Gliederung der Produktgruppe
Alle Schuhversorgungen stehen am Anwendungsort 03 Fuß. Zehen- und Mittelfußersatz sowie Sonderarbeiten
stehen unter 99 „ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze“. Die Spalte „Produkte“ zählt die eingetragenen
Einzelprodukte ohne nicht besetzte Nummern. Nicht besetzt sind die Produktarten 31.03.02.1,
31.03.02.8, 31.03.03.3 und 31.03.05.0.
| Produktart | Bezeichnung | Produkte |
|---|---|---|
| 31.03.01 Orthopädischer Maßschuh | ||
| 31.03.01.0 | Orthopädischer Straßenschuh | 1 |
| 31.03.01.1 | Orthopädischer Hausschuh | 1 |
| 31.03.01.2 | Orthopädischer Sportschuh | 1 |
| 31.03.01.3 | Orthopädischer Badeschuh | 1 |
| 31.03.01.4 | Orthopädischer Interimsschuh | 1 |
| 31.03.02 Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh | ||
| 31.03.02.0 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Sohle | 1 |
| 31.03.02.2 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: bei Versorgung mit einer Beinorthese | 3 |
| 31.03.02.3 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Hinterkappe | 5 |
| 31.03.02.4 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Sohlenversteifung | 1 |
| 31.03.02.5 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Blatt oder Futter oder Schaft | 6 |
| 31.03.02.6 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Beinlängendifferenz | 2 |
| 31.03.02.7 | Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Fußbettung oder Fußentlastung | 3 |
| 31.03.03 Konfektionierte Spezialschuhe | ||
| 31.03.03.0 | Konfektionierte Spezialschuhe bei Sprunggelenkband-Schädigung | 15 |
| 31.03.03.1 | Konfektionierte Spezialschuhe bei Achillessehnen-Schädigung | 4 |
| 31.03.03.2 | Konfektionierte Spezialschuhe bei Lähmungszuständen | 4 |
| 31.03.03.4 | Konfektionierte Spezialschuhe zur Aufnahme von Verbänden | 146 |
| 31.03.03.5 | Konfektionierte Spezialschuhe zur Entlastung eines Teils des Fußes | 43 |
| 31.03.03.6 | Konfektionierte Therapieschuhe zur Korrektursicherung | 7 |
| 31.03.03.7 | Konfektionierte Spezialschuhe bei Versorgung mit einer Beinorthese | 27 |
| 31.03.03.8 | Konfektionierte Spezialschuhe zum Höhenausgleich | 3 |
| 31.03.04 Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh | ||
| 31.03.04.0 | Arbeiten am konfektionierten Schuh: Absatz | 5 |
| 31.03.04.1 | Arbeiten am konfektionierten Schuh: Schuherhöhung | 4 |
| 31.03.04.2 | Arbeiten am konfektionierten Schuh: Sohle | 7 |
| 31.03.04.3 | Arbeiten am konfektionierten Schuh: Entlastung oder Stützung oder Polsterung oder Schaftveränderung | 7 |
| 31.03.05 Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh | ||
| 31.03.05.1 | Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Bodenarbeiten | 1 |
| 31.03.05.2 | Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Bettungsarbeiten | 4 |
| 31.03.05.3 | Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Schaftarbeiten | 3 |
| 31.03.05.4 | Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Sohlenarbeiten | 2 |
| 31.03.06 Leisten | ||
| 31.03.06.0 | Leisten für orthopädischen Maßschuh | 4 |
| 31.03.07 Diabetesadaptierte Fußbettungen | ||
| 31.03.07.0 | Diabetesadaptierte Fußbettungen | 4 |
| 31.03.08 Konfektionierte Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom | ||
| 31.03.08.0 | Konfektionierte Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom | 26 |
| 31.99.01 Zehenersatz zur Volumenfüllung | ||
| 31.99.01.0 | Großzehenersatz zur Volumenfüllung | 1 |
| 31.99.01.1 | Großzehenersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung | 1 |
| 31.99.01.2 | Zehenersatz zur Volumenfüllung, zweiter bis fünfter Zeh | 1 |
| 31.99.01.3 | Zehenersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung, zweiter bis fünfter Zeh | 1 |
| 31.99.02 Mittelfußersatz zur Volumenfüllung | ||
| 31.99.02.0 | Mittelfußersatz zur Volumenfüllung | 1 |
| 31.99.02.1 | Mittelfußersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung | 1 |
| 31.99.99 Abrechnungspositionen für Zusätze | ||
| 31.99.99.0 | Abrechnungspositionen für Zusätze: Sonderarbeiten | 5 |
Der orthopädische Maßschuh
Das Verzeichnis beschreibt den orthopädischen Maßschuh als handwerkliche Einzelanfertigung für den
einzelnen geschädigten Fuß. Er wird nach besonderem Maß- und Modellverfahren über einem eigenen Leisten
gefertigt und bei Bedarf mit Zusatzarbeiten ausgestattet. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich paarweise. Es
gibt fünf Maßschuharten: Straßen-, Haus-, Sport-, Bade- und Interimsschuh (31.03.01.0 bis
31.03.01.4).
