Wer die Karte ausgibt
| Betrieb | Antrag bei |
|---|---|
| Gesundheitshandwerk nach Nr. 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung: Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker | zuständige Handwerkskammer; Ausgabe seit Anfang 2026 schrittweise, zuerst in einzelnen Kammern |
| Mischbetrieb mit Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer | zuständige Handwerkskammer |
| alle übrigen Hilfsmittelerbringer, etwa das Sanitätshaus ohne eigenen Handwerksbetrieb | elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) bei der Bezirksregierung Münster, seit 24.04.2026 |
So beantwortet das eGBR die Frage in seinen häufigen Fragen. Die Handwerkskammern informieren über ihr eigenes Verfahren; dieser Beitrag beschreibt den Weg über das eGBR. Die Karte selbst stellen von der gematik zugelassene Kartenanbieter her, die das eGBR Vertrauensdiensteanbieter nennt.
Berechtigt sind Betriebe mit einem Vertrag zur Versorgung von Versicherten nach dem SGB V oder SGB XI (§ 340 Abs. 1 SGB V), also zum Beispiel Vertragspartner der Kassen nach § 127 SGB V. Die Präqualifizierung verlangt das Gesetz für die Karte nicht ausdrücklich; sie ist aber Voraussetzung für den Vertrag und für die TI-Pauschale.
Der Antrag beim eGBR
Das eGBR bei der Bezirksregierung Münster ist bundesweit zuständig. Beantragt wird online über das Serviceportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Anmelden können Sie sich mit dem Unternehmenskonto aus ELSTER (Mein Unternehmenskonto) oder mit einer BundID; für den Antrag reicht eine BundID mit Basisregistrierung aus Benutzername und Passwort.
- Nachweis der Berechtigung: zum Beispiel ein Versorgungsvertrag mit einer Kasse oder eine Bestätigung darüber.
- Angaben zur vertretungsberechtigten Person: Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse, gegebenenfalls ein Nachweis der Vertretungsberechtigung wie Vollmacht, Satzung oder Geschäftsführervertrag.
- Institutionskennzeichen (IK) der Betriebsstätte.
- Kein Heilberufsausweis: Hilfsmittelerbringer brauchen für die SMC-B keinen elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis (§ 340 Abs. 5 Satz 2 SGB V, seit 01.01.2026); die eHBA-Nummer entfällt.
- Kartenanbieter: Den Vertrauensdiensteanbieter wählen Sie schon im Antrag aus.
Nach dem Antrag kommt eine Eingangsbestätigung per E-Mail, nach erfolgreicher Prüfung eine Vorgangsnummer. Das eGBR nennt zwei bis vier Wochen Bearbeitung. Mit der Vorgangsnummer bestellen Sie die Karte beim gewählten Anbieter; dieser fragt beim eGBR nach, ob Ihre Betriebsstätte berechtigt ist. Ausgeliefert wird die Karte grundsätzlich nur an eine Person, die die Betriebsstätte nach außen vertreten darf, etwa die Geschäftsführung oder eine Prokuristin; andere Personen brauchen eine schriftliche Einzelvollmacht.
Der Antrag gilt einer Betriebsstätte und nennt ihr IK. Jeder Standort braucht seine eigene Karte. Was ein Haus mit Filialen sonst noch braucht, zeigt der Beitrag zu eVerordnung und TI.
SMC-B oder SM-B
Die Institutionsidentität gibt es als Karte im SIM-Format, die SMC-B, oder kartenlos als SM-B. Bei der SM-B liegen Schlüssel und Zertifikate in einem Hardware-Sicherheitsmodul im TI-Gateway eines Rechenzentrums. Über das eGBR ist die SM-B seit Juli 2026 bestellbar. Der Antrag beim eGBR ist für beide gleich; entschieden wird erst bei der Bestellung. Für die SM-B muss vorher ein Vertrag mit einem Anbieter eines TI-Gateways bestehen, weil die Anmeldung dort zur Bestellung gehört.
Gebühr, Laufzeit und Verlängerung
- Gebühr des eGBR: Das Merkblatt des eGBR nennt 40 € für die Bearbeitung des Antrags; ob der Betrag für Hilfsmittelerbringer genauso gilt, ist nicht ausdrücklich bestätigt. Den Preis für Karte und Zertifikate berechnet der gewählte Anbieter selbst, meist als Jahresgebühr.
