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Patientenlifter, Treppenlift, Rampe: was die Kasse zahlt.

Die Produktgruppe 22 reicht vom Rutschbrett über den Deckenlifter bis zum Therapiedreirad für Kinder. Diese Übersicht zeigt ihre Positionsnummern, was ein Produkt können muss, um gelistet zu sein, wo die Leistung der Krankenkasse endet, wann die Pflegekasse mitzahlt und was ein Betrieb für die Abgabe braucht.

In Kürze. 583 Produkte von 127 Herstellern in 15 Untergruppen. Umsetzhilfen und die meisten Lifter sind doppelfunktional, Kranken- und Pflegekasse teilen die Ausgaben 54,5 zu 45,5 %; Deckenlifter, Rampen und Kinderräder gehören nicht dazu. Treppenlifter, fest eingebaute Rampen und Hebebühnen sind keine Hilfsmittel; mit Pflegegrad bleibt der Zuschuss für das Wohnumfeld, höchstens 4.180 €.

Gliederung der Produktgruppe

Die Gruppe hat 15 Untergruppen. Die Hilfsmittelnummer zerlegt jede Positionsnummer in ihre Teile.

NummerUntergruppeProduktartenProdukte
22.29.01Umsetz- und HebehilfenDrehscheiben, Positionswechselhilfen, Umlager- und Wendehilfen, Rutschbretter, bewegliche Aufrichthilfen, Laken zum Verbleib im Bett161
22.29.02Aufstehhilfen für Sessel und Stühlemotorische Aufstehhilfe unter einem vorhandenen Sitzmöbel2
22.40.01Lifter, fahrbarLifter 95, Aufstehlifter 61156
22.40.02Lifter, wandmontiertWandlifter3
22.40.04Zubehör für LifterAbrechnungsposition für Patientenaufnahmesysteme1
22.40.05Stationäre Liftermit Boden-Deckenstange 1, freistehend mit Bodenständern ohne Fahrantrieb 15, mit Fahrantrieb 1531
22.40.06Deckenlifterohne Fahrantrieb 20, mit Fahrantrieb 13, umhängbar 437
22.50.01Rampensystememobile Rampen für Rollstühle und Gehhilfen101
22.50.02Orthopädische RollerKnieroller, ohne Beschreibung im Verzeichnis3
22.51.01Zweiräder für Kinder und Jugendlichemit Teleskopstützrädern11
22.51.02Dreiräder für Kinder und Jugendlichemit Fußpedalantrieb55
22.51.03Zubehör für Zwei- und DreiräderZubehör für gelistete Räder, Zubehör für handelsübliche Fahrräder10
22.51.04Restkraftverstärkende DreiräderDreiräder mit elektrischer Tretunterstützung9
22.51.05Laufräderbehindertengerechte Laufräder2
22.99.99Abrechnungspositionen für ZusätzeZusätze1

Die geltende Fassung der Gruppe ist vom 16.08.2022. Nach dem 9. Fortschreibungsbericht wird sie derzeit überprüft, der Entwurf für das Stellungnahmeverfahren ist in Arbeit. Die Untergruppe 22.50.02 kennt die Fassung von 2022 noch nicht: Sie steht im Verzeichnis als „NN Orthopädische Roller“ ohne Beschreibung und Anforderungen, mit drei Knierollern, gelistet von 2023 bis 2025. Nicht in dieser Gruppe stehen Badewannenlifter (Produktgruppe 04), Treppensteiger, Treppenraupen, Elektromobile und Rollstühle mit Fahrradantrieb (Produktgruppe 18) sowie Aufrichthilfen im Bett (Produktgruppe 19, siehe Pflegebett). Aufstehhilfen am WC und Toilettenstühle führt die Produktgruppe 33.

Was ein Produkt können muss

Das Verzeichnis nimmt nur Produkte auf, die bestimmte Mindestwerte nachweisen. Für die Beratung heißt das zum Beispiel: Ein fahrbarer Lifter muss unter ein Bett fahren und durch übliche Türen passen, sonst wird er nicht gelistet.

