Gliederung der Produktgruppe
Die Gruppe hat sechs Untergruppen. Die Hilfsmittelnummer zerlegt jede Positionsnummer in ihre Teile.
| Nummer | Untergruppe | Produktarten | Produkte |
|---|---|---|---|
33.40.01 | Toilettenaufsätze | Toilettensitzerhöhungen (114), höhenverstellbar (14), mit Armlehnen (12), mit Armlehnen und höhenverstellbar (35); Toilettensitze mit Rückenstütze (2) | 177 |
33.40.02 | Toilettenstützgestelle | Stützgestelle (3), Sitzgestelle (21) | 24 |
33.40.03 | Toilettenaufstehhilfen | elektrische Toilettenaufstehhilfen | 7 |
33.40.04 | Toilettenstühle | feststehende (37), mobile (9) | 46 |
33.40.05 | Toilettenaufsätze mit Wascheinrichtung | Aufsätze mit Warmwasserdusche und Warmlufttrocknung | 20 |
33.99.99 | Abrechnungsposition für Zusätze | Zusätze; Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile | 2 |
Die geltende Fassung hat der GKV-Spitzenverband am 11.12.2025 bekannt gemacht; die vorige stammt von 2022.
Die Untergruppe 33.40.01 hieß bis dahin „Toilettensitze“. Die mobilen Toilettenstühle sind in
der Bezeichnung nicht mehr auf Kinder und Jugendliche beschränkt, deren Anforderungen stehen weiter gesondert.
Hersteller reichen für die Aufnahme kein Produktmuster mehr ein, eine Fotodokumentation genügt. Nicht in
dieser Gruppe stehen Dusch- und Toilettenrollstühle (Produktgruppe
18) und Stützgriffe an WC und Waschbecken (Produktgruppe 04). Lifter
für das Umsetzen auf die Toilette führt die Produktgruppe 22.
Welche Einschränkung zu welchem Produkt führt
Die Indikationen der Produktarten bauen aufeinander auf: Je mehr Funktionen eingeschränkt sind, desto mehr leistet das Produkt. Welche Einschränkung vorliegt, gehört in die Verordnung und in die Bedarfsermittlung.
| Einschränkung | Produktart |
|---|---|
| Hinsetzen und Aufstehen eingeschränkt, durch Gelenke, Muskelkraft der Beine, Lendenwirbelsäule oder Nervensystem | Toilettensitzerhöhung 33.40.01.0, höhenverstellbar 33.40.01.1 bei unpassender Sitzhöhe |
| dazu eingeschränkte Rumpfstabilität oder Rumpfkontrolle | Sitzerhöhung mit Armlehnen 33.40.01.2 und 33.40.01.3, Stützgestell 33.40.02.0 oder Sitzgestell 33.40.02.1 |
| dazu eingeschränkte Rumpfkontrolle, Halt auf dem Becken nur mit Rückenstütze, Gurt oder Fußstütze | Toilettensitz 33.40.01.4 |
| Hinsetzen und Aufstehen erheblich eingeschränkt und zugleich Beweglichkeit oder Kraft der Arme eingeschränkt | elektrische Toilettenaufstehhilfe 33.40.03.1 |
| die Toilette wird nicht rechtzeitig erreicht | feststehender Toilettenstuhl 33.40.04.0 in unmittelbarer Nähe |
| handelsübliche Toilette wegen fehlender Sitzkontrolle oder Schädigung des Nervensystems kaum nutzbar | mobiler Toilettenstuhl 33.40.04.1 |
| Reinigung nach dem Toilettengang selbst nicht möglich, weil die Arme funktionell einer Ohnhändigkeit gleichkommen oder Halt- und Greiffunktion wesentlich eingeschränkt sind | Toilettenaufsatz mit Wascheinrichtung 33.40.05.0 |
Beide Toilettenstühle sollen nach der Indikation auch Inkontinenzhilfen teilweise oder weitgehend vermeiden. Ziel der ganzen Gruppe ist, dass die Versicherte die Toilette selbstständiger nutzt.
