Ein Bett, zwei Nummern
Die Krankenkasse zahlt behindertengerechte Betten aus 19.40.01 und 19.40.06,
die Pflegekasse Pflegebetten aus 50.45.01. Die Produktarten entsprechen sich fast eins zu
eins; bei Einlegerahmen und Zubehör ist sogar die siebte Stelle gleich, bei den Betten nicht. Wer die
Nummer der einen Gruppe kennt, muss die der anderen trotzdem nachschlagen: Die letzten drei Stellen, die
Nummer des Einzelprodukts, stimmen nur bei 77 der 249 doppelt gelisteten Betten überein. Die Hilfsmittelnummer zerlegt beide Formate.
| Ausführung | Krankenkasse | Pflegekasse | Produkte 19 | Produkte 50 |
|---|---|---|---|---|
| Bett, Liegefläche über 1,80 m, SAL bis 250 kg | 19.40.01.3 | 50.45.01.1 (SAL 170 bis 250 kg) | 160 | 191 |
| Bett, Liegefläche 1,40 bis 1,80 m, SAL bis 170 kg | 19.40.01.6 | 50.45.01.2 | 53 | 53 |
| Niedrigbett | 19.40.01.5 | 50.45.01.5 | 9 | 9 |
| Bett mit Sitz- und Aufrichtfunktion | 19.40.01.8 | 50.45.01.4 | 5 | 6 |
| Stehbett | 19.40.01.4 | keine | 7 | 0 |
| Bett, SAL 251 bis 314 kg | 19.40.06.0 | 50.45.01.6 | 6 | 6 |
| Bett, SAL über 314 kg | 19.40.06.1 | 50.45.01.7 | 7 | 7 |
| Einlegerahmen mit Sitz- und Schwenkfunktion | 19.40.03.3 | 50.45.03.3 | 2 | 2 |
| Einlegerahmen, SAL bis 250 kg | 19.40.03.5 | 50.45.03.5 | 6 | 6 |
| Einlegerahmen, SAL 251 bis 314 kg | 19.40.03.6 | 50.45.03.6 | 2 | 2 |
| Einlegerahmen, SAL über 314 kg | 19.40.03.7 | 50.45.03.7 | 0 | 0 |
Dazu kommen 32 ältere Betten der Gruppe 19 und 6 der Gruppe 50, die noch unter Produktarten stehen, die
das Verzeichnis inzwischen als nicht besetzt führt (19.40.01.0, .1,
.2, .7 und 50.45.01.0, .3). Hinter den Betten stehen 39
Herstellernamen in der Gruppe 19 und 41 in der Gruppe 50; 37 davon sind in beiden vertreten.
Bett, Matratze, Einlegerahmen
Die Gruppe 19 verlangt ausdrücklich eine stufenlos motorische Höhenverstellung und eine stufenlos motorisch verstellbare Liegefläche, die Gruppe 50 eine mehrfach motorisch verstellbare Liegefläche mit Kopf- und Fußteil. Hat ein Bett eine Trendelenburglagerung, muss sie sperrbar sein, denn zu Hause ist sie nicht zulässig. Ob ein Bett für Erwachsene oder Kinder gebaut ist, trennen die Normen EN 50637 und EN 60601-2-52.
Die sichere Arbeitslast (SAL) ist die größte Last, die das Bett heben darf: Person, Matratze, Bettwäsche und Zubehör wie Aufrichter oder Wechseldrucksystem zusammen. Ein Beispiel: Bei 185 kg SAL, einer Matratze von 15 kg, 2 kg Bettwäsche und einem Aufrichter von 8 kg darf die Person höchstens 160 kg wiegen. Wer schwerer ist oder viel Zubehör braucht, bekommt ein Bett aus den Produktarten mit 251 bis 314 oder über 314 kg.
- Bett nur, wenn das eigene nicht reicht. Die Krankenkasse zahlt, wenn das vorhandene Bett nicht genutzt werden kann, etwa wegen des Höhenunterschieds zum Rollstuhl, und auch Zubehör oder ein Einlegerahmen nicht helfen. Die Pflegekasse zahlt, wenn sich das vorhandene Bett nicht umrüsten lässt oder die Umrüstung nicht reicht.
