· Kostenträger · Übersicht · von , geprüft am 

Einlagen für Sicherheitsschuhe: drei Zahler, ein Antrag.

Wer im Betrieb Sicherheitsschuhe tragen muss und orthopädische Einlagen braucht, landet bei drei Zahlern: Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Arbeitsagentur. Diese Übersicht zeigt, wer was trägt, welche Unterlagen der Antrag braucht und warum nicht jede Einlage in jeden Sicherheitsschuh darf.

In Kürze. Den Schuh zahlt der Arbeitgeber, den orthopädischen Anteil ein Träger der beruflichen Rehabilitation, meist die Rentenversicherung. Einlagen übernimmt sie in voller Höhe, ohne Eigenanteil. Antrag und Zusage kommen vor der Fertigung, und die Einlage muss mit genau diesem Schuhmodell baumustergeprüft sein.

Wer was zahlt

Den Fußschutz selbst stellt der Arbeitgeber, wenn die Gefährdungsbeurteilung ihn verlangt, und er darf die Kosten nicht an die Beschäftigten weitergeben (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz). Die Krankenkasse zahlt in der Regel nicht: Nach dem Hilfsmittelverzeichnis sind orthopädische Sicherheitsschuhe und Zurichtungen an Pflicht-Sicherheitsschuhen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, siehe Schuhzurichtung, und die DGUV ordnet orthopädischen Fußschutz der beruflichen Rehabilitation zu.

Der orthopädische Anteil ist ein Hilfsmittel zur Berufsausübung und damit eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX). Die DGUV nennt die Reihenfolge der Träger:

RangTrägerZuständig, wenn
1Berufsgenossenschaft oder Unfallkasseder Fußschaden aus einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit stammt
2Soziale Entschädigungder Schaden aus Wehrdienst oder Kriegsfolgen stammt
3Rentenversicherungunter anderem 15 Jahre Wartezeit erfüllt sind oder eine Erwerbsminderungsrente läuft (§ 11 SGB VI)
4Bundesagentur für Arbeitkeiner der oberen Träger zahlt, etwa bei kurzer Versicherungszeit
5Integrationsamteine Schwerbehinderung anerkannt ist und kein Rehabilitationsträger zahlt
6Eingliederungshilfekein anderer Träger zuständig ist

Wer beim falschen Träger beantragt, verliert dadurch nichts: Der Träger prüft binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet sonst weiter; ohne Gutachten entscheidet der zuständige Träger binnen drei Wochen (§ 14 SGB IX).

Was die Rentenversicherung übernimmt

  • Einlagen in Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhen: in voller Höhe, ohne Eigenanteil.
  • Zurichtungen am Sicherheitsschuh, ebenfalls ohne Eigenanteil.
  • Ein Paar Modulschuhe oder maßgefertigte orthopädische Sicherheitsschuhe, wenn Einlage und Zurichtung nicht reichen. Abgezogen wird, was der Arbeitgeber für einen gewöhnlichen Sicherheitsschuh zahlen müsste.
  • Reparaturen des orthopädischen Anteils, wenn der Orthopädieschuhmacher die Reparaturbedürftigkeit bescheinigt. Reparaturen am Schuh selbst trägt der Arbeitgeber.

Ausgeschlossen ist, was vor dem Antrag beschafft wurde, und bei der Rentenversicherung Rheinland ein Arbeitsverhältnis von höchstens sechs Monaten ohne Verlängerung. Den Anteil des Arbeitgebers am Schuh zieht die Rentenversicherung Rheinland ab; nach der DGUV zahlt der Träger meist alles und lässt sich den Anteil vom Arbeitgeber erstatten. Vor der Fertigung klären, wer welche Rechnung bekommt; Rechnungen an den Arbeitgeber fallen unter die E-Rechnungspflicht.

Antrag und Kostenvoranschlag

Die Rentenversicherung verlangt für den ersten Antrag:

  1. den Rehabilitationsantrag G0100 und die Anlage G0133 für Hilfsmittel zur Berufsausübung,
  2. die Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers G0134 zum Tragen von Fußschutz nach DIN EN ISO 20345 oder von Arbeitsschuhen,
  3. eine ärztliche Verordnung mit Diagnose vom Orthopäden oder Chirurgen,
  4. die Auskunft des Orthopädieschuhmachers G4162-13 mit Kostenvoranschlag.

