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Badewannenlifter, Duschstuhl, Haltegriff: was die Kasse zahlt.

Bade- und Duschhilfen gehören zu den häufigsten Versorgungen überhaupt. Diese Übersicht zeigt die Produktgruppe 04 mit ihren Positionsnummern, was ein Lifter oder Duschhocker können muss, um gelistet zu sein, wo die Grenze zum Gebrauchsgegenstand verläuft, wie sich Kranken- und Pflegekasse die Kosten teilen und was ein Betrieb für die Abgabe braucht.

In Kürze. 447 Produkte von 68 Herstellern, 711.136 Versorgungsfälle im Jahr 2024. Die ganze Gruppe ist doppelfunktional: Kranken- und Pflegekasse teilen die Ausgaben 65,3 zu 34,7 %, die Zuzahlung folgt dem SGB V. Fest montierte Wannen- und Duschhaltegriffe sind Gebrauchsgegenstände, die zahlt die Krankenkasse nicht. Jede Produktart der Gruppe darf auch eine Pflegefachperson empfehlen.

Gliederung der Produktgruppe

Die Gruppe hat sechs Untergruppen: fünf für Produkte, 04.40.01 bis 04.40.05, und die Abrechnungspositionen 04.99.99. Von 16 besetzten Produktarten führen 15 Produkte. Die Hilfsmittelnummer zerlegt jede Positionsnummer in ihre Teile.

NummerProduktartProdukte
04.40.01.0Badewannenlifter11
04.40.02.0Badewannenbretter27
04.40.02.1Badewannensitze ohne Rückenlehne10
04.40.02.2Badewannensitze mit Rückenlehne13
04.40.02.3Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar18
04.40.03.0Duschsitze, an der Wand montiert36
04.40.03.1Duschhocker30
04.40.03.2Duschstühle45
04.40.03.3Duschliegen1
04.40.03.4Fahrbare Duschliegen8
04.40.04.0Badeliegen, also Badewanneneinsätze9
04.40.05.0Badewannengriffe, mobil10
04.40.05.1Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten215
04.40.05.2Boden-Deckenstangen11
04.99.99Abrechnungspositionen für Zubehör, Reparaturen und Wartungen3

Die letzte Fortschreibung ist vom 15.10.2025. Sie hat die Gruppe auf die Normen für Badewannenlifter geprüft, nicht mehr hergestellte Produkte als „nicht besetzt“ markiert und die leere Produktart 04.40.03.5 „Duschstühle für Kinder und Jugendliche“ geschlossen. Nicht in dieser Gruppe stehen Duschrollstühle und Dusch-Toilettenrollstühle (Produktgruppe 18), Umsetz- und Hebehilfen sowie Lifter für den häuslichen Bereich (Gruppe 22) sowie WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung (Gruppe 33).

Was ein Produkt können muss

Das Verzeichnis nimmt nur Produkte auf, die bestimmte Mindestwerte nachweisen. Für die Beratung heißt das zum Beispiel: Ein Hocker ohne Armstützen kann kein gelisteter Duschhocker sein.

ProduktartWas das Verzeichnis verlangt
Badewannenliftermindestens 120 kg Tragfähigkeit oder Hubkraft; höchstens 18 kg Eigengewicht, sonst in höchstens drei Teile zerlegbar, keines über 8 kg, Grundgestell höchstens 12 kg; feste Rückenlehne, die auf jeder Hubhöhe stützt; elektrisch mit Netz oder Akku, Akkuanzeige sichtbar, Ladegerät dabei; Dauerfunktion nach DIN EN ISO 10535:2022-03
Badewannenbretter und -sitzeBefestigung am Wannenrand, verstellbar eingehängt oder aufgelegt; Sitzrichtung in der Längsachse der Wanne; drehbare Sitze mit verriegelbarer Schwenkfunktion
Duschsitz an der WandSitzfläche einklapp- oder einhängbar, Schrauben und Dübel im Lieferumfang, mindestens 100 kg Tragfähigkeit
DuschhockerArmstützen, vier rutschfeste Füße, Sitzhöhe mindestens von 460 bis 530 mm verstellbar, mindestens 100 kg Tragfähigkeit
Duschstuhlwie der Duschhocker, dazu eine Rückenstütze
Duschliegenfest am Wannenrand oder an der Wand, höchstens 10 kg schwer; fahrbare Liegen mit Bremse und Richtungsfeststeller; beide mindestens 100 kg Tragfähigkeit
Griffe und Stangenmobiler Wannengriff ohne Werkzeug abnehmbar und an jeder anderen Wanne wieder anzubringen; Stützgriffe und Stangen mit Schrauben und Dübeln am Baukörper verankert, Stangen auch zwischen Boden und Decke geklemmt