Maßschuhe, konfektionierte Spezialschuhe und Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom zahlt die Krankenkasse, wenn fußgerechte Konfektionsschuhe nicht ausreichen. Das gilt auch zusammen mit Zurichtungen am Konfektionsschuh oder mit Einlagen der Produktgruppe 08. Mehrere Hilfsmittel am selben Fuß, etwa Einlage, Zurichtung und Maßschuh, gibt es nur, wenn sie sich in der Wirkung ergänzen. Maßschuhe brauchen in der Regel eine Genehmigung der Kasse vor der Fertigung.
Ein Maßschuh, der nach schriftlicher Verordnung eigens für einen Patienten gefertigt wird, ist eine Sonderanfertigung im Sinne der Medizinprodukteverordnung (MDR). Der Kunde erhält vor der Abgabe die Erklärung nach Anhang XIII. Was sonst gilt, steht unter Sonderanfertigung nach MDR.
Eigenanteil, Wechselpaar und Ersatzpaar
Die Kasse zahlt nur das eigentliche Hilfsmittel. Für den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens tragen Versicherte einen Eigenanteil. Seine Höhe empfiehlt der GKV-Spitzenverband (Empfehlung vom 22.02.2023), je Paar:
| Schuh | Produktart | Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Orthopädischer Straßenschuh | 31.03.01.0 | 76,00 € | 45,00 € |
| Orthopädischer Hausschuh | 31.03.01.1 | 40,00 € | 20,00 € |
| Orthopädischer Sportschuh | 31.03.01.2 | 40,00 € | 20,00 € |
| Orthopädischer Badeschuh | 31.03.01.3 | 25,00 € | 14,00 € |
| Orthopädischer Interimsschuh | 31.03.01.4 | 0,00 € | 0,00 € |
| Spezialschuh bei Sprunggelenkband-, Achillessehnen-Schädigung oder Lähmung | 31.03.03.0 bis 31.03.03.2 | 76,00 € | 45,00 € |
| Verbandschuh, Entlastungsschuh | 31.03.03.4, 31.03.03.5 | 0,00 € | 0,00 € |
| Therapieschuh zur Korrektursicherung | 31.03.03.6 | 0,00 € | 45,00 € |
| Schuh bei Beinorthese | 31.03.03.7 | 76,00 € | 45,00 € |
| Spezialschuh zum Höhenausgleich (je Stück) | 31.03.03.8 | 0,00 € | 0,00 € |
| Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom, Straße | 31.03.08.0 | 76,00 € | nicht genannt |
| Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom, Haus | 31.03.08.0 | 40,00 € | nicht genannt |
Kein Eigenanteil fällt an für:
- orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh,
- Leisten,
- Änderungen oder Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh,
- diabetesadaptierte Fußbettungen,
- konfektionierte Spezialschuhe zur Aufnahme von Verbänden und zur Entlastung eines Teils des Fußes,
- orthopädische Interimsschuhe.
Der Eigenanteil ist keine Mehrkosten-Zahlung. Er wird vom Abgabepreis abgezogen, bevor die gesetzliche Zuzahlung berechnet wird. In der Abrechnung nach § 302 SGB V steht er zusammen mit der Zuzahlung, nicht bei den Mehrkosten. Die Empfehlung nennt keine Altersgrenze für die Kinderbeträge; fragen Sie im Zweifel die Kasse.
Ein Wechselpaar ist ein zweites Paar in der Erstversorgung. Nicht jedes Hilfsmittel der Gruppe braucht eines, etwa nicht der Spezialschuh zur Entlastung eines Teils des Fußes. Nach § 6 Abs. 8 der Hilfsmittel-Richtlinie kann eine Mehrfachausstattung aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig sein. Beim Straßenschuh folgt das Wechselpaar nach mindestens vier Wochen, in denen sich das erste Paar bewährt hat, beim Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom nach mindestens vier Wochen dokumentierter Tragezeit. Haus-, Sport- und Badeschuhe gibt es je einmal, ohne Wechselpaar.
