Gliederung der Produktgruppe 37
Alle Brustprothesen stehen in der Untergruppe 37.35. Die fünfte und sechste Stelle der
Hilfsmittelnummer nennen die Bauart, die siebte die Ausführung, etwa mit
Haftmöglichkeit. Die zehnstellige Nummer gehört zum einzelnen Produkt eines Herstellers; die meisten
Einträge stammen von 2019.
| Produktart | Ausführung | Einsatz | Produkte |
|---|---|---|---|
37.35.01.0 | Textil, mit oder ohne Füllung | Erstversorgung | 4 |
37.35.01.1 | Schaumstoff, mit oder ohne Füllung | Erstversorgung | 6 |
37.35.02.0 | Silikon | Definitivversorgung | 16 |
37.35.03.0 | Silikon, druckentlastende Rückseite | Entlastung von Haut und Narbe | 11 |
37.35.03.1 | wie 03.0, mit Haftmöglichkeit | Entlastung von Haut und Narbe | 7 |
37.35.03.2 | Silikon, belüftungsfördernde Rückseite | Belüftung zwischen Haut und Prothese | 13 |
37.35.04.0 | Leicht-Silikon | leichte Prothese nötig | 31 |
37.35.04.1 | Leicht-Silikon mit Haftmöglichkeit | leichte Prothese nötig | 2 |
37.35.05.0 | Leicht-Silikon, druckentlastend | leicht und Entlastung | 19 |
37.35.05.1 | wie 05.0, mit Haftmöglichkeit | leicht und Entlastung | 2 |
37.35.05.2 | Leicht-Silikon, belüftungsfördernd | leicht und Belüftung | 21 |
37.35.06.0 | Ausgleichs-Schalenprothese | Brustgewebe vorhanden | 30 |
37.35.06.1 | wie 06.0, mit Haftmöglichkeit | Brustgewebe vorhanden | 7 |
37.35.07.0 | Teilbrustprothese aus Silikon | Segment der Brust fehlt | 3 |
37.35.07.1 | wie 07.0, mit Haftmöglichkeit | Segment der Brust fehlt | 1 |
37.35.08.1 | zurichtbar, leicht | konfektioniert reicht nicht | 6 |
37.35.08.3 | zurichtbar, leicht, druckentlastend | konfektioniert reicht nicht | 8 |
37.35.08.7 | zurichtbare Teilbrustprothese, druckentlastend | konfektioniert reicht nicht | 1 |
37.35.08.8 | zurichtbare Ausgleichsschale, druckentlastend | konfektioniert reicht nicht | 2 |
37.35.09.0 | Sonderanfertigung | zurichtbar reicht nicht | 1 |
Die Sonderanfertigung ist kein Produkt, sondern eine Abrechnungsposition mit „Vertragspartner nach
§ 127 SGB V“ als Hersteller: 37.35.09.0001, eingetragen am 30.04.2026.
Welche Prothese wann
Die Verordnung nennt die Brustprothese; welche Ausführung passt, folgt aus Heilung, Haut, Narbe und dem, was von der Brust noch da ist. Das Verzeichnis gibt eine Reihenfolge vor:
- Erstversorgung: eine Prothese aus Stoff oder Schaumstoff, gefüllt mit Watte oder Formteilen. Sie ist besonders leicht, und die Füllung lässt sich entnehmen, damit sie die Narbe nicht belastet. Sie gilt bis die Wunde verheilt oder die Bestrahlung abgeschlossen ist.
- Definitivversorgung aus Silikon: ein Silikonkern in elastischer Folie, der Gewicht und Schwingung der Brust nachahmt und so einer Schulterschiefstellung vorbeugt. Sie verträgt Schweiß, Meer- und Chlorwasser. Symmetrische Prothesen passen auf beide Seiten, asymmetrische nur auf eine, weil sie weiter um den Brustkorb oder zum Brustbein reichen.
- Leicht-Prothese: 25 bis 60 % leichter als eine normale Silikonprothese, um Schulter und Nacken zu entlasten. Sie setzt eine medizinische Notwendigkeit voraus, die die Verordnung oder der Befund trägt.
- Funktionelle Rückseite: druckentlastend mit mehrschichtigem Aufbau, der Scherkräfte an Haut und Narbe mindert, oder belüftungsfördernd mit Kammern an der Rückseite. Haftende Ausführungen halten mit Haftstreifen, die sieben bis zehn Tage auf der Haut bleiben, oder mit einem Haftpad, das mindestens sechs Monate hält.
- Schale und Teilbrust: Ist noch Brustgewebe da, etwa nach brusterhaltender Operation oder bei ungleichen Brüsten, deckt eine dünne Ausgleichsschale es ab. Eine Teilbrustprothese ersetzt ein entferntes Segment.
- Zurichtbar: Luftkammern oder eingelegtes medizinisches Vlies passen Volumen und Rückseite an die Brustwand an. Das kommt nur in Frage, wenn eine konfektionierte Prothese nicht reicht.