Für jedes Produkt der Gruppe muss der Hersteller die Eignung für den Wiedereinsatz erklären und das Aufbereitungsverfahren beschreiben. Der Lifter ist für Versicherte gedacht, die nur schwer aktiv in die Wanne ein- und aussteigen oder nicht frei in der Wanne oder auf einem Badewannensitz sitzen können.

Hilfsmittel oder Gebrauchsgegenstand

Die Krankenkasse zahlt keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (§ 33 SGB V). Im Bad zählt das Verzeichnis dazu Trittstufen und Fußbänkchen am Wanneneinstieg, Bade- und Duschmatten, Nacken- und Schulterpolster, Seifenschalen, Toilettenpapierhalter, Brausehalter, Brauseköpfe und -schläuche, Handtuchhalter, Spritzschutz sowie handelsübliche Handgriffe, Handläufe, Duschhaltegriffe und fest montierte Badewannengriffe.

  • Mobiler Wannengriff ja, fest montierter nein. Ein Griff in 04.40.05.0 lässt sich ohne Werkzeug abnehmen und an einer anderen Wanne wieder anbringen.
  • Stützgriff an WC und Waschbecken ja, obwohl er mit Schrauben und Dübeln am Baukörper sitzt: 04.40.05.1 ist mit 215 Produkten die größte Produktart der Gruppe. Die Indikation setzt voraus, dass die Arme ausreichend funktionieren und der Rumpf stabil genug ist.
  • Lifter herausnehmbar. Die gelisteten Badewannenlifter lassen sich aus der Wanne nehmen und transportieren; die Hubeinrichtung arbeitet elektrisch, pneumatisch, mechanisch oder hydraulisch.

Für Einbauten bleibt mit Pflegegrad der Zuschuss der Pflegekasse für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, höchstens 4.180 € je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gilt der Betrag für jeden, zusammen höchstens 16.720 €.

Krankenkasse oder Pflegekasse

Alle Untergruppen von 04.40.01 bis 04.40.05 und die Abrechnungspositionen 04.99.99 stehen in Anlage 1 der Richtlinie zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln. Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, prüft beide Ansprüche und entscheidet. Danach teilen Kranken- und Pflegekasse die Ausgaben pauschal: 65,3 % die Krankenkasse, 34,7 % die Pflegekasse.

  • Nur bei häuslicher Pflege. In vollstationärer Pflege und für Versicherte nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt die Teilung nicht.
  • Ohne Pflegegrad ist allein die Krankenkasse zuständig.
  • Zuzahlung nach SGB V, auch wenn die Pflegekasse zahlt: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Die 25 € der Pflegeversicherung gelten hier nicht. Der Zuzahlungsrechner rechnet den Einzelfall.

Rezept oder Empfehlung der Pflegefachperson

Grundlage ist eine ärztliche Verordnung, am besten mit der Produktart. Bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege geht es auch ohne Rezept: Anhang III der Richtlinie nach § 17a SGB XI nennt jede Produktart der Untergruppen 04.40.01 bis 04.40.05, vom Badewannenlifter bis zur Boden-Deckenstange. Zubehör und Zusätze gehören auf das Formular des Grundprodukts.

  1. Die Pflegefachperson füllt für jedes Hilfsmittel ein eigenes Formular nach Anhang I aus; Duschhocker und Stützgriff sind also zwei Empfehlungen.
  2. Der Betrieb stellt den Antrag bei der Kasse in Textform und legt die Empfehlung bei.
  3. Bei Antragstellung darf die Empfehlung höchstens zwei Wochen alt sein.
  4. Die Kasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags.

Wie Fristen und Genehmigung bei Anträgen mit Rezept laufen, steht unter Kostenvoranschlag.