Ein Ersatzpaar ist bei fortbestehender Indikation möglich, wenn Änderung, Instandsetzung oder Reparatur des vorhandenen Paars unwirtschaftlich oder wegen Verschleiß nicht mehr möglich ist. Beim Straßenschuh frühestens nach zwei Jahren, bei Haus-, Sport- und Badeschuhen nach vier Jahren. Alle Fristen stehen unter Einlagen, Maßschuhe, Kompression: wie oft zahlt die Kasse? In Ortavis listet die Ansicht Nachversorgung fällige Wechselpaare und Ersatzpaare und legt auf Klick eine Wiedervorlage an.
Spezialschuhe, Fußbettungen und Zurichtungen
- Diabetisches Fußsyndrom: Ein Spezialschuh (
31.03.08.0) wirkt nur mit einer Weichpolsterbettungseinlage (08.03.02.1) oder einer diabetesadaptierten Fußbettung (31.03.07.0). Die Druckumverteilung wird mit einer Fußdruckmessung dokumentiert. - Diabetesadaptierte Fußbettung: nur im Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom oder im Maßschuh, nicht in Konfektionsschuhen, Sandalen oder Clogs. Sie wird je Schuhpaar gefertigt.
- Interimsschuh und Spezialschuh bei Sprunggelenk- oder Achillessehnen-Schädigung: nur für den versorgten Fuß. Der Interimsschuh ist eine einmalige Versorgung für die Übergangszeit.
- Sport- und Badeschuh: nur für Rehabilitationssport, Funktionstraining, Schulsport oder Bewegungsbad. Für die reine Freizeit zahlt die Kasse nicht.
- Zurichtungen am Konfektionsschuh (
31.03.04): Erstversorgung an bis zu drei Paar Schuhen, danach höchstens zwei Nachversorgungen im Jahr. Der Absatz darf höchstens 3 cm hoch sein. An Sicherheitsschuhen sind Zurichtungen keine Leistung der Krankenkasse.
Häufige Fragen
- Welche Nummer hat ein orthopädischer Straßenschuh?
- Die Produktart 31.03.01.0. Das eingetragene Produkt 31.03.01.0001 heißt „Orthopädischer Straßenschuh“.
- Wo stehen Zurichtungen am Konfektionsschuh?
- In der Untergruppe 31.03.04: Absatz, Schuherhöhung, Sohle sowie Entlastung, Stützung, Polsterung oder Schaftveränderung.
- Wofür steht 31.99?
- Für Positionen ohne speziellen Anwendungsort: Zehen- und Mittelfußersatz zur Volumenfüllung (31.99.01, 31.99.02) und Abrechnungspositionen für Sonderarbeiten (31.99.99.0).
- Muss jede Schuhversorgung als Wechselpaar geliefert werden?
- Nein. Das Verzeichnis sagt ausdrücklich, dass nicht jede Versorgung ein zweites Paar braucht. Die Hinweise dazu stehen bei den einzelnen Produktarten.
- Wie hoch ist der Eigenanteil für orthopädische Maßschuhe?
- Der GKV-Spitzenverband empfiehlt je Paar für Erwachsene 76 € beim Straßenschuh, 40 € beim Haus- und Sportschuh und 25 € beim Badeschuh. Für Kinder sind es 45 €, 20 € und 14 €. Der Interimsschuh ist frei.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Bundeseinheitliches Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, XML-Lieferung
20260928_HMV.zip(sha256 86dafe81…d7f1), gkv-datenaustausch.de, abgerufen am 29.09.2026: Produktgruppe 31, Definition, Untergruppen, Produktarten und Einzelprodukte. Zahlen mit einem eigenen Leser gezählt. - GKV-Spitzenverband: Produktgruppe 31 „Schuhe“, Fortschreibung vom 29.04.2026.
- GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zu Eigenanteilen und Zuschüssen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil vom 22.02.2023.
- Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in Kraft seit 16.05.2025, § 6 Abs. 5 und 8: Synergie und Mehrfachausstattung.
- Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), Art. 52 Abs. 8 und Anhang XIII.
- § 33, § 139 SGB V; § 302 Abs. 1 SGB V: Bezeichnungen des Verzeichnisses in der Abrechnung.