Was ein Produkt können muss
Jedes Produkt der Gruppe muss sich reinigen und desinfizieren lassen, und der Hersteller erklärt, ob es für den Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet ist. Aufsätze, Gestelle und Aufstehhilfen müssen auf handelsübliche WC-Becken passen. Dazu kommen Anforderungen je Produktart:
| Produktart | Was das Verzeichnis verlangt |
|---|---|
| Toilettensitzerhöhungen | erhöhen die Sitzposition um mindestens 50 mm; die höhenverstellbaren lassen sich verstellen, die mit Armlehnen haben Armlehnen |
| Toilettensitze | Aufsteckvorrichtung für das vorhandene Becken, Rückenstütze mit optionaler Begurtung, Fußstützen bei Bedarf möglich |
| Stütz- und Sitzgestelle | höhenverstellbar, Armauflagen als Aufrichthilfe nutzbar, mindestens 100 kg Belastbarkeit; das Stützgestell steht auf mindestens vier rutschsicheren Füßen oder ist an Becken, Wand oder Boden befestigt; das Sitzgestell hat einen Spritzschutz unter der Sitzfläche |
| Elektrische Aufstehhilfen | Handgriffe am Gerät, Aufstehmechanismus, mindestens 100 kg Belastbarkeit; die Sitzfläche hebt und schiebt nach vorn |
| Toilettenstühle | Sitzfläche mit Aussparung, Einschub für den Eimer, Topf arretierbar; für Erwachsene mit Verschluss der Toilettenschüssel, Rückenlehne und Armauflagen, Sitz, Rücken und Armauflagen gepolstert und wasserabweisend, Toilettenbrille abnehmbar |
| Toilettenstühle für Kinder und Jugendliche | höhenverstellbare Fußauflage, Fixiermöglichkeit, Armauflagen oder Abstütztisch, Rückenlehne oder eine andere Stütze im Rücken |
| Mobile Toilettenstühle | Lenkrollen, wenn vorhanden, mit Feststellbremse und Richtungsfeststeller; nicht für den Transport der Versicherten zugelassen |
| Aufsätze mit Wascheinrichtung | ans Wassernetz nur mit Adaptern, ans Stromnetz ohne weitere Installation anschließbar; warmes Spülwasser und warme Trockenluft; die Spülanlage reinigt sich nach jeder Benutzung selbst; Auslöser für die Behinderung geeignet, etwa ein Fußschalter; die Hilfsmitteleigenschaft ist nachgewiesen |
Hilfsmittel oder nicht
Nach den leistungsrechtlichen Hinweisen der Gruppe zahlt die Krankenkasse den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage. Daraus folgt:
- Erhöhtes WC-Becken nein. Handelsübliche Toilettenbecken, auch erhöhte, und normale Toilettenbrillen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
- Kindertöpfchen nein. Kindertoilettentöpfe und Kindertoilettenbrillen zahlt die Krankenkasse nicht; ein Toilettenstuhl mit den Anforderungen für Kinder und Jugendliche bei Indikation ja.
- Dusch-WC als Aufsatz ja. Gelistet sind nur Aufsätze, die auf das vorhandene Becken kommen und ohne Umbau an Wasser und Strom gehen. Das Becken selbst zahlt die Krankenkasse nicht.
- Toilettenstuhl ja, Schieben nein. Ein mobiler Toilettenstuhl ist nicht zum Transport der Versicherten zugelassen. Wer im Stuhl zur Toilette oder unter die Dusche gefahren wird, braucht einen Toiletten- oder Dusch-Toilettenrollstuhl aus der Produktgruppe 18.
- Griff an der Wand anderswo. Stützgriffe an WC und Waschbecken stehen bei den
Badehilfen unter
04.40.05.1.
Für ein erhöhtes WC, ein neues Becken oder den Umbau des Bades kann die Pflegekasse mit Pflegegrad einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI zahlen, höchstens 4.180 € je Maßnahme, wenn sie die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Krankenkasse oder Pflegekasse
Anlage 1 der Richtlinie zu den doppelfunktionalen
Hilfsmitteln nennt jede Untergruppe dieser Gruppe, 33.40.01 noch unter dem alten Namen
„Toilettensitze“ und 33.40.05 als „WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung“, dazu 33.99.99.
Kranken- und Pflegekasse teilen die Ausgaben pauschal: 87,0 % die Krankenkasse, 13,0 % die
Pflegekasse. Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, entscheidet über beide Ansprüche.
- Nur bei häuslicher Pflege. In vollstationärer Pflege und für Versicherte nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt die Teilung nicht; ohne Pflegegrad ist allein die Krankenkasse zuständig.
- Zuzahlung nach SGB V, auch wenn die Pflegekasse zahlt: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen keine Zuzahlung. Der Zuzahlungsrechner rechnet den Einzelfall.
Rezept oder Empfehlung der Pflegefachperson
Grundlage ist eine ärztliche Verordnung, am besten mit der Produktart. Bei Pflegebedürftigen in häuslicher
Pflege geht es auch ohne Rezept: Anhang III der Richtlinie nach § 17a SGB XI nennt jede
Produktart außer den Abrechnungspositionen 33.99.99, von der Toilettensitzerhöhung 33.40.01.0 bis zum Aufsatz mit
Wascheinrichtung 33.40.05.0.
Wie die Empfehlung abläuft, ein Formular je Hilfsmittel, höchstens zwei Wochen alt, Entscheidung der Kasse binnen drei Wochen, steht bei den Badehilfen. Fristen und Genehmigung mit Rezept erklärt der Kostenvoranschlag.
Was der Betrieb vorhalten muss
Die Präqualifizierung kennt für die ganze Gruppe einen
Versorgungsbereich, 33A. Als fachliche Leitung lässt der Kriterienkatalog vom 28.04.2025 unter
anderem Orthopädietechnik, Medizintechnik, Ergo- und Physiotherapie, Apotheke, Pflegeberufe, Sanitärmeister
mit Zusatzausbildung und Reha-Fachberater zu.
