Rechner: Mehrkosten und Angabe in der Abrechnung
Der Rechner läuft allein in Ihrem Browser. Er sendet nichts und speichert nichts. Die Zuzahlung rechnet der Zuzahlungsrechner.
Was Mehrkosten sind
Die Regel steht in § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V: Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst. Im Alltag heißt das oft wirtschaftliche Aufzahlung. Die Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V), und die Verträge müssen genug Hilfsmittel ohne Mehrkosten sicherstellen (§ 127 Abs. 1 SGB V). Mehrkosten sind also immer eine Wahl, nie der Normalfall der Versorgung.
| Betrag | Grund | In der Abrechnung |
|---|---|---|
| Zuzahlung | gesetzlich, 10 % mit Mindest- und Höchstbetrag (§ 61, § 33 Abs. 8 SGB V) | Segment ZUH, Betrag gesetzliche Zuzahlung |
| Eigenanteil | Anteil, den Versicherte selbst tragen, weil das Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand ersetzt, etwa bei orthopädischen Schuhen | Segment ZUH, Betrag Eigenanteil |
| Mehrkosten | Wahl über das Notwendige hinaus (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V) | Segment MEH, Betrag Mehrkosten |
Außer Zuzahlung, Eigenanteil und erklärten Mehrkosten darf das Haus von Versicherten nichts fordern und nichts annehmen. Viele Verträge sagen das ausdrücklich, zum Beispiel § 7 des Vertrags von DAK-Gesundheit und hkk mit dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik.
So wird gerechnet
- Mehrkosten = Preis des gewählten Produkts minus Kassenpreis. Der Kassenpreis ist der Preis der Versorgung ohne Mehrkosten laut Vertrag.
- Zuzahlung = 10 % vom Kassenpreis, nach Abzug eines Eigenanteils und ohne Mehrkosten, kaufmännisch gerundet. Es gelten Mindest- und Höchstbetrag nach dem Tag der Abgabe, und nie mehr als die Kosten. Unter 18 Jahren und mit Befreiung fällt keine Zuzahlung an.
- Die Kasse zahlt den Kassenpreis minus Zuzahlung und Eigenanteil.
Beispiel mit einer Abgabe im Jahr 2026:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Kassenpreis, brutto | 84,90 € |
| Preis des gewählten Produkts, brutto | 129,00 € |
| Mehrkosten | 44,10 € |
| Zuzahlung, 10 % von 84,90 € | 8,49 € |
| Die Kasse zahlt | 76,41 € |
| Die Kundin zahlt im Haus | 52,59 € |
Die Grenzen der Zuzahlung steigen zum 01.01.2027. Es zählt der Tag der Abgabe:
| Kassenpreis | Zuzahlung bis 31.12.2026 (mindestens 5 €, höchstens 10 €) | Zuzahlung ab 01.01.2027 (mindestens 7,50 €, höchstens 15 €) |
|---|---|---|
| 4,00 € | 4,00 € | 4,00 € |
| 40,00 € | 5,00 € | 7,50 € |
| 84,90 € | 8,49 € | 8,49 € |
| 250,00 € | 10,00 € | 15,00 € |
Mehr dazu im Zuzahlungsrechner.
Abschlag von 3 % in den Jahren 2027 und 2028. Beginnt eine Versorgung zwischen dem 01.01.2027 und dem 31.12.2028, darf das Haus der Kasse nur einen um 3 % geminderten Vertragspreis abrechnen (§ 127 Abs. 1b SGB V). Bei wiederkehrenden Lieferungen zählt jede Lieferung einzeln. Offen ist, wie die Minderung im Datensatz nach § 302 erscheint; Hinweise des GKV-Spitzenverbands dazu gibt es nicht. Ein Änderungsantrag im Bundestag will die Kürzung pauschal durch die Kasse auf der Rechnung regeln; beschlossen ist das nicht (Stand 08.10.2026). Mehr im Beitrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Eigenanteil bei orthopädischen Schuhen
Der Eigenanteil ist keine Mehrkosten. Er steht im Segment ZUH, nicht im MEH.
