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Produktgruppe 31 Schuhe: Positionsnummern im Überblick.

Die Produktgruppe 31 des Hilfsmittelverzeichnisses umfasst orthopädische Maßschuhe mit Zusatzarbeiten und Änderungen, konfektionierte Spezialschuhe, Zurichtungen am konfektionierten Schuh, Leisten, diabetesadaptierte Fußbettungen sowie Zehen- und Mittelfußersatz. Diese Übersicht zeigt die Gliederung und die Regeln, die das Verzeichnis selbst nennt.

In Kürze. 11 Untergruppen, 38 besetzte Produktarten, 353 eingetragene Einzelprodukte, Stand 28.09.2026. Beim Maßschuh zahlen Versicherte einen Eigenanteil, weil die Kasse nur das Hilfsmittel trägt, nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand. Für einen Straßenschuh empfiehlt der GKV-Spitzenverband 76 € je Paar bei Erwachsenen.

Gliederung der Produktgruppe

Alle Schuhversorgungen stehen am Anwendungsort 03 Fuß. Zehen- und Mittelfußersatz sowie Sonderarbeiten stehen unter 99 „ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze“. Die Spalte „Produkte“ zählt die eingetragenen Einzelprodukte ohne nicht besetzte Nummern. Nicht besetzt sind die Produktarten 31.03.02.1, 31.03.02.8, 31.03.03.3 und 31.03.05.0.

ProduktartBezeichnungProdukte
31.03.01 Orthopädischer Maßschuh
31.03.01.0Orthopädischer Straßenschuh1
31.03.01.1Orthopädischer Hausschuh1
31.03.01.2Orthopädischer Sportschuh1
31.03.01.3Orthopädischer Badeschuh1
31.03.01.4Orthopädischer Interimsschuh1
31.03.02 Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh
31.03.02.0Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Sohle1
31.03.02.2Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: bei Versorgung mit einer Beinorthese3
31.03.02.3Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Hinterkappe5
31.03.02.4Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Sohlenversteifung1
31.03.02.5Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Blatt oder Futter oder Schaft6
31.03.02.6Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Beinlängendifferenz2
31.03.02.7Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh: Fußbettung oder Fußentlastung3
31.03.03 Konfektionierte Spezialschuhe
31.03.03.0Konfektionierte Spezialschuhe bei Sprunggelenkband-Schädigung15
31.03.03.1Konfektionierte Spezialschuhe bei Achillessehnen-Schädigung4
31.03.03.2Konfektionierte Spezialschuhe bei Lähmungszuständen4
31.03.03.4Konfektionierte Spezialschuhe zur Aufnahme von Verbänden146
31.03.03.5Konfektionierte Spezialschuhe zur Entlastung eines Teils des Fußes43
31.03.03.6Konfektionierte Therapieschuhe zur Korrektursicherung7
31.03.03.7Konfektionierte Spezialschuhe bei Versorgung mit einer Beinorthese27
31.03.03.8Konfektionierte Spezialschuhe zum Höhenausgleich3
31.03.04 Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh
31.03.04.0Arbeiten am konfektionierten Schuh: Absatz5
31.03.04.1Arbeiten am konfektionierten Schuh: Schuherhöhung4
31.03.04.2Arbeiten am konfektionierten Schuh: Sohle7
31.03.04.3Arbeiten am konfektionierten Schuh: Entlastung oder Stützung oder Polsterung oder Schaftveränderung7
31.03.05 Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh
31.03.05.1Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Bodenarbeiten1
31.03.05.2Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Bettungsarbeiten4
31.03.05.3Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Schaftarbeiten3
31.03.05.4Änderung oder Instandsetzung am orthopädischen Maßschuh: Sohlenarbeiten2
31.03.06 Leisten
31.03.06.0Leisten für orthopädischen Maßschuh4
31.03.07 Diabetesadaptierte Fußbettungen
31.03.07.0Diabetesadaptierte Fußbettungen4
31.03.08 Konfektionierte Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom
31.03.08.0Konfektionierte Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom26
31.99.01 Zehenersatz zur Volumenfüllung
31.99.01.0Großzehenersatz zur Volumenfüllung1
31.99.01.1Großzehenersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung1
31.99.01.2Zehenersatz zur Volumenfüllung, zweiter bis fünfter Zeh1
31.99.01.3Zehenersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung, zweiter bis fünfter Zeh1
31.99.02 Mittelfußersatz zur Volumenfüllung
31.99.02.0Mittelfußersatz zur Volumenfüllung1
31.99.02.1Mittelfußersatz zur Volumenfüllung und Druckentlastung1
31.99.99 Abrechnungspositionen für Zusätze
31.99.99.0Abrechnungspositionen für Zusätze: Sonderarbeiten5