UntergruppeWas das Verzeichnis verlangt
Umsetz- und Hebehilfenzulässige Belastung mindestens 130 kg; Laken zum Verbleib im Bett fest unter der Matratze fixiert, ohne Falten, Wasserdampfdurchgangswiderstand unter 20 m²Pa/W
Aufstehhilfendie Versicherte verlässt den Sessel selbstständig und setzt sich wieder; mindestens 175 kg Belastbarkeit
Lifter, fahrbarfährt durch übliche Türen und unter ein Bett, wendet auf der Stelle, Rollen feststellbar, für den Nassbereich geeignet, bedient von der Hilfsperson; mindestens 130 kg; der Patientenlifter nimmt die Versicherte auch vom Boden auf
Wandlifterhöchstens 20 kg ohne Halterung, in mehrere Wandhalter einhängbar, also in mehreren Räumen nutzbar; Aufnahme vom Boden; 130 kg in jeder Stellung des Hubarms
Stationäre Liftermotorischer Hub, Aufnahme vom Boden, Nassbereich, mindestens 130 kg; Standsäule zwischen Boden und Decke mit großen Auflageflächen oder Laufschiene auf Bodenständern; mit Fahrantrieb wechselt die Versicherte ihre Position selbst
Deckenliftermodulare Schiene aus standardisierten, wiederverwendbaren Segmenten, an der Decke oder deckennah an der Wand lösbar befestigt; motorischer Hub, Aufnahme vom Boden, Nassbereich, mindestens 130 kg; der umhängbare Lifter bringt die Versicherte in den nächsten Raum, ohne sie abzusetzen
Rampenauch im Freien nutzbar, wetterbeständig, rutschfeste Lauffläche, höchstens 25 kg je Rampe, mindestens 200 kg Belastbarkeit
Kinderräderbehindertengerecht, Zubehör montierbar, Ausstattung nach StVZO, Schaltung gekapselt, abnehmbarer Wimpel; bei Dreirädern Sitzposition zum Tretlager stufenlos um mindestens 10 cm verstellbar
Restkraftverstärkende Dreiräderhöchstens 250 W, Unterstützung bis 12 km/h, Anfahrhilfe ohne Treten bis 6 km/h, fährt auch ohne Antrieb; Akkuanzeige, Ladegerät dabei; mindestens 60 kg

Fahrbare Lifter, Aufstehlifter, Wandlifter, Positionswechselhilfen und Rampen nennt das Verzeichnis ausdrücklich geeignet für den leihweisen Einsatz. Bei der Auswahl eines Lifters zählen neben der Beeinträchtigung die Räume der Wohnung und wer bei der Pflege hilft.

Hilfsmittel oder nicht

Bei Liftern, Rampen und Treppen zieht das Verzeichnis die Grenze danach, ob ein Produkt beweglich bleibt und bei einem Umzug oder für die nächste Versicherte wieder einsetzbar ist:

