· Hilfsmittelverzeichnis · Übersicht · von , geprüft am 

Pflegebett auf Rezept oder Antrag: Krankenkasse oder Pflegekasse.

Ein Pflegebett steht zweimal im Verzeichnis: als behindertengerechtes Bett in der Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“ des Hilfsmittelverzeichnisses und als Pflegebett in der Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Diese Übersicht zeigt, welche Nummer zu welcher Kasse gehört, wie Kranken- und Pflegekasse die Kosten teilen, wann die Kasse zahlt, welche Zuzahlung gilt und was bei Zubehör, Reparatur und Abrechnung zu beachten ist.

In Kürze. 249 Betten führen beide Verzeichnisse unter gleichem Hersteller und Namen; die Nummer des Einzelprodukts stimmt nur bei 77 davon überein. Über den Antrag entscheidet die Kasse, bei der er eingeht; die Ausgaben teilen Kranken- und Pflegekasse pauschal 8,3 zu 91,7. Die Zuzahlung folgt auch bei der Pflegekasse dem SGB V. Ein Rezept braucht es für die Pflegekasse nicht.

Ein Bett, zwei Nummern

Die Krankenkasse zahlt behindertengerechte Betten aus 19.40.01 und 19.40.06, die Pflegekasse Pflegebetten aus 50.45.01. Die Produktarten entsprechen sich fast eins zu eins; bei Einlegerahmen und Zubehör ist sogar die siebte Stelle gleich, bei den Betten nicht. Wer die Nummer der einen Gruppe kennt, muss die der anderen trotzdem nachschlagen: Die letzten drei Stellen, die Nummer des Einzelprodukts, stimmen nur bei 77 der 249 doppelt gelisteten Betten überein. Die Hilfsmittelnummer zerlegt beide Formate.

AusführungKrankenkassePflegekasseProdukte 19Produkte 50
Bett, Liegefläche über 1,80 m, SAL bis 250 kg19.40.01.350.45.01.1 (SAL 170 bis 250 kg)160191
Bett, Liegefläche 1,40 bis 1,80 m, SAL bis 170 kg19.40.01.650.45.01.25353
Niedrigbett19.40.01.550.45.01.599
Bett mit Sitz- und Aufrichtfunktion19.40.01.850.45.01.456
Stehbett19.40.01.4keine70
Bett, SAL 251 bis 314 kg19.40.06.050.45.01.666
Bett, SAL über 314 kg19.40.06.150.45.01.777
Einlegerahmen mit Sitz- und Schwenkfunktion19.40.03.350.45.03.322
Einlegerahmen, SAL bis 250 kg19.40.03.550.45.03.566
Einlegerahmen, SAL 251 bis 314 kg19.40.03.650.45.03.622
Einlegerahmen, SAL über 314 kg19.40.03.750.45.03.700

Dazu kommen 32 ältere Betten der Gruppe 19 und 6 der Gruppe 50, die noch unter Produktarten stehen, die das Verzeichnis inzwischen als nicht besetzt führt (19.40.01.0, .1, .2, .7 und 50.45.01.0, .3). Hinter den Betten stehen 39 Herstellernamen in der Gruppe 19 und 41 in der Gruppe 50; 37 davon sind in beiden vertreten.

Bett, Matratze, Einlegerahmen

Die Gruppe 19 verlangt ausdrücklich eine stufenlos motorische Höhenverstellung und eine stufenlos motorisch verstellbare Liegefläche, die Gruppe 50 eine mehrfach motorisch verstellbare Liegefläche mit Kopf- und Fußteil. Hat ein Bett eine Trendelenburglagerung, muss sie sperrbar sein, denn zu Hause ist sie nicht zulässig. Ob ein Bett für Erwachsene oder Kinder gebaut ist, trennen die Normen EN 50637 und EN 60601-2-52.

Die sichere Arbeitslast (SAL) ist die größte Last, die das Bett heben darf: Person, Matratze, Bettwäsche und Zubehör wie Aufrichter oder Wechseldrucksystem zusammen. Ein Beispiel: Bei 185 kg SAL, einer Matratze von 15 kg, 2 kg Bettwäsche und einem Aufrichter von 8 kg darf die Person höchstens 160 kg wiegen. Wer schwerer ist oder viel Zubehör braucht, bekommt ein Bett aus den Produktarten mit 251 bis 314 oder über 314 kg.