- Matratze. Beide Kassen zahlen die Matratze mit, wenn die vorhandene nicht genutzt werden kann; dabei gelten die Vorgaben des Bettherstellers. Bei der Pflegekasse ist sie Teil des Pflegebetts, ohne eigenen Eigenanteil.
- Matratze gegen Dekubitus. Sie ist keine Leistung der Pflegeversicherung. Antidekubitusmatratzen stehen als Hilfsmittel der Krankenkasse in der Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“.
- Einlegerahmen. Er rüstet das eigene Bett um. Handelsübliche Einlegerahmen, besonders ohne Höhenverstellung, zahlt keine der beiden Kassen; eine Rückenstütze zum Lesen ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Zubehör, Bettseitenteile, Fixierung
| Zubehör | Krankenkasse | Pflegekasse | Produkte 19 | Produkte 50 |
|---|---|---|---|---|
| Bettverlängerung | 19.40.02.0 | 50.45.02.0 | 0 | 0 |
| Bettaufrichter | 19.40.02.2 | 50.45.02.2 | 18 | 19 |
| Sonstige Aufrichthilfe | 19.40.02.3 | 50.45.02.3 | 13 | 16 |
| Bettseitenteil | 19.40.02.4 | 50.45.02.4 | 19 | 18 |
| Fixiersystem | 19.40.02.5 | keine | 20 | 0 |
| Seitenpolster | 19.40.02.6 | 50.45.02.6 | 1 | 1 |
| Bettzelt für den zeitweisen Gebrauch | 19.40.02.7 | 50.45.02.7 | 2 | 2 |
| Pflegebetttisch | keine | 50.45.04.0 | 0 | 21 |
| Pflegebettschrank mit verstellbarer Tischplatte | keine | 50.45.04.1 | 0 | 7 |
Ob Zubehör schon zum Bett gehört, mitgeliefert wird oder extra kommt, steht in den Produktmerkmalen des einzelnen Betts.
Bettseitenteile, Bettzelte und Fixiersysteme können eine freiheitsentziehende Maßnahme sein. Beide Produktgruppen verweisen auf die gesetzlichen Vorgaben, besonders auf richterliche Anordnungen. Fixiersysteme führt nur die Gruppe 19.
Reparatur, Wartung, Zusätze: 19.99.99 und 50.99.99
Was kein eigenes Produkt ist, rechnen beide Gruppen über Abrechnungspositionen ab. Die Endziffern sind gleich aufgebaut, bei der Reparatur unterscheiden sie sich.
| Endziffern | Krankenkasse 19.99.99 | Pflegekasse 50.99.99 |
|---|---|---|
.0001 | Seitengittererhöhungen | Seitengittererhöhungen |
.0002 | Verlängerungsgurte für Fixiersysteme | Verlängerungsgurte für Fixiersysteme |
.0999 | sonstiges Zubehör | sonstiges Zubehör |
.2001 | Sonderanfertigung, spezielle Anpassung | Sonderanfertigung, spezielle Anpassung |
.3001 | Reparatur am Bett | Reparatur am Pflegebett |
.3002 | Reparatur an Bettzurichtungen | Reparatur an Bettzurichtungen |
.3003 | Reparatur an sonstigen Krankenpflegeartikeln | Reparatur an Pflegerollstühlen |
.3004 | keine | Reparatur an Rollstühlen mit Sitzkantelung |
.3999 | keine | Reparatur an sonstigen Pflegehilfsmitteln |
.4001 | Wartung am Bett | Wartung am Pflegebett |
.4002 | Wartung an Bettzurichtungen | Wartung an Bettzurichtungen |
Für Produktarten ohne gelistetes Produkt, etwa die Bettverlängerung oder den Einlegerahmen über
314 kg, unterscheiden sich die Wege. Gegenüber der Krankenkasse steht die siebenstellige Produktart mit
900 am Ende, also 19.40.02.0900. Gegenüber der Pflegekasse steht, solange keine
Positionsnummer vergeben ist, nur die Produktgruppe 50 und dazu die Bezeichnung des
Pflegehilfsmittels.
