Rechner: Ende der Nutzungsdauer
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Richtwerte im Überblick
| Hilfsmittel | Erstversorgung | Neu frühestens | Früher, wenn |
|---|---|---|---|
| Einlagen (PG 08) | in der Regel zwei Paar | zirka ein Jahr für zwei Paar | Einzelfall, etwa Wachstum |
| Zurichtungen am Konfektionsschuh (31.03.04) | an bis zu drei Paar Schuhen | höchstens zwei Nachversorgungen im Jahr | — |
| Kompressionsstrümpfe (PG 17) | ein Stück, dazu ein Wechselstück | sechs Monate, mit Wechselstück zwölf Monate (Verträge) | Körpermaße ändern sich deutlich |
| Narbenkompression (PG 17) | nach Verordnung | Behandlung in der Regel bis zwei Jahre | mit Begründung länger |
| Maßschuhe, Straße (31.03.01.0) | ein Paar, danach Wechselpaar | zwei Jahre | Fußschädigung hat sich verändert |
| Maßschuhe, Haus, Sport, Bad (31.03.01.1 bis .3) | je ein Paar, kein Wechselpaar | vier Jahre | Fußschädigung hat sich verändert |
| Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom (31.03.08) | ein Paar, danach Wechselpaar | Straße zwei Jahre, Haus vier Jahre | nicht mehr passend oder funktionsfähig |
| Diabetesadaptierte Fußbettung (31.03.07) | je Schuhpaar | hält mindestens zwölf Monate | Verschleiß, Fuß hat sich verändert |
| Spezialschuh bei Sprunggelenk-, Achillessehnen-Schädigung, Lähmung (31.03.03.0 bis .2) | verletzte Seite, beidseits ein Paar | zwei Jahre | nicht mehr funktionsfähig |
| Verbandschuh (31.03.03.4) | einzelner Schuh | hält mindestens zwölf Monate | — |
| Schuh bei Beinorthese (31.03.03.7) | ein Paar | ab 16 Jahren zwei Jahre | bei Kindern: Wachstum, neue Orthesengröße |
Der Rechner oben zählt die Frist in Monaten ab der Abgabe. Eine Abgabe am 31.08.2026 mit sechs Monaten endet mit Ablauf des 28.02.2027, weil es im Februar keinen 31. gibt (§ 188 Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich gilt: Der Anspruch umfasst auch Änderung, Instandsetzung und Ersatz (§ 33 Abs. 1 SGB V). Reicht eine Änderung oder Reparatur, gibt es keine neue Verordnung (§ 6 Abs. 7 Hilfsmittel-Richtlinie). Eine Folgeversorgung vor Ablauf der Frist braucht eine Begründung und in der Regel die Genehmigung der Kasse. Gibt es einen Vertrag mit der Kasse, gilt er vor dem Verzeichnis.
Einlagen: zwei Paar, etwa ein Jahr
Die Produktgruppe 08 „Einlagen“, fortgeschrieben am 14.01.2026, sagt zunächst, wovon die Nutzungsdauer abhängt: von der Lebensweise, von Art und Beschaffenheit der Einlage und von den sich verändernden Erfordernissen des Fußes, besonders bei Kindern im Wachstumsalter. Dann wird sie konkret:
- Erstversorgung: in der Regel zwei Paar, aus Gründen der Hygiene und für die Bedürfnisse der Versicherten.
- Wechselpaar: erst, wenn sich das erste Paar ausreichend bewährt hat.
- Nutzungsdauer: im Allgemeinen zirka ein Jahr für eine Versorgung mit zwei Paar. Als Qualitätsanforderung an das Produkt gelten grundsätzlich sechs Monate je Paar.
- Ersatz: abhängig vom Einzelfall. Eine Reparatur kommt in Betracht, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlicher als eine neue Versorgung ist.
- Kinder: Wegen des Wachstums kann die Nutzungsdauer kürzer sein. Prüfen Sie die Passform etwa halbjährlich.
Verträge können strenger sein. Die AOK Bayern zahlt zum Beispiel höchstens zwei Paar je Kalenderjahr, das zweite Paar nur mit ärztlicher Begründung. Sie setzt Einlagen ab, wenn der Versicherte in den letzten drei Jahren orthopädische Schuhe erhalten hat.
Kompressionsstrümpfe: in der Regel sechs Monate
Die Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“, fortgeschrieben am 26.05.2025, nennt eine Mindesthaltbarkeit medizinischer Kompressionsstrümpfe von in der Regel sechs Monaten bei regelmäßiger Nutzung im gewöhnlichen Umfang. Ändern sich wichtige Körpermaße deutlich, etwa durch den Therapieerfolg oder eine Gewichtsveränderung, kann eine Folgeversorgung auch früher begründet sein.
