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Einlagen am Tablet wählen: erst ohne Mehrkosten, dann die Extras mit Preis.

Die Wahl beginnt bei der Verordnung, nicht bei einem Katalog. Nach der Beratung, dem Scan und der Druckmessung legt die Fachkraft fest, was in Frage kommt. Dann bekommt die Kundin oder der Kunde das Tablet und wählt Bezug, Form und Extras selbst. Das Tablet zeigt zuerst, was das Rezept abdeckt, und danach jedes Extra mit seiner Aufzahlung in Euro. Kassenleistung, gesetzliche Zuzahlung, Aufzahlung und Eigenanteil rechnet es aus der Wahl. Am Ende steht die Mehrkostenerklärung zum Unterschreiben.

In Kürze. Wer gesetzlich versichert ist, hat Anspruch auf eine Versorgung ohne Mehrkosten und zahlt dann nur die gesetzliche Zuzahlung. Wählt jemand mehr, muss das Haus vorher beraten, die Mehrkosten nennen und die Wahl schriftlich festhalten (§ 127 Abs. 5 SGB V). Dieses Werkzeug führt genau durch diese Reihenfolge.

Einlagenwahl am Tablet ausprobieren

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So läuft die Beratung

  1. Die Fachkraft berät zuerst. Vorgespräch, Scan und Druckmessung bleiben bei ihr. Sie entscheidet, welche Ausführungen ohne Mehrkosten und welche Extras zur Versorgung passen.
  2. Sie schaltet frei. Nur was freigeschaltet ist, erscheint auf dem Tablet. Was nicht passt, sieht die Kundin oder der Kunde gar nicht erst.
  3. Sie übergibt das Tablet. Das Tablet zeigt nur noch die Wahl, groß genug für den Finger. Zurück in die Freigabe geht es erst, wenn die Wahl fertig ist.
  4. Die Kundin oder der Kunde wählt. Oben steht der Rahmen des Rezepts, darunter die Versorgung ohne Mehrkosten, dann die Extras mit Preis. Die Summe läuft unten mit.
  5. Die Fachkraft prüft. Supinationskeil, langzügige Polsterung und Fersenpolsterung: steht das im Auftrag? Erst wenn alle drei beantwortet sind und die Kundin oder der Kunde der Aufzahlung am Tablet zugestimmt hat, lässt sich die Erklärung drucken.
  6. Erklärung drucken und unterschreiben. Die Erklärung nennt die angebotene Versorgung ohne Mehrkosten, die Wahl, die Aufzahlung als eigene Position, die gesetzliche Zuzahlung, den Eigenanteil, das Datum und die beratende Person. Bestellt oder abgerechnet wird nichts.

Warum das Tablet diese Reihenfolge hat

Das Gesetz verlangt, dass zuerst eine hinreichende Auswahl ohne Mehrkosten angeboten wird. Deshalb steht sie oben, als vollwertige Versorgung und nicht als Notlösung. Erst danach kommen die Extras, jedes mit Aufzahlung in Euro und einem kurzen Satz, was es anders macht. Die Summe zeigt getrennt, was die gesetzliche Zuzahlung ist und was die Aufzahlung.

Der Rahmen des Rezepts steht ganz oben: das zahlt die Kasse, mehr geht über das Rezept nicht, alles darüber kostet eine Aufzahlung. Wie die Beträge entstehen und was in der Abrechnung steht, erklärt der Beitrag Mehrkosten bei Hilfsmitteln.

Was nicht zusammenpasst, lässt sich nicht wählen

Einen Carbonkern gibt es nur zur Bettungseinlage, also ist er bei der Kork-Leder-Einlage nicht wählbar. Aus einer Gruppe gilt eine Wahl: wer einen anderen Bezug antippt, tauscht den alten aus. Was sich gegenseitig ausschließt, ersetzt sich, und die Karte sagt vorher, was sie ersetzt. So entsteht keine Bestellung, die die Werkstatt nicht bauen kann, und niemand muss eine Fehlermeldung lesen.

Was das Werkzeug nicht tut

Es ist herstellerneutral: jedes Haus zeigt seine eigenen Ausführungen und Preise. Es gibt keinen medizinischen Rat und bewertet keine Ausführung. Die Texte beschreiben nur, was ein Extra anders macht, zum Beispiel Leder statt Mikrofaser. Welche Versorgung passt, entscheidet die Fachkraft in der Beratung. Das Werkzeug bestellt nichts, rechnet nichts ab und schickt keine Daten weg.

Rechtsgrundlagen

  1. § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V: Mehrkosten trägt die versicherte Person selbst, auch dadurch bedingte höhere Folgekosten. § 61 Satz 1 SGB V: Höhe der Zuzahlung. § 127 Abs. 5 SGB V: Beratung, Auswahl ohne Mehrkosten, Dokumentation und Unterschrift.
  2. Rahmenempfehlungen nach § 127 Abs. 9 SGB V vom 19.11.2019: Anlage 1 Beratungsdokumentation, Anlage 2 Mehrkostenerklärung.
  3. Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 08 Einlagen, Untergruppe 08.03; Hinweis des GKV-Spitzenverbands vom 15.05.2024 zur Dokumentation des Mehrnutzens.

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