  • Treppenlift nein. Treppenlifter, fest eingebaute Rampen und Hebebühnen sind mit dem Baukörper verbunden und keine Hilfsmittel der Krankenversicherung.
  • Mobile Rampe ja, wenn sie das Verlassen und Betreten der Wohnung ermöglicht. Eine Rampe, die nur den Rollstuhl ins Auto bringt, zahlt die Kasse nicht.
  • Deckenlifter ja, Umbau nein. Die Schiene ist verschraubt und lässt sich wieder abbauen. Durchbrüche am Türsturz, das Einlassen der Schiene in die Decke oder das Ertüchtigen einer abgehängten Decke zahlt die Krankenkasse nicht; die Decke muss die Last tragen.
  • Aufstehhilfe ja, Aufrichtsessel nein. Die gelistete Aufstehhilfe wird unter einen vorhandenen Sessel montiert. Ein Sessel mit Aufstehfunktion ist ein Gebrauchsgegenstand.
  • Kinderrad mit Eigenanteil. Die gelisteten Zwei- und Dreiräder sind zugleich Hilfsmittel und Fahrrad; die Kasse zahlt nur den Hilfsmittelteil, die Familie trägt einen Eigenanteil. Das gilt auch für gelistete Laufräder. Handelsübliche Laufräder und Tandems sind keine Hilfsmittel.
  • Rad für Erwachsene nur im Einzelfall. Radfahren allein ist kein Grundbedürfnis; das Bundessozialgericht verlangt aber, den Nahbereich nicht zu eng zu fassen (Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R). Das Verzeichnis nennt als Beispiele die Ergänzung einer verordneten Heilmitteltherapie und kleinwüchsige Erwachsene.

Für Treppenlift, feste Rampe und Hebebühne bleibt mit Pflegegrad der Zuschuss der Pflegekasse für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, höchstens 4.180 € je Maßnahme, wenn sie die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Für bauliche Arbeiten am Deckenlifter ist derselbe Zuschuss zu prüfen.

Krankenkasse oder Pflegekasse

Anlage 1 der Richtlinie zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln nennt aus dieser Gruppe die Umsetz- und Hebehilfen 22.29.01, die Aufstehhilfen 22.29.02, die fahrbaren und die Wandlifter 22.40.01 und 22.40.02, das Zubehör 22.40.04, die freistehenden Lifter 22.40.05.1 und 22.40.05.2 sowie 22.99.99. Für sie teilen Kranken- und Pflegekasse die Ausgaben pauschal: 54,5 % die Krankenkasse, 45,5 % die Pflegekasse. Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, entscheidet über beide Ansprüche.

  • Nicht in Anlage 1 stehen der Lifter mit Boden-Deckenstange 22.40.05.0, die Deckenlifter 22.40.06, Rampen, Roller und Kinderräder. Für sie gilt die pauschale Teilung nicht.
  • Nur bei häuslicher Pflege. In vollstationärer Pflege und für Versicherte nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt die Teilung nicht; ohne Pflegegrad ist allein die Krankenkasse zuständig.
  • Zuzahlung nach SGB V, auch wenn die Pflegekasse zahlt: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen keine Zuzahlung, beim Rad aber den Eigenanteil. Der Zuzahlungsrechner rechnet den Einzelfall.

Rezept oder Empfehlung der Pflegefachperson

Grundlage ist eine ärztliche Verordnung, am besten mit der Produktart. Bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege geht es auch ohne Rezept: Anhang III der Richtlinie nach § 17a SGB XI nennt alle Umsetz- und Hebehilfen, die Aufstehhilfe 22.29.02.2 und alle Lifter bis zum Deckenlifter 22.40.06. Rampen, Roller und Kinderräder stehen nicht darin; für sie braucht es das Rezept.

Wie die Empfehlung abläuft, ein Formular je Hilfsmittel, höchstens zwei Wochen alt, Entscheidung der Kasse binnen drei Wochen, steht bei den Badehilfen. Fristen und Genehmigung mit Rezept erklärt der Kostenvoranschlag.

Was der Betrieb vorhalten muss

Die Präqualifizierung teilt die Gruppe in zwei Versorgungsbereiche. 22A umfasst die einfachen Umsetz- und Hebehilfen und die Aufstehhilfen; dafür lässt der Kriterienkatalog vom 28.04.2025 auch Apotheken und Pflegeberufe als fachliche Leitung zu. 22B umfasst die Positionswechselhilfen, alle Lifter, Rampen und Kinderräder; hier gelten unter anderem Orthopädietechnik, Medizintechnik und Reha-Fachberater, aber keine Apotheke.

