· Telematik · 6 Minuten

eVerordnung und TI: ein Termin, der schon dreimal gewandert ist.

Für Hilfsmittelerbringer steht die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zuletzt auf dem 01.10.2027. Diesen Beitrag schreiben wir nicht, weil das Datum sicher wäre — sondern weil es das nicht ist, und weil die Vorlaufzeiten dahinter trotzdem jetzt laufen.

Zuerst das Unangenehme: das Datum trägt keine Fundstelle

Jeder andere Beitrag hier endet mit einem Paragrafen. Dieser nicht. Der Termin für die TI-Pflicht der Hilfsmittelerbringer ist mehrfach verschoben worden, zuletzt durch das Digitalgesetz auf den 01.10.2027. Daneben kursieren frühere Daten für Teilpflichten — für die Annahme elektronischer Verordnungen wird etwa der 01.07.2027 genannt.

Ein politisch gesetzter Termin ist kein Paragraf. Wer ihn wie einen behandelt, plant seinen Betrieb auf eine Zahl, die schon dreimal bewegt wurde.

Wir führen ihn deshalb mit genau diesem Vermerk im Fristen-Radar: keine belastbare Fundstelle — vor jeder Planung neu prüfen. Das ist keine Bequemlichkeit, sondern die ehrlichere Angabe. Ein Datum ohne Quelle sieht auf einem Bildschirm genauso aus wie eines mit, und der Unterschied fällt erst auf, wenn jemand danach investiert hat.

Warum man trotzdem nicht warten sollte

Die Pflicht ist unsicher, der Vorlauf ist es nicht. Was ein Betrieb braucht, bevor er überhaupt anfangen kann, hat Lieferzeiten, die in Monaten gemessen werden — und zwar unabhängig davon, ob der Stichtag am Ende Juli, Oktober oder ein Jahr später ist:

Keine dieser drei Sachen kauft man an einem Nachmittag. Und alle drei sind unabhängig vom genauen Stichtag nützlich: eine SMC-B, die ein Jahr zu früh da ist, verfällt nicht.

Was heute schon läuft — und warum es nicht dasselbe ist

Elektronische Verordnungen erreichen Sanitätshäuser längst, nur nicht über die Telematikinfrastruktur. Der Weg geht über die Kostenvoranschlags-Portale, die untereinander weiterreichen; getragen wird das von einem Teil der Kassen, nicht von allen. Wer dort angebunden ist, arbeitet bereits elektronisch — und hat die TI-Pflicht trotzdem noch vor sich.

Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Ein Portal ist ein Vertrag mit einem Betreiber, die TI ist eine Infrastruktur mit Zulassung, Karte und Identität. Das eine ersetzt das andere nicht, und beides wird eine Weile nebeneinander laufen. Für die Software heißt das: der Vorgang muss beide Herkünfte einer Verordnung kennen, nicht eine davon durch die andere ersetzen.

Und das rosa Papier bleibt daneben liegen. Muster 16 ist für Hilfsmittel weiter im Umlauf, und ein Betrieb, der das Papier abschafft, weil er die eVO bekommt, hat den Übergang zu früh für beendet erklärt.

Was man vorher tun kann

Im Fristen-Radar von Ortavis steht dieser Termin als einziger mit dem Vermerk, dass es keine belastbare Fundstelle gibt. Das ist Absicht: die Ansicht soll zeigen, wie sicher eine Frist ist, nicht nur, wann sie fällt.

Den Fristen-Radar ansehen Weitere Beiträge

Fundstellen

  1. Zum Termin selbst: keine belastbare Fundstelle. Die TI-Pflicht für Hilfsmittelerbringer wurde mehrfach verschoben, zuletzt durch das Digitalgesetz (DigiG) auf den 01.10.2027; für Teilpflichten kursieren frühere Daten. Vor jeder Planung neu prüfen.
  2. § 33 SGB V — Anspruch auf Hilfsmittel; § 126 SGB V — nur präqualifizierte Vertragspartner dürfen abgeben.
  3. SMC-B / eBA: Institutionskarte je Betriebsstätte, Laufzeit fünf Jahre. Der Antragsweg hängt am Sektor und an der Rechtsform — bei der eigenen Kammer erfragen.
  4. KIM als Transportweg der eVerordnung; TI-Gateway und Konnektor-als-Dienst als zugelassene Zugangsvarianten (gematik).
  5. Muster 16 — die vertragsärztliche Verordnung; für Hilfsmittel weiterhin Papier.

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