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt je Paar:
| Schuh | Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|
| Straßenschuh | 76,00 € | 45,00 € |
| Hausschuh | 40,00 € | 20,00 € |
| Sportschuh | 40,00 € | 20,00 € |
| Badeschuh | 25,00 € | 14,00 € |
Für Erwachsene gelten außerdem 76 € beim Stabilisations- und Orthesenschuh und beim Diabetes-Spezialschuh für die Straße, 40 € beim Diabetes-Spezialschuh für das Haus. Keinen Eigenanteil gibt es bei Interims-, Verband- und Entlastungsschuhen, bei Zurichtungen und bei diabetesadaptierten Fußbettungen.
Beratung und Information vor der Wahl
§ 127 Abs. 5 SGB V regelt die Beratung in zwei Stufen. Zuerst beraten Leistungserbringer vor der Versorgung, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Diese Beratung wird schriftlich oder elektronisch dokumentiert und von den Versicherten per Unterschrift bestätigt, bei unter 18-Jährigen von der gesetzlichen Vertretung. Kommen Mehrkosten in Frage, informieren sie außerdem vor der Wahl über die Mehrkosten, die die Versicherten zu tragen haben. Auch diese Information wird dokumentiert und unterschrieben.
Das Hilfsmittelverzeichnis verlangt in seinen Anforderungen an die Dienstleistung (Abschnitt VII.1): eine hinreichende Auswahl an Hilfsmitteln ohne Mehrkosten anbieten und die Beratung mit diesen Vorschlägen dokumentieren. Bei Mehrkosten halten Sie fest, worin der Mehrnutzen des gewählten Produkts sachlich besteht. Nach einem Hinweis des GKV-Spitzenverbands vom 15.05.2024 fragen Sie dabei keine persönlichen Gründe der Versicherten ab. Diese Pflichten gelten nicht, wenn Versicherte Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben.
Für beides gibt es Formulare: Die Rahmenempfehlungen nach § 127 Abs. 9 SGB V vom 19.11.2019 legen in Anlage 1 eine Beratungsdokumentation und in Anlage 2 eine Mehrkostenerklärung fest. Sie gelten, soweit Verträge nichts anderes regeln. Auf die schriftliche Beratungsdokumentation können Verträge in bestimmten Fällen verzichten, etwa unterhalb von Wertgrenzen oder bei Folgeverordnungen.
Was in der Mehrkostenerklärung steht
Das Muster in Anlage 2 der Rahmenempfehlungen enthält:
- Beteiligte: versorgender Leistungserbringer mit Stempel und Institutionskennzeichen, beratende Person, versicherte Person mit Versichertennummer oder Geburtsdatum, gegebenenfalls Betreuungsperson oder gesetzliche Vertretung.
- Die Wahl: dass die versicherte Person eine hinreichende Auswahl an Angeboten ohne Mehrkosten erhalten hat und sich trotzdem für ein bestimmtes Produkt entscheidet, mit Bezeichnung und Hilfsmittelpositionsnummer.
- Der Betrag: die Höhe der Mehrkosten in Euro, einschließlich absehbarer Folgekosten.
- Die Folgen: dass die Kasse die Mehrkosten nicht nachträglich erstattet und dass höhere Folgekosten, etwa für Reparaturen und Wartungen, bei der versicherten Person bleiben.
- Unterschriften mit Ort und Datum; bei Minderjährigen unterschreibt die Betreuungsperson oder die gesetzliche Vertretung. Ein Exemplar gibt es auf Wunsch.
Information und Erklärung gehören vor die Übergabe des Hilfsmittels, nicht danach. Die Erklärung belegt, dass die Versorgung ohne Mehrkosten angeboten wurde. Für Einlagen führt die Einlagenwahl am Tablet durch diese Reihenfolge und druckt die Erklärung.
