Wann ist ein Produkt eine Sonderanfertigung?
Nach Artikel 2 Nummer 3 MDR ist eine Sonderanfertigung ein Produkt, das speziell nach einer
schriftlichen Verordnung angefertigt wird. Die verordnende Person ist nach nationalem Recht dazu
berechtigt und legt eigenverantwortlich die genaue Auslegung und die Merkmale fest. Das Produkt ist nur
für einen einzigen Patienten bestimmt und soll ausschließlich dessen individuellem Zustand und
Bedürfnissen entsprechen.
Keine Sonderanfertigungen sind nach derselben Vorschrift:
- serienmäßig hergestellte Produkte, die an die Anforderungen eines berufsmäßigen Anwenders angepasst
werden müssen,
- Produkte, die nach schriftlicher Verordnung serienmäßig in industriellen Verfahren hergestellt
werden.
Das deutsche Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) beschreibt die schriftliche Verordnung
näher: Sie enthält alle erforderlichen Daten für das Produkt einer namentlich genannten Person,
einschließlich beigefügter Schablonen, Modelle oder Abdrücke (§ 3 Nr. 3 MPDG). Das
Hilfsmittelverzeichnis führt zum Beispiel Einlagen in Sonderanfertigung als eigene Produktart 08.03.07
(Produktgruppe 08).
So ordnen Betriebe typische Produkte in der Praxis ein. Eine verbindliche Liste gibt es nicht; die
Leitlinie MDCG 2021-3 der EU-Kommission hilft bei der Abgrenzung, ist aber nicht bindend. Im Zweifel
klären Sie die Einordnung mit der zuständigen Behörde:
| Produkt | Übliche Einordnung |
| orthopädischer Maßschuh (31.03.01), über individuellem Leisten gefertigt | Sonderanfertigung |
| Einlagen in Sonderanfertigung (08.03.07), nach Formabdruck ohne Rohling | Sonderanfertigung |
| Orthese oder Prothesenschaft, handwerklich nach Maß gefertigt | Sonderanfertigung; zugekaufte Passteile behalten ihre CE-Kennzeichnung |
| Einlagen aus industriellem Rohling, handwerklich zugerichtet (08.03.01 bis 08.03.04) | Grenzfall, offen; viele Betriebe stellen die Erklärung trotzdem aus |
| Kompressionsstrumpf nach Maß | Grenzfall, offen; gefertigt wird er meist vom Strumpfhersteller, das Haus misst |
| konfektionierte Bandage oder Orthese, angepasst | angepasstes Serienprodukt mit der CE-Kennzeichnung des Herstellers |
Legen Sie für Ihren Betrieb einmal fest, wie Sie die Grenzfälle behandeln, und bleiben Sie dabei.
Pflichtangaben der Erklärung
Anhang XIII Abschnitt 1 zählt auf, was die Erklärung des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten enthält:
| Nr. | Angabe |
| 1 | Name und Anschrift des Herstellers sowie aller Fertigungsstätten |
| 2 | gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten |
| 3 | die zur Identifizierung des Produkts notwendigen Daten |
| 4 | eine Erklärung, dass das Produkt ausschließlich für einen bestimmten Patienten oder Anwender bestimmt ist, identifiziert durch Namen, Akronym oder numerischen Code |
| 5 | Name der verordnenden Person und gegebenenfalls der medizinischen Einrichtung |
| 6 | die spezifischen Merkmale des Produkts, wie in der Verordnung angegeben |
| 7 | eine Erklärung, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I entspricht, und gegebenenfalls, welche Anforderungen nicht vollständig eingehalten sind, mit Gründen |
| 8 | gegebenenfalls ein Hinweis, dass das Produkt ein Arzneimittel, ein Derivat aus menschlichem Blut oder Plasma oder Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält |
Die Erklärung ist vor dem Inverkehrbringen auszustellen (Artikel 52 Abs. 8 MDR), also vor der
Abgabe an den Patienten. Sie muss der Sonderanfertigung beigefügt sein und dem identifizierbaren Patienten
oder Anwender zur Verfügung gestellt werden (Artikel 21 Abs. 2 MDR). Wer eine Sonderanfertigung
ohne diese Erklärung in den Verkehr bringt, handelt nach § 94 Abs. 3 Nr. 1 MPDG
ordnungswidrig.