- Finanzierung: Präqualifizierte Hilfsmittelerbringer haben seit dem 01.07.2024 dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der TI-Kosten (§ 380 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Die Vereinbarung, über die sie abgerechnet wird, fehlt noch; in der Liste gültiger Finanzierungsvereinbarungen des GKV-Spitzenverbands steht keine für Hilfsmittel (Stand 08.10.2026). Richtwert des Bundesgesundheitsministeriums: 192,80 € im Monat. Beantragen Sie die Pauschale, wenn die Vereinbarung steht.
- Laufzeit: Die Institutionsidentität gilt grundsätzlich fünf Jahre.
- Verlängerung: über den Verlängerungsantrag beim eGBR mit der Nummer der alten Karte. Nur so bleibt die bisherige Telematik-ID erhalten, und Dienste wie KIM laufen ohne Unterbrechung weiter.
Ist Ihr Antrag beim eGBR jünger als zwölf Monate und haben sich die Angaben nicht geändert, können Sie formlos eine neue Vorgangsnummer anfordern, etwa um statt der Karte die SM-B zu bestellen.
Nach der Karte: der Anschluss an die TI
Die Onboarding-Checkliste der gematik für Hilfsmittelerbringer, Stand Februar 2026, zählt auf, was am Tag der Installation bereitliegen soll:
- die freigeschaltete SMC-B mit PIN-Brief,
- ein oder mehrere E-Health-Kartenterminals,
- der Vertrag für den Zugang über ein TI-Gateway; Einbox-Konnektoren sind höchstens bis Ende 2030 vorgesehen,
- ein Internetanschluss und die Branchensoftware, die dafür in der Regel ein Update braucht,
- freiwillig ein Vertrag mit einem Anbieter für KIM, die E-Mail der TI.
Am Installationstag lohnt ein Test von Versichertenstammdaten, KIM und E-Rezept. Rechnen Sie rückwärts vom 01.10.2027: Antrag, Prüfung, Bestellung, Postweg und Installationstermin liegen hintereinander. Hilfsmittelerbringer müssen nach geltendem Recht schon ab dem 01.07.2027 auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung versorgen; alle Termine stehen unter Fristen 2027.
Häufige Fragen
- Wo beantragt ein Sanitätshaus die SMC-B?
- Ist der Betrieb ein Gesundheitshandwerk wie Orthopädietechnik oder Orthopädieschuhtechnik oder ein Mischbetrieb, bei der Handwerkskammer. Alle übrigen Hilfsmittelerbringer beantragen sie beim eGBR.
- Brauche ich für die SMC-B einen elektronischen Heilberufsausweis?
- Nein. Seit dem 01.01.2026 ist der Ausweis für Hilfsmittelerbringer keine Voraussetzung mehr (§ 340 Abs. 5 Satz 2 SGB V).
- Brauche ich eine Präqualifizierung für die SMC-B?
- Das Gesetz verlangt einen Vertrag zur Versorgung von Versicherten. Die Präqualifizierung ist Voraussetzung für diesen Vertrag und für die TI-Pauschale, nicht ausdrücklich für die Karte.
- Was kostet die SMC-B?
- Das eGBR nennt 40 € Verwaltungsgebühr. Den Preis der Karte nennt der Anbieter, bei dem Sie sie bestellen.
- Wie lange gilt die Karte?
- Grundsätzlich fünf Jahre. Verlängern Sie über den Verlängerungsantrag, damit die Telematik-ID gleich bleibt.
Fundstellen
- Bezirksregierung Münster, eGBR: Ihr Weg zur Institutionsidentität (SMC-B/SM-B): Unterlagen, Anmeldung, Vorgangsnummer, Auslieferung, Gebühr, Laufzeit, Verlängerung.
- eGBR, häufige Fragen: Zuständigkeit von Handwerkskammer und eGBR für Hilfsmittelerbringer. eGBR, aktuelle Mitteilungen: Ausgabe an Hilfsmittelerbringer seit 24.04.2026, SM-B seit Juli 2026.
- Onboarding-Checkliste für Hilfsmittelerbringer der gematik, Stand Februar 2026.
- § 340 SGB V: Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen und Institutionskarten; Abs. 5 Satz 2 seit 01.01.2026. § 360 Abs. 7 und 8 SGB V: elektronische Verordnung ab 01.07.2027, Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis 01.10.2027. § 380 Abs. 2 Nr. 1 SGB V: Erstattung der TI-Kosten.