Der orthopädische Maßschuh

Das Verzeichnis beschreibt den orthopädischen Maßschuh als handwerkliche Einzelanfertigung für den einzelnen geschädigten Fuß. Er wird nach besonderem Maß- und Modellverfahren über einem eigenen Leisten gefertigt und bei Bedarf mit Zusatzarbeiten ausgestattet. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich paarweise. Es gibt fünf Maßschuharten: Straßen-, Haus-, Sport-, Bade- und Interimsschuh (31.03.01.0 bis 31.03.01.4).

Maßschuhe, konfektionierte Spezialschuhe und Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom zahlt die Krankenkasse, wenn fußgerechte Konfektionsschuhe nicht ausreichen. Das gilt auch zusammen mit Zurichtungen am Konfektionsschuh oder mit Einlagen der Produktgruppe 08. Mehrere Hilfsmittel am selben Fuß, etwa Einlage, Zurichtung und Maßschuh, gibt es nur, wenn sie sich in der Wirkung ergänzen. Maßschuhe brauchen in der Regel eine Genehmigung der Kasse vor der Fertigung.

Ein Maßschuh, der nach schriftlicher Verordnung eigens für einen Patienten gefertigt wird, ist eine Sonderanfertigung im Sinne der Medizinprodukteverordnung (MDR). Der Kunde erhält vor der Abgabe die Erklärung nach Anhang XIII. Was sonst gilt, steht unter Sonderanfertigung nach MDR.

Eigenanteil, Wechselpaar und Ersatzpaar

Die Kasse zahlt nur das eigentliche Hilfsmittel. Für den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens tragen Versicherte einen Eigenanteil. Seine Höhe empfiehlt der GKV-Spitzenverband (Empfehlung vom 22.02.2023), je Paar:

SchuhProduktartErwachseneKinder
Orthopädischer Straßenschuh31.03.01.076,00 €45,00 €
Orthopädischer Hausschuh31.03.01.140,00 €20,00 €
Orthopädischer Sportschuh31.03.01.240,00 €20,00 €
Orthopädischer Badeschuh31.03.01.325,00 €14,00 €
Orthopädischer Interimsschuh31.03.01.40,00 €0,00 €
Spezialschuh bei Sprunggelenkband-, Achillessehnen-Schädigung oder Lähmung31.03.03.0 bis 31.03.03.276,00 €45,00 €
Verbandschuh, Entlastungsschuh31.03.03.4, 31.03.03.50,00 €0,00 €
Therapieschuh zur Korrektursicherung31.03.03.60,00 €45,00 €
Schuh bei Beinorthese31.03.03.776,00 €45,00 €
Spezialschuh zum Höhenausgleich (je Stück)31.03.03.80,00 €0,00 €
Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom, Straße31.03.08.076,00 €nicht genannt
Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom, Haus31.03.08.040,00 €nicht genannt

Kein Eigenanteil fällt an für:

  • orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh,
  • Leisten,
  • Änderungen oder Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh,
  • diabetesadaptierte Fußbettungen,
  • konfektionierte Spezialschuhe zur Aufnahme von Verbänden und zur Entlastung eines Teils des Fußes,
  • orthopädische Interimsschuhe.

Der Eigenanteil ist keine Mehrkosten-Zahlung. Er wird vom Abgabepreis abgezogen, bevor die gesetzliche Zuzahlung berechnet wird. In der Abrechnung nach § 302 SGB V steht er zusammen mit der Zuzahlung, nicht bei den Mehrkosten. Die Empfehlung nennt keine Altersgrenze für die Kinderbeträge; fragen Sie im Zweifel die Kasse.

Ein Wechselpaar ist ein zweites Paar in der Erstversorgung. Nicht jedes Hilfsmittel der Gruppe braucht eines, etwa nicht der Spezialschuh zur Entlastung eines Teils des Fußes. Nach § 6 Abs. 8 der Hilfsmittel-Richtlinie kann eine Mehrfachausstattung aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig sein. Beim Straßenschuh folgt das Wechselpaar nach mindestens vier Wochen, in denen sich das erste Paar bewährt hat, beim Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom nach mindestens vier Wochen dokumentierter Tragezeit. Haus-, Sport- und Badeschuhe gibt es je einmal, ohne Wechselpaar.

