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Präqualifizierung: die Frist, die im Kalender fehlt.
Ohne sie darf niemand zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben. Anders als die Termine aus dem Gesetzblatt steht diese Frist in keiner Branchenmeldung — sie gilt je Betriebsstätte, und jede hat ihr eigenes Datum.
Was sie ist, in drei Sätzen
§ 126 SGB V sagt: Hilfsmittel dürfen nur von Vertragspartnern abgegeben werden, die die Anforderungen an Eignung, Ausstattung und Fortbildung erfüllen. Der Nachweis darüber ist die Präqualifizierung, ausgestellt von einer dafür benannten Stelle. Erst danach kommt der Vertrag mit der Kasse nach § 127.
Die Präqualifizierung ist keine Urkunde für die Wand. Sie ist die Bedingung dafür, dass eine abgegebene Versorgung überhaupt abgerechnet werden darf.
Und sie gilt je Betriebsstätte, nicht je Unternehmen. Fünf Filialen sind fünf Nachweise, fünf Laufzeiten und fünf Begehungen. Wer eine Filiale eröffnet, eröffnet damit einen eigenen Fristenzweig; wer eine schließt, hat einen Meldefall.
Der Rhythmus, den niemand anmahnt
| Wann | Was | Worauf es hinausläuft |
|---|---|---|
| Monat 0 | Erteilung | Laufzeit fünf Jahre. Ab hier läuft die Uhr, und zwar für diese eine Betriebsstätte. |
| etwa Monat 20 | erste Überwachung | In der Orthopädieschuhtechnik mit Begehung vor Ort. Werkstatt, Ausstattung, Fortbildungsnachweise. |
| etwa Monat 40 | zweite Überwachung | Dasselbe noch einmal. Zwei Termine, die nicht im Kassenvertrag stehen. |
| Monat 60 | Ablauf | Die Neubeantragung braucht Vorlauf. Wer sie vergisst, darf am Folgetag nicht mehr abgeben. |
Das Unangenehme daran ist nicht die Prüfung, sondern die Stille davor. Eine Kasse schickt keine Erinnerung; ein abgelaufener Nachweis fällt erst auf, wenn eine Abrechnung zurückkommt oder eine Prüfung ins Haus steht. Anders als beim §-302-Umstieg oder beim BStabG gibt es hier kein Datum, das in der Fachpresse steht — es gibt nur Ihr eigenes.
Warum Sie den Status eines Kollegen nicht nachschlagen können
Es gibt ein zentrales Präqualifizierungsverzeichnis beim GKV-Spitzenverband. Wir haben danach gesucht, weil es für eine Marktübersicht die perfekte Quelle wäre — und es ist nicht öffentlich. Der Zugang bleibt ausdrücklich aus Datenschutzgründen den Kassen vorbehalten.
Das ist eine gute Nachricht für Ihre eigenen Daten und eine schlechte, wenn Sie prüfen wollen, ob ein Zulieferer, ein Kooperationspartner oder ein Übernahmekandidat abgabeberechtigt ist. Der Weg dorthin führt nicht über ein Register, sondern über die Kassen selbst:
- Die Vertragspartnersuche der einzelnen Kassen ist öffentlich. Mehrere große Kassen lassen nach Postleitzahl und Hilfsmittel suchen und nennen, welche Betriebe dort liefern dürfen. Das ist kein vollständiges Bild, aber ein belegbares.
- Der Betrieb selbst kann seinen Nachweis vorlegen. Bei einer Zusammenarbeit, die auf GKV-Abgabe hinausläuft, ist die Frage nach Laufzeit und nächster Überwachung genauso normal wie die nach der Betriebshaftpflicht.
Nicht verwechseln: die Präqualifizierung sagt, dass ein Betrieb abgeben darf. Ob eine Kasse mit ihm einen Vertrag hat, ist die zweite Frage — und die beantwortet die Vertragspartnersuche.
Was man vorher tun kann
- Je Betriebsstätte eine Zeile führen mit Erteilungsdatum, Ablauf und den beiden Überwachungsfenstern. Eine Liste für „das Unternehmen" verdeckt genau den Fall, der wehtut: die eine Filiale, deren Nachweis zuerst ausläuft.
- Rückwärts planen, nicht auf den Ablauf. Die Neubeantragung braucht Unterlagen, einen Termin und eine Begehung. Der nützliche Eintrag im Kalender liegt Monate vor dem Ablauf, nicht auf ihm.
- Fortbildungsnachweise dort ablegen, wo die Überwachung sie sucht. Sie werden zweimal im Zyklus gebraucht und sind das, was am häufigsten fehlt.
- Eröffnung und Schließung einer Betriebsstätte als Fristenereignis behandeln. Beides zieht Meldepflichten nach sich, die nichts mit Hilfsmitteln zu tun haben — und keine davon erinnert sich selbst.
Genau dafür gibt es in Ortavis den Fristen-Radar für branchenweite Pflichten und eine eigene Checkliste für das, was nur dieses Haus betrifft. Die Präqualifizierung gehört in die zweite: sie trifft jeden, aber mit jeweils eigenen Daten.
Fundstellen
- § 126 SGB V — Abgabe von Hilfsmitteln nur durch Vertragspartner, die die Anforderungen an Eignung, Ausstattung und Fortbildung nachweisen.
- § 127 SGB V — Verträge mit den Krankenkassen; Absatz 5 verlangt die dokumentierte Beratung mit Unterschrift.
- Zyklus: Laufzeit fünf Jahre je Betriebsstätte, zwei Überwachungen um Monat 20 und Monat 40, in der Orthopädieschuhtechnik mit Begehung. Die genauen Fenster nennt die präqualifizierende Stelle im eigenen Bescheid — er ist die maßgebliche Quelle.
- Das zentrale Präqualifizierungsverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ist nicht öffentlich (aus Datenschutzgründen nur den Kassen zugänglich) — von uns am 09.09.2026 verifiziert. Öffentlich sind dagegen die Vertragspartnersuchen einzelner Kassen.