Gliederung der Produktgruppe
Die Gruppe hat 15 Untergruppen. Die Hilfsmittelnummer zerlegt jede Positionsnummer in ihre Teile.
| Nummer | Untergruppe | Produktarten | Produkte |
|---|---|---|---|
22.29.01 | Umsetz- und Hebehilfen | Drehscheiben, Positionswechselhilfen, Umlager- und Wendehilfen, Rutschbretter, bewegliche Aufrichthilfen, Laken zum Verbleib im Bett | 161 |
22.29.02 | Aufstehhilfen für Sessel und Stühle | motorische Aufstehhilfe unter einem vorhandenen Sitzmöbel | 2 |
22.40.01 | Lifter, fahrbar | Lifter 95, Aufstehlifter 61 | 156 |
22.40.02 | Lifter, wandmontiert | Wandlifter | 3 |
22.40.04 | Zubehör für Lifter | Abrechnungsposition für Patientenaufnahmesysteme | 1 |
22.40.05 | Stationäre Lifter | mit Boden-Deckenstange 1, freistehend mit Bodenständern ohne Fahrantrieb 15, mit Fahrantrieb 15 | 31 |
22.40.06 | Deckenlifter | ohne Fahrantrieb 20, mit Fahrantrieb 13, umhängbar 4 | 37 |
22.50.01 | Rampensysteme | mobile Rampen für Rollstühle und Gehhilfen | 101 |
22.50.02 | Orthopädische Roller | Knieroller, ohne Beschreibung im Verzeichnis | 3 |
22.51.01 | Zweiräder für Kinder und Jugendliche | mit Teleskopstützrädern | 11 |
22.51.02 | Dreiräder für Kinder und Jugendliche | mit Fußpedalantrieb | 55 |
22.51.03 | Zubehör für Zwei- und Dreiräder | Zubehör für gelistete Räder, Zubehör für handelsübliche Fahrräder | 10 |
22.51.04 | Restkraftverstärkende Dreiräder | Dreiräder mit elektrischer Tretunterstützung | 9 |
22.51.05 | Laufräder | behindertengerechte Laufräder | 2 |
22.99.99 | Abrechnungspositionen für Zusätze | Zusätze | 1 |
Die geltende Fassung der Gruppe ist vom 16.08.2022. Nach dem 9. Fortschreibungsbericht wird sie
derzeit überprüft, der Entwurf für das Stellungnahmeverfahren ist in Arbeit. Die Untergruppe
22.50.02 kennt die Fassung von 2022 noch nicht: Sie steht im Verzeichnis als „NN Orthopädische
Roller“ ohne Beschreibung und Anforderungen, mit drei Knierollern, gelistet von 2023 bis 2025. Nicht in
dieser Gruppe stehen Badewannenlifter (Produktgruppe 04),
Treppensteiger, Treppenraupen, Elektromobile und Rollstühle mit Fahrradantrieb
(Produktgruppe 18) sowie Aufrichthilfen im Bett
(Produktgruppe 19, siehe Pflegebett). Aufstehhilfen am WC
und Toilettenstühle führt die Produktgruppe 33.
Was ein Produkt können muss
Das Verzeichnis nimmt nur Produkte auf, die bestimmte Mindestwerte nachweisen. Für die Beratung heißt das zum Beispiel: Ein fahrbarer Lifter muss unter ein Bett fahren und durch übliche Türen passen, sonst wird er nicht gelistet.
| Untergruppe | Was das Verzeichnis verlangt |
|---|---|
| Umsetz- und Hebehilfen | zulässige Belastung mindestens 130 kg; Laken zum Verbleib im Bett fest unter der Matratze fixiert, ohne Falten, Wasserdampfdurchgangswiderstand unter 20 m²Pa/W |
| Aufstehhilfen | die Versicherte verlässt den Sessel selbstständig und setzt sich wieder; mindestens 175 kg Belastbarkeit |
| Lifter, fahrbar | fährt durch übliche Türen und unter ein Bett, wendet auf der Stelle, Rollen feststellbar, für den Nassbereich geeignet, bedient von der Hilfsperson; mindestens 130 kg; der Patientenlifter nimmt die Versicherte auch vom Boden auf |
| Wandlifter | höchstens 20 kg ohne Halterung, in mehrere Wandhalter einhängbar, also in mehreren Räumen nutzbar; Aufnahme vom Boden; 130 kg in jeder Stellung des Hubarms |
| Stationäre Lifter | motorischer Hub, Aufnahme vom Boden, Nassbereich, mindestens 130 kg; Standsäule zwischen Boden und Decke mit großen Auflageflächen oder Laufschiene auf Bodenständern; mit Fahrantrieb wechselt die Versicherte ihre Position selbst |
| Deckenlifter | modulare Schiene aus standardisierten, wiederverwendbaren Segmenten, an der Decke oder deckennah an der Wand lösbar befestigt; motorischer Hub, Aufnahme vom Boden, Nassbereich, mindestens 130 kg; der umhängbare Lifter bringt die Versicherte in den nächsten Raum, ohne sie abzusetzen |
| Rampen | auch im Freien nutzbar, wetterbeständig, rutschfeste Lauffläche, höchstens 25 kg je Rampe, mindestens 200 kg Belastbarkeit |
| Kinderräder | behindertengerecht, Zubehör montierbar, Ausstattung nach StVZO, Schaltung gekapselt, abnehmbarer Wimpel; bei Dreirädern Sitzposition zum Tretlager stufenlos um mindestens 10 cm verstellbar |
| Restkraftverstärkende Dreiräder | höchstens 250 W, Unterstützung bis 12 km/h, Anfahrhilfe ohne Treten bis 6 km/h, fährt auch ohne Antrieb; Akkuanzeige, Ladegerät dabei; mindestens 60 kg |
Fahrbare Lifter, Aufstehlifter, Wandlifter, Positionswechselhilfen und Rampen nennt das Verzeichnis ausdrücklich geeignet für den leihweisen Einsatz. Bei der Auswahl eines Lifters zählen neben der Beeinträchtigung die Räume der Wohnung und wer bei der Pflege hilft.