Erklärung ausfüllen und drucken
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Schließen ist das Formular leer. Die Vorlage ersetzt keine Prüfung der eigenen Dokumentation.
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Erklärung für eine Sonderanfertigung
nach Artikel 52 Absatz 8 und Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 über
Medizinprodukte
- Hersteller
- Fertigungsstätten
- Bevollmächtigter
- Produkt
- Bestimmt ausschließlich für
- Verordnet von
- Medizinische Einrichtung
- Spezifische Merkmale laut Verordnung
Das oben bezeichnete Produkt ist eine Sonderanfertigung und ausschließlich für den genannten Patienten
bestimmt. Es entspricht den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I der
Verordnung (EU) 2017/745 mit Ausnahme der folgenden, nicht
vollständig eingehaltenen Anforderungen: .
Zu den Bestandteilen des Produkts gehört: .
,
Ort, Datum
Unterschrift, Name und Funktion
Dokumentation und Aufbewahrung
Neben der Erklärung hält der Hersteller für die zuständigen Behörden eine Dokumentation bereit. Sie
nennt die Fertigungsstätten und zeigt Auslegung, Herstellung und Leistung des Produkts so, dass sich die
Übereinstimmung mit der Verordnung beurteilen lässt (Anhang XIII Abschnitt 2). In der Praxis
gehören dazu auch das verarbeitete Material mit Charge, soweit es den Körper berührt, und der Lieferant
eines zugekauften Schafts. Der Hersteller stellt sicher, dass die hergestellten Produkte dieser
Dokumentation entsprechen (Abschnitt 3), und hält sie aktuell (Artikel 10 Abs. 5 MDR).
| Produkt | Aufbewahrung der Erklärung | Fundstelle |
| Sonderanfertigung | mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen | Anhang XIII Abschnitt 4 |
| implantierbare Sonderanfertigung | mindestens 15 Jahre nach dem Inverkehrbringen | Anhang XIII Abschnitt 4 |
Nach dem Inverkehrbringen wertet der Hersteller die Erfahrungen mit dem Produkt aus, auch aus der
klinischen Nachbeobachtung nach Anhang XIV Teil B, dokumentiert sie und trifft Vorkehrungen für
Korrekturen (Anhang XIII Abschnitt 5). Schwerwiegende Vorkommnisse und
Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld meldet er nach Artikel 87 Abs. 1 MDR der zuständigen
Behörde, in Deutschland dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Kennzeichnung: kein CE, kein UDI
- Kein CE: Sonderanfertigungen tragen keine CE-Kennzeichnung (Artikel 20 Abs. 1 und
Artikel 21 Abs. 1 MDR). Es gibt auch keine EU-Konformitätserklärung; an ihre Stelle tritt die
Erklärung nach Anhang XIII.
- Hinweis „Sonderanfertigung“: Die Kennzeichnung des Produkts weist es als Sonderanfertigung
aus (Anhang I Abschnitt 23.2 Buchstabe p MDR).
- Kein UDI: Das System zur eindeutigen Produktkennung gilt nicht für Sonderanfertigungen
(Artikel 27 MDR).
- Keine Registrierung in der EU-Datenbank: Die Registrierung als Wirtschaftsakteur nach
Artikel 31 MDR gilt nicht für Hersteller von Sonderanfertigungen.
Verantwortliche Person und Haftung
Jeder Hersteller braucht eine Person, die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften
verantwortlich ist (Artikel 15 MDR, auf Englisch PRRC). Hersteller von Sonderanfertigungen können das
nötige Fachwissen mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung im entsprechenden Fertigungsbereich
nachweisen. Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission müssen
keine eigene Person im Betrieb haben, aber dauerhaft und ständig auf eine solche Person zugreifen können
(Artikel 15 Abs. 2 MDR). Außerdem verlangt die MDR eine angemessene finanzielle Deckung für die
Haftung für fehlerhafte Produkte (Artikel 10 Abs. 16 MDR).
Was in Deutschland dazukommt
- Bereitstellen: Sonderanfertigungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
die Anforderungen des Anhangs I erfüllen und das Verfahren nach Artikel 52 Abs. 8 und
Anhang XIII durchgeführt wurde (§ 15 MPDG).