Wer zahlt: doppelfunktionale Hilfsmittel
Ein Pflegebett kann der Krankenbehandlung dienen und zugleich die Pflege erleichtern. Für solche doppelfunktionalen Hilfsmittel gilt § 40 Abs. 5 SGB XI: Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, prüft, ob ein Anspruch gegen die Kranken- oder die Pflegekasse besteht, und entscheidet. Die Versicherten müssen nicht klären, wer zuständig ist; die Kassen teilen die Ausgaben danach pauschal nach der Richtlinie des GKV-Spitzenverbands, ohne Abgrenzung im Einzelfall.
| Produktgruppe | Krankenkasse | Pflegekasse |
|---|---|---|
| 19 Krankenpflegeartikel | 8,3 % | 91,7 % |
| 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege | 8,3 % | 91,7 % |
| 04 Badehilfen | 65,3 % | 34,7 % |
| 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge | 92,3 % | 7,7 % |
| 20 Lagerungshilfen | 95,7 % | 4,3 % |
| 22 Mobilitätshilfen | 54,5 % | 45,5 % |
| 33 Toilettenhilfen | 87,0 % | 13,0 % |
- Welche Nummern doppelfunktional sind, legt Anlage 1 der Richtlinie fest. Aus der Gruppe 19
nennt sie die Betten
19.40.01, das Zubehör19.40.02, die Einlegerahmen19.40.03, die Bettschutzeinlagen19.40.05und19.99.99; aus der Gruppe 50 die Untergruppen50.45.01bis.04,.06,.07,.09und50.99.99. - Nicht ausdrücklich genannt sind die Steckbecken
19.40.04, die Einmalhandschuhe19.99.01, die Schwerlastbetten19.40.06sowie Treppensteighilfen50.45.10und mobile Rampen50.45.11. - Für wen: nur für Versicherte mit Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI, also bei häuslicher Pflege. Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen und für Versicherte nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt die Aufteilung nicht. Wer keinen Pflegegrad hat, bekommt ein Bett nur über die Krankenkasse.
Vier Wege zum Antrag
- Ärztliche Verordnung eines behindertengerechten Betts, eingereicht bei der Krankenkasse.
- Antrag bei der Pflegekasse ohne Verordnung. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit von einer Pflegefachperson oder dem Medizinischen Dienst prüfen lassen.
- Empfehlung im Pflegegutachten. Empfiehlt das Gutachten ein Pflegebett und stimmt die versicherte Person zu, gilt die Empfehlung als Antrag; die Notwendigkeit wird vermutet, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig (§ 18b Abs. 3 SGB XI).
- Empfehlung einer Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst. Sie wird in Textform mit dem Antrag eingereicht und darf dann höchstens zwei Wochen alt sein; eine Verordnung braucht es nicht (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Seit 01.09.2026 gilt dafür eine eigene Richtlinie nach § 17a SGB XI.
Die Pflegekasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags, mit Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Teilt sie nicht rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett gibt die Pflegekasse vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3 SGB XI); das Bett bleibt dann ihr Eigentum und kann nach der Rückholung wieder eingesetzt werden.
Zuzahlung: SGB V auch bei der Pflegekasse
Für die doppelfunktionalen Hilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach §§ 33, 61 und 62 SGB V, egal welche Kasse zahlt (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Für Pflegebett, Einlegerahmen und Bettzubehör gelten also die Sätze der Krankenkasse, nicht die 25 € der Pflegeversicherung. Wie viel im Einzelfall anfällt, rechnet der Zuzahlungsrechner.
| Was | Regel | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|---|
| Pflegebett, Einlegerahmen, Bettzubehör (Anlage 1) | § 61 SGB V: 10 %, nie mehr als die Kosten | mindestens 5 €, höchstens 10 € | mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Treppensteighilfe, mobile Rampe (nicht in Anlage 1) | § 40 Abs. 3 SGB XI: 10 % | höchstens 25 € | höchstens 25 € |
Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an, ebenso bei einer Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze (§ 62 SGB V). Für technische Pflegehilfsmittel, die die Pflegekasse leihweise oder im Leasingverfahren überlässt, verlangt sie nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Kassenverbände keine Zuzahlung nach § 40 Abs. 3 SGB XI.
