |
|---|---|---|---|---|
| 40,00 € | 4,00 € | 5,00 € (Untergrenze) | 7,50 € (Untergrenze) | +2,50 € |
| 80,00 € | 8,00 € | 8,00 € | 8,00 € | unverändert |
| 140,00 € | 14,00 € | 10,00 € (Obergrenze) | 14,00 € | +4,00 € |
| 300,00 € | 30,00 € | 10,00 € (Obergrenze) | 15,00 € (Obergrenze) | +5,00 € |
Das Geld kommt nicht bei Ihnen an — die Zuzahlung wird einbehalten und mit der Kasse verrechnet. Was bei Ihnen ankommt, ist das Gespräch darüber. Ein Paar Einlagen, für das eine Kundin im Dezember 8 € gezahlt hat und im Januar 14 € zahlt, erzeugt am Tresen eine Frage, und die Antwort sollte nicht improvisiert sein.
Unverändert bleiben die Befreiungstatbestände: wer die Belastungsgrenze erreicht hat oder unter achtzehn ist, zahlt nichts. Der Befreiungsnachweis wird damit ab 2027 häufiger vorgelegt — und häufiger gesucht.
Was wir bewusst nicht behaupten
Zwei Details entscheiden über Beträge und sind aus der Verkündung allein nicht sicher abzuleiten. Wir schreiben sie hier als offene Fragen hin, statt eine Zahl zu nennen, die gut aussieht:
- Die Bemessungsgrundlage. Werden die 10 % vom Betrag vor oder nach dem 3-%-Abschlag gerechnet? Bei 300 € spielt es wegen der Obergrenze keine Rolle, in der Mitte der Staffel schon.
- Der Bezugspunkt der Grenzen. Gelten Mindest- und Höchstbetrag je Hilfsmittel oder je Versorgung? Bei einer Versorgung aus mehreren Positionen ist das der Unterschied zwischen einmal und mehrfach.
Beides klärt sich über die Verträge und die Abrechnungsrichtlinien der Kassen, nicht über den Gesetzestext. Wer Preise für 2027 kalkuliert, holt die Antwort dort — und schreibt dazu, von wem sie kam.
Zum selben Paket gehören außerdem neue Festbeträge und eine Datenlieferpflicht. Beide sind angekündigt, aber noch nicht in einer Fassung, aus der sich ein Preis rechnen ließe. Sobald es sie gibt, steht es hier — mit Fundstelle.
Was man vorher tun kann
- Den Versorgungsbeginn zum Pflichtfeld machen, nicht zur Notiz. Ab 2027 ist er der Grund, warum 3 % fehlen oder nicht.
- Die Jahreswechsel-Fälle vorher durchgehen. Welche Versorgungen laufen über den 31.12.2026? Für jede ist zu klären, wann sie begonnen hat.
- Eine Antwort für den Tresen festlegen und allen geben, die dort stehen. Ein Satz, den drei Kolleginnen unterschiedlich erzählen, ist eine Beschwerde in Vorbereitung.
- Die eigene Kalkulation gegen 3 % rechnen — nicht pauschal, sondern auf den Produktgruppen, die den Umsatz tragen. Dort, wo die Marge ohnehin dünn ist, ist die Frage keine kaufmännische Feinheit mehr.
Ortavis rechnet die Marge je Produktgruppe aus den eigenen Zahlen des Hauses, damit diese Frage eine Antwort mit Datum bekommt statt ein Bauchgefühl. Der Termin selbst steht mit derselben Quelle wie hier im Fristen-Radar.
Fundstellen
- Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), verkündet am 30.07.2026 — Abschlag von 3 % auf in den Jahren 2027 und 2028 begonnene Versorgungen; Zuzahlung 10 % mit Mindestbetrag 7,50 € und Höchstbetrag 15 €; daneben Festbeträge und eine Datenlieferpflicht.
- § 61 SGB V — Zuzahlung bei Hilfsmitteln, bisherige Staffel 10 % zwischen 5 und 10 €; § 62 SGB V — Belastungsgrenze und Befreiung.
- Bemessungsgrundlage und Bezugspunkt der Grenzen: keine belastbare Fundstelle. Vor jeder Kalkulation bei Kasse oder Verband nachfragen.