Rechner: Zuzahlung und Anteil der Kasse
Der Rechner läuft allein in Ihrem Browser. Er sendet nichts und speichert nichts. Er rechnet ein Hilfsmittel, denn die Zuzahlung fällt zu jedem abgegebenen Hilfsmittel an (§ 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V); bei mehreren rechnen Sie jedes einzeln.
Die Regel: 10 % mit Unter- und Obergrenze
Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu jedem abgegebenen Hilfsmittel den Betrag nach § 61 Satz 1 SGB V an das Haus, das es abgibt. Um diesen Betrag sinkt der Anspruch des Hauses gegen die Kasse (§ 33 Abs. 8 SGB V). Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, aber nie mehr als die Kosten des Mittels. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die Grenzen zum 01.01.2027 an. Eine Übergangsregel gibt es nicht: Es zählt der Tag der Abgabe.
Mindest- und Höchstbetrag gelten je Hilfsmittel, in der Abrechnung je Versorgungseinheit. Ob mehrere Positionsnummern einer Versorgung ein Hilfsmittel bilden oder mehrere, sagt das Gesetz nicht; das klären Vertrag und Kasse.
| Preis des Hilfsmittels | Abgabe bis 31.12.2026 | Abgabe ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| unter 5 € | der Preis | der Preis |
| 5 bis 7,50 € | 5,00 € | der Preis |
| 7,50 bis 50 € | 5,00 € | 7,50 € |
| 50 bis 75 € | 10 % | 7,50 € |
| 75 bis 100 € | 10 % | 10 % |
| 100 bis 150 € | 10,00 € | 10 % |
| über 150 € | 10,00 € | 15,00 € |
Zwischen 75 und 100 € ändert sich nichts. Darunter und darüber zahlen Versicherte ab 2027 mehr: bei 30 € statt 5,00 € nun 7,50 €, bei 120 € statt 10,00 € nun 12,00 €, bei 250 € statt 10,00 € nun 15,00 €. Ein Hilfsmittel für 6,00 € kostet ab 2027 genau seinen Preis als Zuzahlung.
Hilfsmittel zum Verbrauch: höchstens 10 €, ab 2027 15 € im Monat
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, gilt § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V: 10 % des Betrags, den die Kasse insgesamt übernimmt, höchstens 10 € für den gesamten Monatsbedarf, bei Abgabe ab dem 01.01.2027 höchstens 15 €. Die Grenze gilt also für alle Verbrauchshilfsmittel eines Patienten im Monat zusammen. Einen Mindestbetrag nennt die Vorschrift nicht.
Beispiele ab dem 01.01.2027: Ein Monatsbedarf für 90 € kostet 9,00 € Zuzahlung, einer für 200 € die Obergrenze von 15,00 € (bis Ende 2026: 10,00 €). Werden drei Monate für 500 € abgegeben, sind es 45,00 € (bis Ende 2026: 30,00 €): Die Grenze gilt je Monatsbedarf, für drei Monate also dreimal. Deshalb steht in der Abrechnung der Versorgungszeitraum in Monaten.
Die 15 € hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingesetzt. Laut Gesetzestext gilt der Betrag schon seit dem 30.07.2026. Die Fachpresse nennt das einen Redaktionsfehler; Kassen und die Arzneimitteldatenbank ABDATA rechnen bis 31.12.2026 weiter mit 10 €, das Ministerium will den Text korrigieren (Stand 20.10.2026). Der Rechner folgt dieser Praxis: 10 € bis 31.12.2026, 15 € ab dem 01.01.2027.
Der Abschlag von 3 % und die offene Frage
Für jede Hilfsmittelversorgung, die vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 beginnt, darf das Haus nur einen um 3 % geminderten Vertragspreis abrechnen (§ 127 Abs. 1b SGB V). Bei wiederkehrenden Versorgungen zählt jede Lieferung als eigene Versorgung. Für die Zuzahlung zählt der Tag der Abgabe, für den Abschlag der Beginn der Versorgung. Liegt der Beginn noch in 2026, entfällt der Abschlag, auch wenn erst 2027 abgegeben wird. Mehr dazu im Beitrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Ob die Zuzahlung vom Vertragspreis oder vom geminderten Preis bemessen wird, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Technische Anlage rechnet die Zuzahlung aus dem Bruttobetrag der Position; steht dort der geminderte Preis, ergibt sich die Zuzahlung vom geminderten Preis. Verbindlich geklärt ist das nicht, deshalb stellt der Rechner beides zur Wahl. Beispiel für 140 € Vertragspreis und Beginn im Februar 2027:
| Grundlage der Zuzahlung | Abrechenbar | Zuzahlung | Anteil der Kasse |
|---|---|---|---|
| Vertragspreis | 135,80 € | 14,00 € | 121,80 € |
| geminderter Preis | 135,80 € | 13,58 € | 122,22 € |
Die Frage wirkt nur im mittleren Bereich, in dem 10 % gelten. Wer die Ober- oder Untergrenze erreicht, zahlt denselben Betrag, gleich welche Grundlage gilt.
Ebenfalls offen: Wie der Abschlag im Datensatz nach § 302 SGB V erscheint, als geminderter Einzelbetrag oder als eigene Position. Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbands gibt es dazu noch nicht. Ein Änderungsantrag zur Notfallreform will die Kürzung außerdem pauschal der Kasse übertragen; beschlossen ist das nicht (Stand 08.10.2026).