- Sonderanfertigung: nach einem 3D-Scan modelliert und aus Silikon gefertigt, nur wenn auch eine zurichtbare Prothese nicht reicht. Sie ist eine Sonderanfertigung im Sinne der MDR; was der Betrieb dafür erklären muss, steht unter Sonderanfertigung nach MDR.
Für die Definitivversorgung nennt das Verzeichnis drei Indikationen: Verlust von Brustgewebe nach Operation oder Bestrahlung bei einem Tumor, nach Operation bei einer anderen Erkrankung der Brustdrüse und eine angeborene Asymmetrie der Brüste. Eine Brustprothese gibt es also auch ohne Krebserkrankung; die Erstversorgung dagegen nur nach einer Operation.
Zubehör und Zuschüsse abrechnen
BH, Haftmittel und Badeanzug haben keine eigene Produktnummer. Sie laufen über Abrechnungspositionen in
37.99.99:
| Position | Leistung | Wie oft |
|---|---|---|
37.99.99.0001 | Zuschuss zur Prothesenfixierung: Prothesen-BH, Haftstreifen, Haftpad, haftunterstützende Mittel, Haftflächenreiniger, Tasche oder Patte und ihr Einnähen in einen eigenen BH | zweimal im Jahr, gleich welche Fixierung |
37.99.99.1001 | Zuschuss zum Prothesenbadeanzug | ein Badeanzug, Ersatz in der Regel nach drei Jahren |
37.99.99.2001 | hautverträglicher Kleber für eine künstliche Brustwarze | mit der Brustwarze |
37.35.99.0900 | künstliche Brustwarze mit Warzenhof | mit der Prothese |
Bei BH und Badeanzug zahlt die Kasse nur den Aufwand, der über den Wert eines normalen Kleidungsstücks hinausgeht. Die Höhe des Zuschusses zur Fixierung legt jede Kasse selbst fest. Für künstliche Brustwarzen ist kein Produkt eingetragen. Dann wird die Produktart mit der Endung 900 abgerechnet, wie es die Technische Anlage 3 vorschreibt. Die Kasse zahlt sie, wenn die Brustwarze besonders ausgeprägt ist und die Nachbildung auf der Prothese nicht reicht oder wenn sie nach Operation oder Bestrahlung geschädigt ist.
Gebrauchszeit, Genehmigung, Zuzahlung
Eine Definitivprothese hält in der Regel etwa zwei Jahre. Ändert sich die versorgte Seite deutlich, ist eine Folgeversorgung auch früher begründet. Eine zweite Prothese zum Wechseln aus hygienischen Gründen ist in der Regel nicht nötig. Die Kasse zahlt die Form, nicht die Optik: Eine besondere Gestaltung des Warzenhofs ist kosmetisch, weil die Prothese unter der Kleidung getragen wird.
Ob vorab ein Kostenvoranschlag nötig ist, regelt der Vertrag mit der jeweiligen Kasse. Abgeben dürfen Brustprothesen nur Betriebe mit Präqualifizierung im Versorgungsbereich 37A.
Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % zu, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (Zuzahlung berechnen). Brustprothesen sind künstliche Körperteile und tragen 7 % Umsatzsteuer; mehr unter Mehrwertsteuer.
Häufige Fragen
- Welche Hilfsmittelnummer hat eine Brustprothese?
- Eine zehnstellige aus
37.35, je nach Produkt; eine Leicht-Silikonprothese etwa aus der Produktart37.35.04.0. Die Sonderanfertigung ist37.35.09.0001, der Zuschuss zum Prothesen-BH37.99.99.0001. - Wie oft zahlt die Kasse eine neue Brustprothese?
- Die Definitivprothese in der Regel etwa alle zwei Jahre, früher bei deutlicher Veränderung der versorgten Seite. Die Erstversorgung endet, sobald die Wunde verheilt und die Bestrahlung abgeschlossen ist.
- Zahlt die Krankenkasse den Prothesen-BH?
- Sie gibt einen Zuschuss, zweimal im Jahr, in der Höhe, die sie selbst festlegt. Statt des BH kann der Zuschuss auch Haftstreifen, Haftpad oder das Einnähen einer Tasche in einen eigenen BH decken.
- Gibt es eine Brustprothese ohne Krebserkrankung?
- Ja. Das Verzeichnis nennt auch die Operation bei anderen Erkrankungen der Brustdrüse und die angeborene Asymmetrie der Brüste.
Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 37 „Brustprothesen“, Fortschreibung vom 22.01.2026; Produktarten und Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
- GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025.
- GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Version 22 vom 23.09.2026, Abschnitt 8.2.2: Positionsnummer in der Abrechnung.
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, Art. 2 Nr. 3: Sonderanfertigung.
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 Nr. 52.
- § 33 Abs. 1, § 61, § 126, § 127, § 302 SGB V.