Auf G4162-13 beantwortet der Betrieb, ob ein industrieller Sicherheitsschuh mit wählbarer Bettung reicht, dann entfällt der Kostenvoranschlag, ob Einlagen, eine Zurichtung, Modulschuhe oder Maßschuhe nötig sind und ob die bisherige Versorgung ersetzt werden muss. Bei Modulschuhen gehören Hersteller, Modell, Einkaufspreis, Arbeitsstunden und Schuhgröße auf den Voranschlag. Ist ein Maßschuh verordnet, reicht aber eine günstigere Versorgung, will die Rentenversicherung den Voranschlag für die günstigere; Maßschuhe nur, wenn sich schwere Fußdeformitäten mit Einlage, Zurichtung oder Modulschuh nicht beheben lassen. Zum Vergleich die Regeln der Krankenkasse: Orthopädische Schuhe. Folge- und Wechselversorgungen laufen über den eigenen Antrag G0135.

Baumusterprüfung: Einlage und Schuh gehören zusammen

Eine Einlage verändert, was den Sicherheitsschuh sicher macht: Ableitfähigkeit, Resthöhe unter der Zehenkappe, Energieaufnahme im Fersenbereich. Deshalb müssen Schuh und Einlage zusammen eine EU-Baumusterprüfung bestanden haben, und die Fertigungsanleitung des Herstellers ist einzuhalten. Der DGUV ist keine Einlage bekannt, die rechtskonform in jeden beliebigen Sicherheitsschuh passt.

Für die Wahl der Versorgung empfiehlt die DGUV drei Stufen: industriell gefertigter Schuh mit Einlage oder Zurichtung, etwa einer Erhöhung bis 3 cm, Modulschuh als industrieller Bausatz, Maßschuh in Handarbeit. Wie Kasseneinlagen sonst geregelt sind, steht unter Produktgruppe 08.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse Einlagen für Sicherheitsschuhe?
In der Regel nicht. Orthopädischer Fußschutz gehört zur beruflichen Rehabilitation; Zahler sind Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Arbeitsagentur. Den Schuh selbst stellt der Arbeitgeber.
Muss ich für Einlagen im Sicherheitsschuh etwas zuzahlen?
Bei der Rentenversicherung nicht: Einlagen und Zurichtungen übernimmt sie ohne Eigenanteil.
Darf ich meine Alltagseinlagen in den Sicherheitsschuh legen?
Nur wenn genau diese Kombination baumustergeprüft ist. Sonst gilt der Schuh nicht mehr als geprüfter Fußschutz.
Kann ich die Einlagen zuerst kaufen und später erstatten lassen?
Nein. Was vor dem Antrag beschafft wurde, übernimmt die Rentenversicherung nicht.

Wie ein Vorgang vom Kostenvoranschlag über die Werkstatt bis zur Rechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung Rheinland: Formularpaket Orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe mit G0100, G0133, G0134, G0135, G4161-13 (Information, Stand 01.04.2019) und G4162-13 (Hinweise für Orthopädieschuhmacher).
  2. DGUV, Sachgebiet Fußschutz: Fachbereich AKTUELL FBPSA-007 „Orthopädischer Fußschutz“, Stand 20.05.2020.
  3. Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 31 „Schuhe“, Definition, Fortschreibung vom 29.04.2026.
  4. § 49 Abs. 8 Nr. 4 und § 14 SGB IX; § 11 SGB VI; § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz.

Diese Arbeit nimmt Ortavis Ihrem Team ab

Ortavis kennt Verträge, Fristen und Formate: von der Verordnung über Kostenvoranschlag, Werkstatt und Zuzahlung bis zur Abrechnung nach § 302 SGB V. Probieren Sie es im Browser aus, mit einem erfundenen Musterhaus und ohne Anmeldung.

Demo im Browser testen Demo für Ihren Betrieb anfragen

Oder schreiben Sie an kontakt@ortavis.com.

Mehr zu Versorgung und Produkte

Alle Fachbeiträge