  • Bett nur, wenn das eigene nicht reicht. Die Krankenkasse zahlt, wenn das vorhandene Bett nicht genutzt werden kann, etwa wegen des Höhenunterschieds zum Rollstuhl, und auch Zubehör oder ein Einlegerahmen nicht helfen. Die Pflegekasse zahlt, wenn sich das vorhandene Bett nicht umrüsten lässt oder die Umrüstung nicht reicht.
  • Matratze. Beide Kassen zahlen die Matratze mit, wenn die vorhandene nicht genutzt werden kann; dabei gelten die Vorgaben des Bettherstellers. Bei der Pflegekasse ist sie Teil des Pflegebetts, ohne eigenen Eigenanteil.
  • Matratze gegen Dekubitus. Sie ist keine Leistung der Pflegeversicherung. Antidekubitusmatratzen stehen als Hilfsmittel der Krankenkasse in der Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“.
  • Einlegerahmen. Er rüstet das eigene Bett um. Handelsübliche Einlegerahmen, besonders ohne Höhenverstellung, zahlt keine der beiden Kassen; eine Rückenstütze zum Lesen ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Zubehör, Bettseitenteile, Fixierung

ZubehörKrankenkassePflegekasseProdukte 19Produkte 50
Bettverlängerung19.40.02.050.45.02.000
Bettaufrichter19.40.02.250.45.02.21819
Sonstige Aufrichthilfe19.40.02.350.45.02.31316
Bettseitenteil19.40.02.450.45.02.41918
Fixiersystem19.40.02.5keine200
Seitenpolster19.40.02.650.45.02.611
Bettzelt für den zeitweisen Gebrauch19.40.02.750.45.02.722
Pflegebetttischkeine50.45.04.0021
Pflegebettschrank mit verstellbarer Tischplattekeine50.45.04.107

Ob Zubehör schon zum Bett gehört, mitgeliefert wird oder extra kommt, steht in den Produktmerkmalen des einzelnen Betts.

Bettseitenteile, Bettzelte und Fixiersysteme können eine freiheitsentziehende Maßnahme sein. Beide Produktgruppen verweisen auf die gesetzlichen Vorgaben, besonders auf richterliche Anordnungen. Fixiersysteme führt nur die Gruppe 19.

Reparatur, Wartung, Zusätze: 19.99.99 und 50.99.99

Was kein eigenes Produkt ist, rechnen beide Gruppen über Abrechnungspositionen ab. Die Endziffern sind gleich aufgebaut, bei der Reparatur unterscheiden sie sich.

EndziffernKrankenkasse 19.99.99Pflegekasse 50.99.99
.0001SeitengittererhöhungenSeitengittererhöhungen
.0002Verlängerungsgurte für FixiersystemeVerlängerungsgurte für Fixiersysteme
.0999sonstiges Zubehörsonstiges Zubehör
.2001Sonderanfertigung, spezielle AnpassungSonderanfertigung, spezielle Anpassung
.3001Reparatur am BettReparatur am Pflegebett
.3002Reparatur an BettzurichtungenReparatur an Bettzurichtungen
.3003Reparatur an sonstigen KrankenpflegeartikelnReparatur an Pflegerollstühlen
.3004keineReparatur an Rollstühlen mit Sitzkantelung
.3999keineReparatur an sonstigen Pflegehilfsmitteln
.4001Wartung am BettWartung am Pflegebett
.4002Wartung an BettzurichtungenWartung an Bettzurichtungen

Für Produktarten ohne gelistetes Produkt, etwa die Bettverlängerung oder den Einlegerahmen über 314 kg, unterscheiden sich die Wege. Gegenüber der Krankenkasse steht die siebenstellige Produktart mit 900 am Ende, also 19.40.02.0900. Gegenüber der Pflegekasse steht, solange keine Positionsnummer vergeben ist, nur die Produktgruppe 50 und dazu die Bezeichnung des Pflegehilfsmittels.

Wer zahlt: doppelfunktionale Hilfsmittel

Ein Pflegebett kann der Krankenbehandlung dienen und zugleich die Pflege erleichtern. Für solche doppelfunktionalen Hilfsmittel gilt § 40 Abs. 5 SGB XI: Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, prüft, ob ein Anspruch gegen die Kranken- oder die Pflegekasse besteht, und entscheidet. Die Versicherten müssen nicht klären, wer zuständig ist; die Kassen teilen die Ausgaben danach pauschal nach der Richtlinie des GKV-Spitzenverbands, ohne Abgrenzung im Einzelfall.