Hilfsmittel oder nicht
Bei Liftern, Rampen und Treppen zieht das Verzeichnis die Grenze danach, ob ein Produkt beweglich bleibt und bei einem Umzug oder für die nächste Versicherte wieder einsetzbar ist:
- Treppenlift nein. Treppenlifter, fest eingebaute Rampen und Hebebühnen sind mit dem Baukörper verbunden und keine Hilfsmittel der Krankenversicherung.
- Mobile Rampe ja, wenn sie das Verlassen und Betreten der Wohnung ermöglicht. Eine Rampe, die nur den Rollstuhl ins Auto bringt, zahlt die Kasse nicht.
- Deckenlifter ja, Umbau nein. Die Schiene ist verschraubt und lässt sich wieder abbauen. Durchbrüche am Türsturz, das Einlassen der Schiene in die Decke oder das Ertüchtigen einer abgehängten Decke zahlt die Krankenkasse nicht; die Decke muss die Last tragen.
- Aufstehhilfe ja, Aufrichtsessel nein. Die gelistete Aufstehhilfe wird unter einen vorhandenen Sessel montiert. Ein Sessel mit Aufstehfunktion ist ein Gebrauchsgegenstand.
- Kinderrad mit Eigenanteil. Die gelisteten Zwei- und Dreiräder sind zugleich Hilfsmittel und Fahrrad; die Kasse zahlt nur den Hilfsmittelteil, die Familie trägt einen Eigenanteil. Das gilt auch für gelistete Laufräder. Handelsübliche Laufräder und Tandems sind keine Hilfsmittel.
- Rad für Erwachsene nur im Einzelfall. Radfahren allein ist kein Grundbedürfnis; das Bundessozialgericht verlangt aber, den Nahbereich nicht zu eng zu fassen (Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R). Das Verzeichnis nennt als Beispiele die Ergänzung einer verordneten Heilmitteltherapie und kleinwüchsige Erwachsene.
Für Treppenlift, feste Rampe und Hebebühne bleibt mit Pflegegrad der Zuschuss der Pflegekasse für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, höchstens 4.180 € je Maßnahme, wenn sie die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Für bauliche Arbeiten am Deckenlifter ist derselbe Zuschuss zu prüfen.
Krankenkasse oder Pflegekasse
Anlage 1 der Richtlinie zu den doppelfunktionalen
Hilfsmitteln nennt aus dieser Gruppe die Umsetz- und Hebehilfen 22.29.01, die Aufstehhilfen
22.29.02, die fahrbaren und die Wandlifter 22.40.01 und 22.40.02, das
Zubehör 22.40.04, die freistehenden Lifter 22.40.05.1 und 22.40.05.2
sowie 22.99.99. Für sie teilen Kranken- und Pflegekasse die Ausgaben pauschal: 54,5 % die
Krankenkasse, 45,5 % die Pflegekasse. Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, entscheidet über beide
Ansprüche.
- Nicht in Anlage 1 stehen der Lifter mit Boden-Deckenstange
22.40.05.0, die Deckenlifter22.40.06, Rampen, Roller und Kinderräder. Für sie gilt die pauschale Teilung nicht. - Nur bei häuslicher Pflege. In vollstationärer Pflege und für Versicherte nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt die Teilung nicht; ohne Pflegegrad ist allein die Krankenkasse zuständig.
- Zuzahlung nach SGB V, auch wenn die Pflegekasse zahlt: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen keine Zuzahlung, beim Rad aber den Eigenanteil. Der Zuzahlungsrechner rechnet den Einzelfall.
