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Bandagen auf Rezept: Positionsnummern und Zuzahlung.

Bandagen sind nach dem Hilfsmittelverzeichnis körperteilumschließende, meist konfektionierte Hilfsmittel, die komprimieren oder eine Funktion sichern. Diese Übersicht zeigt die Produktgruppe 05 mit ihren Positionsnummern, wann die Kasse zahlt, wer liefern darf und was Versicherte zuzahlen.

In Kürze. 31 Produktarten mit 590 eingetragenen Bandagen, jüngste Änderung an einem Produkt am 31.08.2026. Die Kasse zahlt zur Behandlung von Erkrankungen des Muskel- und Bandapparats, nicht zur Vorbeugung beim Sport. Kein Festbetrag, kein Eigenanteil, nur die gesetzliche Zuzahlung.

Gliederung der Produktgruppe

Die ersten vier Stellen einer Nummer nennen Produktgruppe und Anwendungsort, die ersten sieben die Produktart; wie die ganze Hilfsmittelnummer aufgebaut ist, steht dort. „Produkte“ zählt die eingetragenen Bandagen ohne nicht besetzte Nummern, „Bereich“ den Versorgungsbereich der Präqualifizierung, den das Verzeichnis je Produktart nennt.

NummerAnwendungsortProduktartenProdukteBereich
05.01Mittelfuß21105A
05.02Sprunggelenk und Achillessehne39305A
05.04Knie und Patellasehne311005A
05.05Hüfte: Spreizhosen und Spreizbandagen2905B
05.06Unter- und Oberschenkel2405A, 05B
05.07Hand, Handgelenk, Daumensattelgelenk411805B
05.08Ellenbogen26205B
05.09Schulter und Schlüsselbein33305B
05.11Rumpf: Rippen, Leib, Brust1015005B, 05C, 05E

Die Bereiche heißen im Kriterienkatalog: 05A Fertigprodukte bis einschließlich Knie, 05B oberhalb des Knies, 05E maßgefertigte Leibbinden. Mit 05C führt das Verzeichnis sonstige Leibbinden, Brustgürtel und Kompressionsbrustbandagen. Für konfektionierte Bandagen, wie Apotheken sie führen, gibt es zusätzlich 05F. Wer welche Bereiche braucht, erklärt Präqualifizierung. Zusätze rechnen über 05.99.99 ab.

Neu ist 05.07.03.0, eine vorläufige Produktart „N. N. – Mittelhandbandagen bei Karpaltunnelsyndrom“ mit zwei Produkten, aufgenommen im beschleunigten Verfahren für innovative Hilfsmittel. Die ganze Gliederung wird neu gefasst: Der GKV-Spitzenverband hat dafür die Hersteller abgefragt, nach dem Stellungnahmeverfahren folgen neue Gliederung und neue Texte. Wer nach Positionsnummer abrechnet, prüft die Nummern nach jeder Fortschreibung.

Wann die Kasse zahlt

Die Kasse zahlt eine Bandage, wenn sie die ärztliche Behandlung einer Erkrankung des Muskel- und Bandapparats begleitet, unterstützt oder ihren Erfolg sichert. Das Verzeichnis geht von einer kurzen oder langen, aber grundsätzlich begrenzten Tragedauer aus. Nicht gezahlt werden:

  • Bandagen nur zur Vorbeugung, etwa zum Schutz beim Sport oder im Beruf,
  • was die Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 SGB V ausschließt: Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel, Knie- und Knöchelkompressionsstücke und Leibbinden, außer nach einer Operation, bei Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und für Stomaträger.

Maßgefertigte Bandagen sind angezeigt, wenn eine konfektionierte nicht ausreichend passt; den Nachweis liefert zum Beispiel eine Maßdokumentation. Der Anspruch umfasst auch Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung (§ 33 Abs. 1 SGB V). Eine Nutzungsdauer oder eine Wechselversorgung nennt das Verzeichnis für Bandagen nicht; eine neue Bandage braucht eine neue Verordnung. Ob ein Produkt mit Pelotten oder Schienen noch Bandage ist, entscheidet die Produktart: Bandagen „mit zusätzlichen Funktionselementen“ bleiben in Gruppe 05, Orthesen stehen in Gruppe 23.

Rezept, Apotheke oder Sanitätshaus

Einen Facharzt verlangt das Verzeichnis für Bandagen nicht; auch die Hausärztin darf sie verordnen. Auf das Rezept gehören Diagnose und Bandage, als Produktart oder siebenstellige Positionsnummer. Das Produkt wählt der Betrieb; ein Markenname oder eine zehnstellige Nummer braucht eine Begründung, siehe Rezept prüfen. Abgegeben werden muss binnen 28 Tagen.

Liefern darf jeder Betrieb, der mit der Kasse der Versicherten einen Vertrag hat und für den Versorgungsbereich präqualifiziert ist (§§ 126 und 127 SGB V), ob Sanitätshaus oder Apotheke.

Zuzahlung, Preis und Steuersatz

Für Bandagen gibt es keinen Festbetrag; die Kasse zahlt den Vertragspreis. Erwachsene zahlen 10 % davon zu, bis 31.12.2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 01.01.2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, nie mehr als die Bandage kostet; siehe Zuzahlung 2027. Unter 18 entfällt sie. Wer eine teurere Bandage wählt, trägt die Mehrkosten.

In den beiden Kassenverträgen, deren Preislisten Ortavis eingelesen hat, steht jede konfektionierte Bandage mit einem festen Preis je Produktart. Handgelenk-Kompressionsbandagen (05.07.02.0) und elastische Handgelenkbandagen (05.07.02.3) tragen 7 % Umsatzsteuer, alle anderen Bandagen 19 %. Die Zusätze für Leibbinden, also Strumpfhalter, Schenkelriemen, Pelotten und Stomaöffnung, stehen mit 7 % darin. Zuschläge für Hausbesuch und Versorgung im Krankenhaus sowie der Stundensatz stehen je zweimal darin, mit 7 % und mit 19 %. Maßanfertigungen rechnen das Material zum Einkaufspreis ab.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Zuzahlung für eine Bandage?
10 % des Preises, 2026 zwischen 5 und 10 Euro, ab 2027 zwischen 7,50 und 15 Euro. Zuzahlung berechnen.
Zahlt die Kasse eine Bandage für den Sport?
Nicht zur Vorbeugung. Nur wenn eine Erkrankung oder Verletzung behandelt wird.
Wo finde ich die Hilfsmittelnummer meiner Bandage?
Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands über die Produktsuche. Die ersten Stellen zeigt die Tabelle oben.
Bandage aus der Apotheke oder dem Sanitätshaus?
Beides geht, wenn der Betrieb einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat.

Wie ein Rezept für eine Bandage vom Scan bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 05 „Bandagen“, Definition und Produktarten, Einzelprodukte Stand 31.08.2026.
  2. GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025.
  3. GKV-Spitzenverband: 9. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, Berichtszeitraum 01.03.2025 bis 28.02.2026.
  4. Preislisten zweier Kassenverträge nach § 127 SGB V, Positionen 05, Stand 01.05.2026 und 01.06.2026.
  5. § 33 Abs. 1 und 8, § 34 Abs. 4, § 61, §§ 126 und 127 SGB V.

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