ProduktgruppeKrankenkassePflegekasse
19 Krankenpflegeartikel8,3 %91,7 %
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege8,3 %91,7 %
04 Badehilfen65,3 %34,7 %
18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge92,3 %7,7 %
20 Lagerungshilfen95,7 %4,3 %
22 Mobilitätshilfen54,5 %45,5 %
33 Toilettenhilfen87,0 %13,0 %
  • Welche Nummern doppelfunktional sind, legt Anlage 1 der Richtlinie fest. Aus der Gruppe 19 nennt sie die Betten 19.40.01, das Zubehör 19.40.02, die Einlegerahmen 19.40.03, die Bettschutzeinlagen 19.40.05 und 19.99.99; aus der Gruppe 50 die Untergruppen 50.45.01 bis .04, .06, .07, .09 und 50.99.99.
  • Nicht ausdrücklich genannt sind die Steckbecken 19.40.04, die Einmalhandschuhe 19.99.01, die Schwerlastbetten 19.40.06 sowie Treppensteighilfen 50.45.10 und mobile Rampen 50.45.11.
  • Für wen: nur für Versicherte mit Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI, also bei häuslicher Pflege. Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen und für Versicherte nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt die Aufteilung nicht. Wer keinen Pflegegrad hat, bekommt ein Bett nur über die Krankenkasse.

Vier Wege zum Antrag

  • Ärztliche Verordnung eines behindertengerechten Betts, eingereicht bei der Krankenkasse.
  • Antrag bei der Pflegekasse ohne Verordnung. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit von einer Pflegefachperson oder dem Medizinischen Dienst prüfen lassen.
  • Empfehlung im Pflegegutachten. Empfiehlt das Gutachten ein Pflegebett und stimmt die versicherte Person zu, gilt die Empfehlung als Antrag; die Notwendigkeit wird vermutet, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig (§ 18b Abs. 3 SGB XI).
  • Empfehlung einer Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst. Sie wird in Textform mit dem Antrag eingereicht und darf dann höchstens zwei Wochen alt sein; eine Verordnung braucht es nicht (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Seit 01.09.2026 gilt dafür eine eigene Richtlinie nach § 17a SGB XI.

Die Pflegekasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags, mit Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Teilt sie nicht rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett gibt die Pflegekasse vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3 SGB XI); das Bett bleibt dann ihr Eigentum und kann nach der Rückholung wieder eingesetzt werden.

Zuzahlung: SGB V auch bei der Pflegekasse

Für die doppelfunktionalen Hilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach §§ 33, 61 und 62 SGB V, egal welche Kasse zahlt (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Für Pflegebett, Einlegerahmen und Bettzubehör gelten also die Sätze der Krankenkasse, nicht die 25 € der Pflegeversicherung. Wie viel im Einzelfall anfällt, rechnet der Zuzahlungsrechner.

WasRegelbis 31.12.2026ab 01.01.2027
Pflegebett, Einlegerahmen, Bettzubehör (Anlage 1)§ 61 SGB V: 10 %, nie mehr als die Kostenmindestens 5 €, höchstens 10 €mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Treppensteighilfe, mobile Rampe (nicht in Anlage 1)§ 40 Abs. 3 SGB XI: 10 %höchstens 25 €höchstens 25 €

Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an, ebenso bei einer Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze (§ 62 SGB V). Für technische Pflegehilfsmittel, die die Pflegekasse leihweise oder im Leasingverfahren überlässt, verlangt sie nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Kassenverbände keine Zuzahlung nach § 40 Abs. 3 SGB XI.

Was sonst in der Gruppe 19 steht

  • Saugende Bettschutzeinlagen 19.40.05: 109 wiederverwendbare und 246 zum Einmalgebrauch. Die Krankenkasse zahlt sie nur, wenn sie wegen einer Krankheit nötig sind, nicht wenn sie nur die Pflege erleichtern. Bei Pflegegrad ist dann die Pflegekasse zuständig: wiederverwendbare in 51.40.01.4, Einmalprodukte als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in 54.45.01, für die sie ohne Zuzahlung bis 42 € im Monat trägt.
  • Steckbecken 19.40.04 (20 Produkte); das Gegenstück der Pflegekasse sind die Bettpfannen in 51.40.01.0.
  • Einmalhandschuhe 19.99.01 zahlt die Krankenkasse nur in drei Fällen: steril für die regelmäßige Selbstkatheterisierung und für die endotracheale Absaugung, unsteril bei Querschnittlähmung mit Darmlähmung zur Darmentleerung. Für die häusliche Pflege gibt es sie als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus 54.99.01.