Rezept oder Empfehlung der Pflegefachperson
Grundlage ist eine ärztliche Verordnung, am besten mit der Produktart. Bei Pflegebedürftigen in häuslicher
Pflege geht es auch ohne Rezept: Anhang III der Richtlinie nach § 17a SGB XI nennt alle
Umsetz- und Hebehilfen, die Aufstehhilfe 22.29.02.2 und alle Lifter bis zum Deckenlifter
22.40.06. Rampen, Roller und Kinderräder stehen nicht darin; für sie braucht es das Rezept.
Wie die Empfehlung abläuft, ein Formular je Hilfsmittel, höchstens zwei Wochen alt, Entscheidung der Kasse binnen drei Wochen, steht bei den Badehilfen. Fristen und Genehmigung mit Rezept erklärt der Kostenvoranschlag.
Was der Betrieb vorhalten muss
Die Präqualifizierung teilt die Gruppe in zwei
Versorgungsbereiche. 22A umfasst die einfachen Umsetz- und Hebehilfen und die Aufstehhilfen;
dafür lässt der Kriterienkatalog vom 28.04.2025 auch Apotheken und Pflegeberufe als fachliche Leitung zu.
22B umfasst die Positionswechselhilfen, alle Lifter, Rampen und Kinderräder; hier gelten unter
anderem Orthopädietechnik, Medizintechnik und Reha-Fachberater, aber keine Apotheke.
- Beratung. Zu stationären Liftern und Deckenliftern immer am Einsatzort, zum fahrbaren Lifter auf Wunsch oder wenn nötig vor Ort; über die mehrkostenfreie Versorgung aufklären und das Gespräch dokumentieren. Kinder werden altersgerecht beraten, mit Eltern, Therapeuten, Kita oder Schule.
- Ausprobieren. Fahrbaren Lifter und Rampe bei Bedarf am Einsatzort, das Dreirad immer.
- Montage und Einstellung. Deckenlifter nach Herstellerangaben und räumlichen Gegebenheiten, Rampe an die räumlichen Gegebenheiten angepasst, Dreirad an die Körpermaße.
- Einweisung. Persönlich, mit Gebrauchsanweisung auf Deutsch; Betrieb und Versicherte dokumentieren sie schriftlich, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Den Empfang bestätigt die Versicherte schriftlich.
- Service. Wartung, Instandhaltung und alle regelmäßigen Prüfungen nach den Vorgaben des Herstellers; Auskunft und Beratung durch geschulte Fachkräfte während der üblichen Geschäftszeiten.
Positionsnummer und Abrechnung
Gegenüber der Krankenkasse wird nach § 302 mit der zehnstelligen
Positionsnummer des Einzelprodukts abgerechnet. Ob Kauf, Pauschale oder Wiedereinsatz, zeigt das Kennzeichen
Hilfsmittel wie bei den Gehhilfen: 00, 08
und 09 oder 02.
- Hebetücher, Gurte und Hebebügel haben eine einzige Position,
22.40.04.0001„Abrechnungspositionsnummer für Patientenaufnahmesysteme für Lifter“. - Zusätze laufen über
22.99.99.0001. Beide Positionen führt das Verzeichnis nicht unter einem Hersteller, sondern unter „Vertragspartner nach § 127 SGB V“; Preis und Umfang regelt der Vertrag. - Zubehör am Kinderrad braucht die Positionsnummer des Rades und die des Zubehörteils, dazu Hersteller und Herstellernummer, und eine medizinische Begründung.
Häufige Fragen
- Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
- Nein. Ein Treppenlift ist fest mit dem Haus verbunden und kein Hilfsmittel. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse einen Zuschuss für das Wohnumfeld zahlen, höchstens 4.180 € je Maßnahme.
- Patientenlifter: Kranken- oder Pflegekasse?
- Ohne Pflegegrad die Krankenkasse. Mit Pflegegrad in häuslicher Pflege teilen beide den fahrbaren Lifter 54,5 zu 45,5 %; die Versicherte stellt nur einen Antrag.
- Wer zahlt die Montage eines Deckenlifters?
- Lifter, Schiene und fachgerechte Montage gehören zur Versorgung. Bauliche Arbeiten wie ein Durchbruch am Türsturz oder das Ertüchtigen einer abgehängten Decke zahlt die Krankenkasse nicht.
- Zahlt die Kasse eine Rollstuhlrampe?
- Eine mobile Rampe, mit der die Versicherte im Rollstuhl oder mit Gehhilfe die Wohnung verlassen kann, ja. Eine fest eingebaute Rampe oder eine Rampe nur fürs Auto nicht.
- Gibt es ein Therapiedreirad auf Rezept?
- Für Kinder und Jugendliche unter 18 ja, mit Eigenanteil. Für Erwachsene nur im Einzelfall, etwa zur Sicherung einer Heilmitteltherapie oder um den Nahbereich zu erschließen.
Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ vom 16.08.2022, Definition, leistungsrechtliche Hinweise, Anforderungen und Produktarten; Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
- GKV-Spitzenverband: 9. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, Abschnitt 4, Fortschreibungsausblick.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, § 4 und Anlage 1.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, Anhang III.
- GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025, mit Glossar, Versorgungsbereiche 22A und 22B.
- GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Kennzeichen Hilfsmittel.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R.
- §§ 33, 61 und 62 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027; § 40 SGB XI, Absätze 4 und 5.