Befreiung und Belastungsgrenze
- Unter 18 Jahren: Zuzahlen müssen nur Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Es zählt das Alter am Tag der Abgabe.
- Belastungsgrenze: Versicherte leisten Zuzahlungen je Kalenderjahr nur bis 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, chronisch Kranke unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 SGB V bis 1 %. Die Einnahmen des Haushalts werden zusammengerechnet. Ist die Grenze erreicht, bescheinigt die Kasse, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr anfällt.
- Quittung: Geleistete Zuzahlungen sind zu quittieren; eine Vergütung dafür gibt es nicht (§ 61 SGB V). Kunden brauchen die Quittung, um ihre Belastungsgrenze nachzuweisen.
So steht die Zuzahlung in der Abrechnung
In der Abrechnung nach § 302 SGB V trägt das Segment ZUH die Zuzahlung je
Hilfsmittel. Die Technische Anlage rechnet sie aus dem Bruttobetrag der Leistung minus Eigenanteil, mal
Prozentsatz, kaufmännisch gerundet. Mehrkosten zählen nicht mit. Die Zuzahlungsart sagt, welche Regel
gegriffen hat:
| Zuzahlungsart | Bedeutung |
|---|---|
01 | prozentuale Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V |
02 | Grenzbetrag: Mindest- oder Höchstbetrag, höchstens die Kosten der Leistung |
03 | prozentuale Zuzahlung für den Verbrauchszeitraum |
04 | Höchstbetrag für den Verbrauchszeitraum |
Je Abrechnungsfall sagt das Zuzahlungskennzeichen, ob gezahlt wurde:
| Kennzeichen | Bedeutung |
|---|---|
0 | keine gesetzliche Zuzahlung, zum Beispiel unter 18 Jahren |
1 | befreit |
2 | nicht gezahlt trotz schriftlicher Aufforderung; die Kasse zieht ein (§ 43c Abs. 1 SGB V) |
3 | zuzahlungspflichtig |
4 | im Versorgungszeitraum von pflichtig zu befreit gewechselt |
5 | im Versorgungszeitraum von befreit zu pflichtig gewechselt |
Mehrkosten, die Versicherte für eine teurere Ausführung selbst tragen, gehören nicht in die Zuzahlung,
sondern in das eigene Segment MEH; mehr dazu im Beitrag zu den
Mehrkosten bei Hilfsmitteln. Positionen ohne Zuzahlung, etwa
Reparaturen in vielen Verträgen, bekommen eine eigene Identifikationsnummer.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Zuzahlung für Hilfsmittel?
- 10 % des Preises, bei Abgabe bis Ende 2026 mindestens 5 € und höchstens 10 €, ab dem 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €, nie mehr als der Preis selbst.
- Was gilt für Hilfsmittel zum Verbrauch?
- 10 % des Betrags, den die Kasse übernimmt, höchstens 10 € für den gesamten Monatsbedarf, ab dem 01.01.2027 höchstens 15 €. Laut Gesetzestext gelten die 15 € schon seit dem 30.07.2026; Kassen rechnen wegen dieses Redaktionsfehlers bis Ende 2026 mit 10 €.
- Ändert sich die Zuzahlung für ein Hilfsmittel für 80 €?
- Nein. Zwischen 75 € und 100 € sind es vorher wie nachher 10 %, hier also 8,00 €.
- Wer zahlt keine Zuzahlung?
- Versicherte unter 18 Jahren und Versicherte mit einer Befreiungsbescheinigung ihrer Kasse nach § 62 SGB V.
- Fällt bei Reparaturen eine Zuzahlung an?
- In vielen Verträgen nicht. Maßgeblich ist der Vertrag mit der Kasse. In der Abrechnung bekommen Positionen ohne Zuzahlung eine eigene Identifikationsnummer.
- Was gilt für Pflegehilfsmittel?
- Für technische Pflegehilfsmittel zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind zuzahlungsfrei; die Pflegekasse zahlt dafür höchstens 42 € im Monat (§ 40 SGB XI).
Rechtsgrundlagen
- SGB V, abgerufen am 08.10.2026: § 61 (Zuzahlungen, bis 31.12.2026 mit 5 € und 10 €), § 33 Abs. 8 (Zuzahlung zu jedem Hilfsmittel, Verbrauchshilfsmittel), § 43c Abs. 1 (Einzug), § 62 (Belastungsgrenze und Bescheinigung). § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel.
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026; in Kraft seit 30.07.2026, Teile ab 01.01.2027 und 01.01.2028: Art. 1 Nr. 12a (§ 33 Abs. 8 Satz 3, 15 €), Nr. 23 (§ 61 neu, 7,50 € und 15 €, ab 01.01.2027), Nr. 46 (§ 127 Abs. 1b, Abschlag).
- Technische
Anlage 1 zu § 302 SGB V, Version 21 und Version 22 (Stand 21.05.2026): Segment
ZUHmit Berechnungsregel und Versorgungszeitraum. Anlage 3, Version 22 (Stand 23.09.2026), Abschnitt 8.1.3 Zuzahlungskennzeichen, 8.1.13 Zuzahlungsart. - Pharmazeutische Zeitung, 19.08.2026: Übergangslösung wegen eines Fehlers im Gesetz.