Was der Betrieb vorhalten muss

Die Präqualifizierung trennt den Lifter vom Rest: Versorgungsbereich 04A umfasst 04.40.01, 04B die Untergruppen 04.40.02 bis 04.40.05. Für 04B lässt der Kriterienkatalog vom 28.04.2025 deutlich mehr Berufe als fachliche Leitung zu, darunter Ergo- und Physiotherapeuten, Pflegeberufe, Apotheken und Meister im Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk mit der Zusatzausbildung „Barrierefreies Bad“ des Zentralverbands. Für 04A gelten unter anderem die Orthopädietechnik, die Medizintechnik und Berufe der Elektrotechnik.

  • Beratung. Persönlich, auf Wunsch am Wohnort; über die mehrkostenfreie Versorgung aufklären, mehrkostenfreie Vorschläge machen und das Gespräch dokumentieren.
  • Einweisung. Persönlich, mit Gebrauchsanweisung auf Deutsch; außer bei den Griffen dokumentieren Betrieb und Versicherte sie schriftlich, wenn der Vertrag nichts anderes regelt.
  • Lieferung. Gebrauchsfertig und vollständig, auf Wunsch neutral verpackt und in der Wohnung aufgebaut und montiert, eingestellt auf die Versicherte; aus dem Wiedereinsatz aufbereitet und funktionstauglich. Den Empfang bestätigt die Versicherte schriftlich.
  • Service. Wartung, Instandhaltung und alle Prüfungen nach den Vorgaben des Herstellers; Auskunft und Beratung durch geschulte Fachkräfte während der üblichen Geschäftszeiten.

Positionsnummer und Abrechnung

Gegenüber der Krankenkasse wird nach § 302 mit der zehnstelligen Positionsnummer des Einzelprodukts abgerechnet. Ob Kauf, Pauschale oder Wiedereinsatz, zeigt das Kennzeichen Hilfsmittel wie bei den Gehhilfen: 00, 08 und 09 oder 02. Wie der Weg zur Pflegekasse aussieht, wenn sie genehmigt hat, steht beim Pflegebett.

In 04.99.99 fällt eine Eigenheit auf: Alle drei Positionen, 04.99.99.0001 Zubehör, .0002 Reparaturen und .0003 Wartungen, hängen an der Produktart 04.99.99.0 „Abrechnungsposition für Reparaturen“. Die Produktart 04.99.99.1 „Abrechnungsposition für Zubehör“, unter der laut Fortschreibung Zusätze abgerechnet werden, ist leer. Welche Nummer der Vertrag für Zubehör verlangt, steht in seiner Preisliste.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Badewannenlifter?
Ja, wenn der Ein- und Ausstieg schwerfällt oder freies Sitzen in der Wanne nicht geht, mit Rezept oder Empfehlung einer Pflegefachperson. Mit Pflegegrad bei häuslicher Pflege teilen sich Kranken- und Pflegekasse die Kosten; die Versicherte stellt nur einen Antrag.
Duschhocker oder Duschstuhl, was ist der Unterschied?
Beide haben Armstützen, vier rutschfeste Füße und eine Sitzhöhe, die mindestens von 46 bis 53 cm verstellbar ist. Der Duschstuhl hat dazu eine Rückenlehne.
Zahlt die Kasse Haltegriffe im Bad?
Mobile Wannengriffe und Stützgriffe an WC und Waschbecken ja. Fest montierte Wannen- und Duschhaltegriffe sind Gebrauchsgegenstände; mit Pflegegrad kommt der Zuschuss für das Wohnumfeld in Frage.
Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Duschhocker?
10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, nie mehr als der Preis selbst; ab 2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse zahlt.
Wo steht der Duschrollstuhl?
In der Produktgruppe 18: 18.46.01 Dusch-Toilettenrollstühle und 18.46.03 Duschrollstühle, nicht bei den Badehilfen.

Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“ vom 15.10.2025, Definition, Anforderungen und Produktarten; Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
  2. GKV-Spitzenverband: 9. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, Abschnitt 3.2.1.1, mit der Zahl der Versorgungsfälle 2024.
  3. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, § 4 und Anlage 1.
  4. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, Verfahren, Anhang I und Anhang III.
  5. GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025, mit Glossar, Versorgungsbereiche 04A und 04B.
  6. GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Kennzeichen Hilfsmittel.
  7. §§ 33, 61 und 62 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027; § 40 SGB XI, Absätze 4 bis 7.

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