  • Beratung. Zu stationären Liftern und Deckenliftern immer am Einsatzort, zum fahrbaren Lifter auf Wunsch oder wenn nötig vor Ort; über die mehrkostenfreie Versorgung aufklären und das Gespräch dokumentieren. Kinder werden altersgerecht beraten, mit Eltern, Therapeuten, Kita oder Schule.
  • Ausprobieren. Fahrbaren Lifter und Rampe bei Bedarf am Einsatzort, das Dreirad immer.
  • Montage und Einstellung. Deckenlifter nach Herstellerangaben und räumlichen Gegebenheiten, Rampe an die räumlichen Gegebenheiten angepasst, Dreirad an die Körpermaße.
  • Einweisung. Persönlich, mit Gebrauchsanweisung auf Deutsch; Betrieb und Versicherte dokumentieren sie schriftlich, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Den Empfang bestätigt die Versicherte schriftlich.
  • Service. Wartung, Instandhaltung und alle regelmäßigen Prüfungen nach den Vorgaben des Herstellers; Auskunft und Beratung durch geschulte Fachkräfte während der üblichen Geschäftszeiten.

Positionsnummer und Abrechnung

Gegenüber der Krankenkasse wird nach § 302 mit der zehnstelligen Positionsnummer des Einzelprodukts abgerechnet. Ob Kauf, Pauschale oder Wiedereinsatz, zeigt das Kennzeichen Hilfsmittel wie bei den Gehhilfen: 00, 08 und 09 oder 02.

  • Hebetücher, Gurte und Hebebügel haben eine einzige Position, 22.40.04.0001 „Abrechnungspositionsnummer für Patientenaufnahmesysteme für Lifter“.
  • Zusätze laufen über 22.99.99.0001. Beide Positionen führt das Verzeichnis nicht unter einem Hersteller, sondern unter „Vertragspartner nach § 127 SGB V“; Preis und Umfang regelt der Vertrag.
  • Zubehör am Kinderrad braucht die Positionsnummer des Rades und die des Zubehörteils, dazu Hersteller und Herstellernummer, und eine medizinische Begründung.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
Nein. Ein Treppenlift ist fest mit dem Haus verbunden und kein Hilfsmittel. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse einen Zuschuss für das Wohnumfeld zahlen, höchstens 4.180 € je Maßnahme.
Patientenlifter: Kranken- oder Pflegekasse?
Ohne Pflegegrad die Krankenkasse. Mit Pflegegrad in häuslicher Pflege teilen beide den fahrbaren Lifter 54,5 zu 45,5 %; die Versicherte stellt nur einen Antrag.
Wer zahlt die Montage eines Deckenlifters?
Lifter, Schiene und fachgerechte Montage gehören zur Versorgung. Bauliche Arbeiten wie ein Durchbruch am Türsturz oder das Ertüchtigen einer abgehängten Decke zahlt die Krankenkasse nicht.
Zahlt die Kasse eine Rollstuhlrampe?
Eine mobile Rampe, mit der die Versicherte im Rollstuhl oder mit Gehhilfe die Wohnung verlassen kann, ja. Eine fest eingebaute Rampe oder eine Rampe nur fürs Auto nicht.
Gibt es ein Therapiedreirad auf Rezept?
Für Kinder und Jugendliche unter 18 ja, mit Eigenanteil. Für Erwachsene nur im Einzelfall, etwa zur Sicherung einer Heilmitteltherapie oder um den Nahbereich zu erschließen.

Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ vom 16.08.2022, Definition, leistungsrechtliche Hinweise, Anforderungen und Produktarten; Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
  2. GKV-Spitzenverband: 9. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, Abschnitt 4, Fortschreibungsausblick.
  3. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, § 4 und Anlage 1.
  4. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, Anhang III.
  5. GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025, mit Glossar, Versorgungsbereiche 22A und 22B.
  6. GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Kennzeichen Hilfsmittel.
  7. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R.
  8. §§ 33, 61 und 62 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027; § 40 SGB XI, Absätze 4 und 5.

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