Wie lange Sie die Erklärung aufbewahren, regelt der Vertrag. Der Vertrag der AOK Baden-Württemberg für Kompression (Produktgruppe 17) nennt zum Beispiel 36 Monate ab der Leistung.
Mehrkosten in der Abrechnung und im Mehrkostenbericht
Bei der Abrechnung von Hilfsmitteln ist die Höhe der mit den Versicherten abgerechneten Mehrkosten
anzugeben (§ 302 Abs. 1 SGB V). Die Technische Anlage sieht dafür das Segment
MEH vor, genau einmal je Hilfsmittel. Es enthält die private Aufzahlung, die über die
gesetzliche Zuzahlung und den Eigenanteil hinausgeht. Sind keine Mehrkosten angefallen, wird
0,00 übermittelt; das Segment fehlt also nie. Das Segment BES trägt die Summe
der Mehrkosten des Falls.
Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mehrkostenvereinbarungen, gegliedert nach Produktgruppen: wie viele es gab und wie hoch die Aufzahlungen im Durchschnitt waren, ohne Bezug auf Versicherte oder Einrichtungen. Die Angaben dafür übermitteln die Krankenkassen (§ 302 Abs. 5 SGB V).
Häufige Fragen
- Muss die Mehrkostenerklärung schriftlich sein?
- Die Information über Mehrkosten ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und von der versicherten Person durch Unterschrift zu bestätigen (§ 127 Abs. 5 SGB V).
- Erstattet die Krankenkasse Mehrkosten später?
- Nein. Das Muster der Rahmenempfehlungen hält ausdrücklich fest, dass die Kasse gezahlte Mehrkosten nicht nachträglich erstattet.
- Ist die Zuzahlung in den Mehrkosten enthalten?
- Nein. Zuzahlung, Eigenanteil und Mehrkosten sind getrennte Beträge und stehen in der Abrechnung in getrennten Feldern.
- Wird die Zuzahlung vom Preis des gewählten Produkts berechnet?
- Nein. Grundlage ist der Kassenpreis nach Abzug eines Eigenanteils, ohne Mehrkosten. Davon 10 %, bis 31.12.2026 mindestens 5 € und höchstens 10 €, ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €.
- Was trage ich ein, wenn keine Mehrkosten anfallen?
- Im Segment MEH den Betrag 0,00. Das Segment wird für jedes Hilfsmittel übermittelt.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 Satz 9, Abs. 7 und 8 SGB V: Mehrkosten, vertraglich vereinbarte Preise, Zuzahlung. § 61 Satz 1 SGB V: Höhe der Zuzahlung. § 127 Abs. 1 und 5 SGB V: Hilfsmittel ohne Mehrkosten, Beratung, Information über Mehrkosten, Dokumentation und Unterschrift.
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228: Zuzahlung ab 01.01.2027 mindestens 7,50 €, höchstens 15 €; § 127 Abs. 1b SGB V, Abschlag von 3 % für Versorgungen, die 2027 oder 2028 beginnen.
- § 302 Abs. 1 SGB V: Angabe der Mehrkosten in der Abrechnung. § 302 Abs. 5 SGB V: jährlicher Bericht über die Mehrkostenvereinbarungen.
- Rahmenempfehlungen nach § 127 Abs. 9 SGB V vom 19.11.2019: § 5 und Anlage 1 Beratungsdokumentation, § 6 und Anlage 2 Mehrkostenerklärung.
- Hilfsmittelverzeichnis, Anforderungen an die Dienstleistung, Abschnitt VII.1; Hinweis des GKV-Spitzenverbands vom 15.05.2024 zur Dokumentation des Mehrnutzens.
- Empfehlung des GKV-Spitzenverbands zum Eigenanteil vom 22.02.2023.
- Technische Anlage 1 zu § 302 SGB V, Version 21 und Version 22: Segmente ZUH, MEH und BES. Verträge: DAK-Gesundheit und hkk mit BIV-OT, § 7; AOK Baden-Württemberg, Produktgruppe 17 (01.11.2023).