Ein Ersatzpaar ist bei fortbestehender Indikation möglich, wenn Änderung, Instandsetzung oder Reparatur des vorhandenen Paars unwirtschaftlich oder wegen Verschleiß nicht mehr möglich ist. Beim Straßenschuh frühestens nach zwei Jahren, bei Haus-, Sport- und Badeschuhen nach vier Jahren. Alle Fristen stehen unter Einlagen, Maßschuhe, Kompression: wie oft zahlt die Kasse? In Ortavis listet die Ansicht Nachversorgung fällige Wechselpaare und Ersatzpaare und legt auf Klick eine Wiedervorlage an.

Spezialschuhe, Fußbettungen und Zurichtungen

  • Diabetisches Fußsyndrom: Ein Spezialschuh (31.03.08.0) wirkt nur mit einer Weichpolsterbettungseinlage (08.03.02.1) oder einer diabetesadaptierten Fußbettung (31.03.07.0). Die Druckumverteilung wird mit einer Fußdruckmessung dokumentiert.
  • Diabetesadaptierte Fußbettung: nur im Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom oder im Maßschuh, nicht in Konfektionsschuhen, Sandalen oder Clogs. Sie wird je Schuhpaar gefertigt.
  • Interimsschuh und Spezialschuh bei Sprunggelenk- oder Achillessehnen-Schädigung: nur für den versorgten Fuß. Der Interimsschuh ist eine einmalige Versorgung für die Übergangszeit.
  • Sport- und Badeschuh: nur für Rehabilitationssport, Funktionstraining, Schulsport oder Bewegungsbad. Für die reine Freizeit zahlt die Kasse nicht.
  • Zurichtungen am Konfektionsschuh (31.03.04): Erstversorgung an bis zu drei Paar Schuhen, danach höchstens zwei Nachversorgungen im Jahr. Der Absatz darf höchstens 3 cm hoch sein. An Sicherheitsschuhen sind Zurichtungen keine Leistung der Krankenkasse.

Häufige Fragen

Welche Nummer hat ein orthopädischer Straßenschuh?
Die Produktart 31.03.01.0. Das eingetragene Produkt 31.03.01.0001 heißt „Orthopädischer Straßenschuh“.
Wo stehen Zurichtungen am Konfektionsschuh?
In der Untergruppe 31.03.04: Absatz, Schuherhöhung, Sohle sowie Entlastung, Stützung, Polsterung oder Schaftveränderung.
Wofür steht 31.99?
Für Positionen ohne speziellen Anwendungsort: Zehen- und Mittelfußersatz zur Volumenfüllung (31.99.01, 31.99.02) und Abrechnungspositionen für Sonderarbeiten (31.99.99.0).
Muss jede Schuhversorgung als Wechselpaar geliefert werden?
Nein. Das Verzeichnis sagt ausdrücklich, dass nicht jede Versorgung ein zweites Paar braucht. Die Hinweise dazu stehen bei den einzelnen Produktarten.
Wie hoch ist der Eigenanteil für orthopädische Maßschuhe?
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt je Paar für Erwachsene 76 € beim Straßenschuh, 40 € beim Haus- und Sportschuh und 25 € beim Badeschuh. Für Kinder sind es 45 €, 20 € und 14 €. Der Interimsschuh ist frei.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. Bundeseinheitliches Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, XML-Lieferung 20260928_HMV.zip (sha256 86dafe81…d7f1), gkv-datenaustausch.de, abgerufen am 29.09.2026: Produktgruppe 31, Definition, Untergruppen, Produktarten und Einzelprodukte. Zahlen mit einem eigenen Leser gezählt.
  2. GKV-Spitzenverband: Produktgruppe 31 „Schuhe“, Fortschreibung vom 29.04.2026.
  3. GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zu Eigenanteilen und Zuschüssen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil vom 22.02.2023.
  4. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in Kraft seit 16.05.2025, § 6 Abs. 5 und 8: Synergie und Mehrfachausstattung.
  5. Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), Art. 52 Abs. 8 und Anhang XIII.
  6. § 33, § 139 SGB V; § 302 Abs. 1 SGB V: Bezeichnungen des Verzeichnisses in der Abrechnung.

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