Was sonst in der Gruppe 19 steht
- Saugende Bettschutzeinlagen
19.40.05: 109 wiederverwendbare und 246 zum Einmalgebrauch. Die Krankenkasse zahlt sie nur, wenn sie wegen einer Krankheit nötig sind, nicht wenn sie nur die Pflege erleichtern. Bei Pflegegrad ist dann die Pflegekasse zuständig: wiederverwendbare in51.40.01.4, Einmalprodukte als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in54.45.01, für die sie ohne Zuzahlung bis 42 € im Monat trägt. - Steckbecken
19.40.04(20 Produkte); das Gegenstück der Pflegekasse sind die Bettpfannen in51.40.01.0. - Einmalhandschuhe
19.99.01zahlt die Krankenkasse nur in drei Fällen: steril für die regelmäßige Selbstkatheterisierung und für die endotracheale Absaugung, unsteril bei Querschnittlähmung mit Darmlähmung zur Darmentleerung. Für die häusliche Pflege gibt es sie als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus54.99.01.
Abrechnung: § 302 SGB V oder § 105 SGB XI
Die Genehmigung sagt, welche Kasse zahlt; danach richten sich Verzeichnis, Nummer und Datenweg. Gegenüber
der Krankenkasse läuft das Bett mit der Hilfsmittelnummer der Gruppe 19 im Datenaustausch nach § 302
SGB V, mit dem Kennzeichen Hilfsmittel, etwa 02 für den Wiedereinsatz oder
14 für die Wartung. Gegenüber der Pflegekasse läuft es mit der Positionsnummer der Gruppe 50
nach § 105 SGB XI und der Technischen Anlage 1 Pflege; ab 01.02.2027 gilt dort die Version
6.5.1 (siehe Fristen 2027).
Bei technischen Pflegehilfsmitteln sind Genehmigungskennzeichen und Genehmigungsdatum der Pflegekasse immer zu füllen, ebenso das Kennzeichen für Pflegehilfsmittel aus der Genehmigung. Beim Wiedereinsatz gehört die Inventarnummer der Pflegekasse dazu. Die IK der Pflegekasse steht im Leistungsbescheid; auf der Versichertenkarte steht die Krankenkasse.
Ortavis rechnet beide Wege ab. Ein Vorgang an die Pflegekasse geht erst in die Datei, wenn Pflegegrad, Geburtsdatum, Genehmigungskennzeichen und -datum, das Kennzeichen für Pflegehilfsmittel und die Angabe leihweise oder Eigentum vorliegen, beim Wiedereinsatz auch die Inventarnummer; fehlt etwas, nennt Ortavis den Grund. Zur Krankenkasse auf der Karte schlägt Ortavis die zugehörige Pflegekasse vor, und für Kunden in vollstationärer Pflege hält es den Vorgang zurück.
Häufige Fragen
- Welche Hilfsmittelnummer hat ein Pflegebett?
- Bei der Krankenkasse meist eine mit
19.40.01.3am Anfang, bei der Pflegekasse eine mit50.45.01.1. Dasselbe Bett trägt in beiden Gruppen fast immer andere Endziffern; beide Nummern stehen im jeweiligen Verzeichnis. - Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse das Pflegebett?
- Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, entscheidet. Bei Versicherten mit Pflegegrad in häuslicher Pflege teilen die Kassen die Kosten danach pauschal: 8,3 % die Kranken-, 91,7 % die Pflegekasse.
- Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Pflegebett?
- 10 % nach § 61 SGB V, 2026 mindestens 5 € und höchstens 10 €, ab 2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €, auch wenn die Pflegekasse zahlt.
- Braucht man für ein Pflegebett ein Rezept?
- Für die Pflegekasse nicht. Es reicht ein Antrag, die Empfehlung im Pflegegutachten oder die höchstens zwei Wochen alte Empfehlung einer Pflegefachperson.
- Gibt es ein Pflegebett im Pflegeheim?
- Nicht von der Pflegekasse: Pflegehilfsmittel gibt es bei häuslicher Pflege. Im Heim stellt die Einrichtung das Pflegebett.
Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“, und Pflegehilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“, mit Leistungsrechtlichen Hinweisen, beide fortgeschrieben am 04.11.2024 und bekannt gemacht am 03.12.2024; Produktarten und Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, in Kraft seit 01.09.2020, §§ 2 bis 4 und Anlage 1.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026.
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, zu § 40, Ziffer 1.3.
- GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 1 zum Datenaustausch nach § 105 SGB XI, Version 6.5.1; Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Abschnitt 8.2.2.
- § 40 SGB XI, § 18b Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 105 SGB XI.
- § 33 Abs. 1 und 8, § 61, § 62, § 302 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027.
- EN 60601-2-52 (medizinische Betten) und EN 50637 (medizinische Betten für Kinder).