- Anzeige: Betriebe, die implantierbare Sonderanfertigungen der Klasse III herstellen,
zeigen dies vor Aufnahme der Tätigkeit über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und
Datenbanksystem (DMIDS) an (§ 4 Abs. 2 MPDG). Einlagen, Schuhe und Orthesen sind nicht
implantierbar; diese Anzeige betrifft sie nicht.
- Angepasste Serienprodukte: Wer ein serienmäßig hergestelltes Produkt nach schriftlicher
Verordnung an einen einzelnen Patienten anpasst, dokumentiert die Verordnung, die Anpassungsdaten, die
Angaben zu Patient und Produkt und die Erklärung, dass nach dem aktuellen Stand der Technik angepasst
wurde. Die Dokumentation wird zehn Jahre aufbewahrt; der Patient erhält bei der Abgabe eine Erklärung
mit Verordnung, Anpassungsdaten, Produkt und dieser Erklärung (§ 9 MPDG).
Häufige Fragen
- Braucht eine Sonderanfertigung eine CE-Kennzeichnung?
- Nein. Artikel 20 Abs. 1 und Artikel 21 Abs. 1 MDR schließen die CE-Kennzeichnung für
Sonderanfertigungen aus. An ihre Stelle treten das Verfahren nach Anhang XIII, die Erklärung und der
Hinweis „Sonderanfertigung“ auf der Kennzeichnung.
- Wer bekommt die Erklärung?
- Sie ist der Sonderanfertigung beizufügen und dem Patienten oder Anwender zur Verfügung zu stellen,
der durch Namen, Akronym oder numerischen Code identifiziert ist. Der Hersteller bewahrt sie außerdem
selbst auf.
- Darf der Patient mit einem Code statt mit Namen genannt werden?
- Ja. Anhang XIII lässt Namen, Akronym oder numerischen Code zu. Ein Code aus der Auftragsnummer hält
den Namen aus dem Ausdruck heraus.
- Ist jede Maßeinlage eine Sonderanfertigung?
- Nicht automatisch. Entscheidend ist die Begriffsbestimmung: eigens nach schriftlicher Verordnung für
einen einzigen Patienten gefertigt, mit Auslegung und Merkmalen, die die verordnende Person festlegt.
Einlagen in Sonderanfertigung (08.03.07) zählen dazu. Einlagen aus einem industriellen Rohling (08.03.01
bis 08.03.04) sind ein Grenzfall, den jeder Betrieb für sich festlegen sollte; viele stellen die
Erklärung trotzdem aus. Für ein Serienprodukt, das nach Verordnung an einen Patienten angepasst wird,
gelten die Pflichten nach § 9 MPDG.
- Muss ein kleiner Betrieb eine eigene verantwortliche Person beschäftigen?
- Nein. Kleinst- und Kleinunternehmen müssen nur dauerhaft und ständig auf eine verantwortliche Person
zugreifen können (Artikel 15 Abs. 2 MDR). Bei Sonderanfertigungen genügen als Nachweis des Fachwissens
zwei Jahre Berufserfahrung in der Fertigung.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung
(EU) 2017/745 über Medizinprodukte, ABl. L 117 vom 05.05.2017, konsolidierte Fassung vom
10.01.2025: Artikel 2 Nr. 3 (Sonderanfertigung), Artikel 10 Abs. 5 und 16,
Artikel 15 (verantwortliche Person), Artikel 20 Abs. 1, Artikel 21 Abs. 1 und
2, Artikel 27 (UDI), Artikel 31 (Registrierung), Artikel 52 Abs. 8, Artikel 87
Abs. 1, Anhang I Abschnitt 23.2, Anhang XIII Abschnitte 1 bis 5.
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
(MPDG): § 3 Nr. 3 (schriftliche Verordnung), § 4 Abs. 2 (Anzeigepflicht),
§ 9 (angepasste Produkte), § 15 (Bereitstellen von Sonderanfertigungen), § 94 Abs. 3
Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit).
- EU-Kommission,
Sonderanfertigungen, und Leitlinie MDCG 2021-3 vom 15.03.2021 (nicht bindend): Abgrenzung von
Sonderanfertigung, anpassbaren und patientenspezifischen Produkten.
- Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 08, Produktart 08.03.07.0 „Einlagen in Sonderanfertigung“,
Lieferung vom 28.09.2026.