Abrechnung: § 302 SGB V oder § 105 SGB XI

Die Genehmigung sagt, welche Kasse zahlt; danach richten sich Verzeichnis, Nummer und Datenweg. Gegenüber der Krankenkasse läuft das Bett mit der Hilfsmittelnummer der Gruppe 19 im Datenaustausch nach § 302 SGB V, mit dem Kennzeichen Hilfsmittel, etwa 02 für den Wiedereinsatz oder 14 für die Wartung. Gegenüber der Pflegekasse läuft es mit der Positionsnummer der Gruppe 50 nach § 105 SGB XI und der Technischen Anlage 1 Pflege; ab 01.02.2027 gilt dort die Version 6.5.1 (siehe Fristen 2027).

Bei technischen Pflegehilfsmitteln sind Genehmigungskennzeichen und Genehmigungsdatum der Pflegekasse immer zu füllen, ebenso das Kennzeichen für Pflegehilfsmittel aus der Genehmigung. Beim Wiedereinsatz gehört die Inventarnummer der Pflegekasse dazu. Die IK der Pflegekasse steht im Leistungsbescheid; auf der Versichertenkarte steht die Krankenkasse.

Ortavis rechnet beide Wege ab. Ein Vorgang an die Pflegekasse geht erst in die Datei, wenn Pflegegrad, Geburtsdatum, Genehmigungskennzeichen und -datum, das Kennzeichen für Pflegehilfsmittel und die Angabe leihweise oder Eigentum vorliegen, beim Wiedereinsatz auch die Inventarnummer; fehlt etwas, nennt Ortavis den Grund. Zur Krankenkasse auf der Karte schlägt Ortavis die zugehörige Pflegekasse vor, und für Kunden in vollstationärer Pflege hält es den Vorgang zurück.

Häufige Fragen

Welche Hilfsmittelnummer hat ein Pflegebett?
Bei der Krankenkasse meist eine mit 19.40.01.3 am Anfang, bei der Pflegekasse eine mit 50.45.01.1. Dasselbe Bett trägt in beiden Gruppen fast immer andere Endziffern; beide Nummern stehen im jeweiligen Verzeichnis.
Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse das Pflegebett?
Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, entscheidet. Bei Versicherten mit Pflegegrad in häuslicher Pflege teilen die Kassen die Kosten danach pauschal: 8,3 % die Kranken-, 91,7 % die Pflegekasse.
Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Pflegebett?
10 % nach § 61 SGB V, 2026 mindestens 5 € und höchstens 10 €, ab 2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €, auch wenn die Pflegekasse zahlt.
Braucht man für ein Pflegebett ein Rezept?
Für die Pflegekasse nicht. Es reicht ein Antrag, die Empfehlung im Pflegegutachten oder die höchstens zwei Wochen alte Empfehlung einer Pflegefachperson.
Gibt es ein Pflegebett im Pflegeheim?
Nicht von der Pflegekasse: Pflegehilfsmittel gibt es bei häuslicher Pflege. Im Heim stellt die Einrichtung das Pflegebett.

Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“, und Pflegehilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“, mit Leistungsrechtlichen Hinweisen, beide fortgeschrieben am 04.11.2024 und bekannt gemacht am 03.12.2024; Produktarten und Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
  2. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, in Kraft seit 01.09.2020, §§ 2 bis 4 und Anlage 1.
  3. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026.
  4. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, zu § 40, Ziffer 1.3.
  5. GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 1 zum Datenaustausch nach § 105 SGB XI, Version 6.5.1; Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Abschnitt 8.2.2.
  6. § 40 SGB XI, § 18b Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 105 SGB XI.
  7. § 33 Abs. 1 und 8, § 61, § 62, § 302 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027.
  8. EN 60601-2-52 (medizinische Betten) und EN 50637 (medizinische Betten für Kinder).

Diese Arbeit nimmt Ortavis Ihrem Team ab

Ortavis kennt Verträge, Fristen und Formate: von der Verordnung über Kostenvoranschlag, Werkstatt und Zuzahlung bis zur Abrechnung nach § 302 SGB V. Probieren Sie es im Browser aus, mit einem erfundenen Musterhaus und ohne Anmeldung.

Demo im Browser testen Demo für Ihren Betrieb anfragen

Oder schreiben Sie an kontakt@ortavis.com.

Mehr zu Versorgung und Produkte

Alle Fachbeiträge