- Beratung. Persönlich durch geschulte Fachkräfte, im Betrieb in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich, am Wohnort, wenn nötig und gewünscht; einem Wunsch nach geschlechtsspezifischer Beratung wird entsprochen.
- Mehrkosten. Über den Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung aufklären, eine hinreichende Auswahl geeigneter mehrkostenfreier Produkte anbieten und das Gespräch dokumentieren. Wählt die Versicherte ein Produkt mit Mehrkosten, dokumentiert der Betrieb dazu, welchen Mehrnutzen es gegenüber dem mehrkostenfreien hat.
- Lieferung. Gebrauchsfertig, auf Wunsch neutral verpackt; Aufbau und Montage in der Wohnung auf Wunsch; angepasst und eingestellt auf die Versicherte; aus dem Wiedereinsatz hygienisch aufbereitet. Den Empfang bestätigt die Versicherte schriftlich.
- Einweisung. Persönlich, mit Gebrauchsanweisung auf Deutsch, für blinde und sehbehinderte Versicherte bei Bedarf in einem geeigneten Format.
- Service. Wartung, Instandhaltung und alle Prüfungen nach den Vorgaben des Herstellers; Auskunft und Beratung durch geschulte Fachkräfte während der üblichen Geschäftszeiten; Hinweis auf Gewährleistung und Garantie.
Gegen die Pflichten zu Beratung und Dokumentation hat der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik im Stellungnahmeverfahren eingewandt, über den Mehrwert entscheide allein die Versicherte. Der GKV-Spitzenverband hält sie mit Verweis auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs für erforderlich. Nach seinen Hinweisen vom 15.05.2024 werden nur objektive Merkmale des Produkts im Vergleich zum mehrkostenfreien erfasst, keine personenbezogenen Daten über das gesetzlich Nötige hinaus.
Positionsnummer und Abrechnung
Gegenüber der Krankenkasse wird nach § 302 mit der zehnstelligen
Positionsnummer des Einzelprodukts abgerechnet. Ob Kauf, Pauschale oder Wiedereinsatz, zeigt das Kennzeichen
Hilfsmittel wie bei den Gehhilfen: 00, 08
und 09 oder 02.
- Zusätze laufen über
33.99.99.0001, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile über33.99.99.0002, jeweils mit genauer Bezeichnung und, bei fertigen Teilen, Artikelnummer oder Beschreibung des Herstellers. - Kein Hersteller. Beide Positionen führt das Verzeichnis unter „Vertragspartner nach § 127 SGB V“; Preis und Umfang regelt der Vertrag. Für sie gelten die Leistungen des Hauptprodukts.
Häufige Fragen
- Zahlt die Krankenkasse einen Toilettenstuhl?
- Ja, wenn die Versicherte die Toilette nicht rechtzeitig erreicht oder eine handelsübliche Toilette kaum nutzen kann, mit Rezept oder Empfehlung einer Pflegefachperson. Mit Pflegegrad in häuslicher Pflege teilen Kranken- und Pflegekasse 87 zu 13 %.
- Gibt es eine Toilettensitzerhöhung auf Rezept?
- Ja, wenn Hinsetzen und Aufstehen eingeschränkt sind. Die gelisteten Sitzerhöhungen heben um mindestens 5 cm; mit Armlehnen, wenn zusätzlich der Rumpf nicht stabil ist.
- Zahlt die Kasse ein Dusch-WC?
- Einen Toilettenaufsatz mit Wascheinrichtung, wenn die Versicherte sich wegen ihrer Arme nach dem Toilettengang nicht selbst reinigen kann. Ein neues Becken zahlt sie nicht.
- Wer zahlt ein erhöhtes WC?
- Die Krankenkasse nicht, ein erhöhtes Becken ist ein Gebrauchsgegenstand. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse einen Zuschuss für das Wohnumfeld zahlen, höchstens 4.180 € je Maßnahme.
- Toilettenstuhl oder Toilettenrollstuhl?
- Der Toilettenstuhl bringt die Toilette in die Nähe der Versicherten; auch der mobile ist nicht zum Schieben der Versicherten zugelassen. Wer im Stuhl gefahren wird, braucht einen Toilettenrollstuhl aus der Produktgruppe 18.
Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ vom 11.12.2025, Definition, leistungsrechtliche Hinweise, Anforderungen und Produktarten; Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
- GKV-Spitzenverband: 9. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, Abschnitt 3.2.1.3, Produktgruppe 33.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, § 4 und Anlage 1.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, Anhang III.
- GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025, mit Glossar, Versorgungsbereich 33A.
- GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Kennzeichen Hilfsmittel.
- §§ 33, 61 und 62 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027; § 40 SGB XI, Absätze 4 und 5.