Zur Erstversorgung dürfen zwei Stück gehören: ein Strumpf zum Tragen und einer zum Wechseln (Wechselversorgung). Das ist eine anerkannte Ausnahme von der Regel, dass eine Mehrfachausstattung begründet werden muss (§ 6 Abs. 8 Hilfsmittel-Richtlinie). Verträge regeln die Einzelheiten. Die AOK Baden-Württemberg gibt das Wechselstück erst nach bestätigter Passform des ersten Stücks und nach einer neuen Messung. Bei ihr und bei der AOK Bayern gilt: Folgeversorgung nach sechs Monaten bei einfacher Ausstattung, nach zwölf Monaten mit Wechselstück. Früher geht es nur mit einem begründeten Kostenvoranschlag.
Hilfsmittel zur Narbenkompression werden in der Regel bis zu zwei Jahre getragen, mit Begründung länger.
Orthopädische Maßschuhe: zwei und vier Jahre
Die Produktgruppe 31 „Schuhe“, fortgeschrieben am 29.04.2026, geht bei orthopädischen Maßschuhen als handwerklich gefertigten Produkten von einer langen Haltbarkeit aus:
- Straßenschuhe: allgemeine Nutzungsdauer mindestens zwei Jahre. Nach der ersten erfolgreichen Versorgung kann grundsätzlich ein zweites Paar als Wechselpaar folgen. Voraussetzung: Das erste Paar passt, funktioniert und wurde mindestens vier Wochen positiv erprobt.
- Haus-, Sport- und Badeschuhe: mindestens vier Jahre, weil sie weniger abgenutzt werden. Die Erstversorgung umfasst je ein Paar. Ein Wechselpaar ist in der Regel nicht nötig. Sport- und Badeschuhe gibt es nur für Rehabilitationssport, Funktionstraining, Schulsport oder Bewegungsbad.
- Ersatz: frühestens nach zwei beziehungsweise vier Jahren, wenn Änderung oder Instandsetzung nicht mehr möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Vorher, wenn sich die Fußschädigung so verändert hat, dass sich die Schuhe nicht mehr anpassen lassen.
- Kinder und Jugendliche: Die Nutzungsdauer kann kürzer sein, wenn die Schuhe wegen des Wachstums oder geänderter medizinischer Erfordernisse nicht mehr passen und eine Anpassung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Spezialschuhe, Fußbettungen und Zurichtungen
- Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom: ein Paar. Das Wechselpaar folgt nach mindestens vier Wochen dokumentierter Tragezeit. Neu frühestens nach zwei Jahren für die Straße, nach vier Jahren für den häuslichen Bereich, und nur, wenn der Schuh nicht mehr passt oder nicht mehr funktioniert.
- Diabetesadaptierte Fußbettung: wird je Schuhpaar gefertigt und hält mindestens zwölf Monate. Ersatz bei Verschleiß oder wenn sich der Fuß verändert hat.
- Spezialschuh bei Sprunggelenk-, Achillessehnen-Schädigung oder Lähmung: Nutzungsdauer mindestens zwei Jahre, keine Mehrfachausstattung. Ersatz nur, wenn er nicht mehr funktioniert.
- Verbandschuh: Nutzungsdauer mindestens zwölf Monate.
- Schuh bei Beinorthese: ein Paar, keine Mehrfachausstattung. Ab 16 Jahren neu nach zwei Jahren, bei Kindern bei Wachstum oder neuer Orthesengröße.
- Zurichtungen am Konfektionsschuh: bei der Erstversorgung an bis zu drei Paar Schuhen, danach höchstens zwei Nachversorgungen im Jahr. Die AOK Bayern zahlt eine Folgeversorgung für ein Paar je Kalenderhalbjahr.
Was das für das Haus bedeutet
Richtwerte sind kein Termin, an dem die Kasse automatisch zahlt. Wer das Ende der Nutzungsdauer kennt, kann eine Folgeversorgung aber planen, ohne Hektik am Ende der Frist. Ein eigener Termin ist auch die unvollständige Erstversorgung: das Wechselpaar, das zweite Kompressionsstück, der Hausschuh. Er liegt bei der Abgabe plus der Zeit, die das erste Stück erprobt werden muss.
Ob eine neue Verordnung nötig ist, regelt § 33 Abs. 5a SGB V: Sie ist nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Verzichtet die Kasse auf die Genehmigung, kann sie eine Verordnung verlangen.
Eine Erinnerung an die Folgeversorgung ist Werbung. Wer die Empfänger nach ihren Hilfsmitteln auswählt, nutzt Gesundheitsdaten und braucht dafür eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO); für Telefon und E-Mail verlangt sie zusätzlich § 7 Abs. 2 UWG. In Ortavis unterschreibt die Kundin oder der Kunde die Einwilligung am Gerät und kreuzt Brief, Telefon oder E-Mail an. Die Ansicht Nachversorgung listet fällige Wechsel- und Ersatzpaare bei Einlagen und Maßschuhen, schlägt nur vor, wer eingewilligt hat, nennt den Weg und legt auf Klick eine Wiedervorlage an.
Häufige Fragen
- Wie oft bekomme ich Einlagen von der Krankenkasse?
- Das Hilfsmittelverzeichnis geht bei einer Erstversorgung mit zwei Paar von einer Nutzungsdauer von zirka einem Jahr aus. Ob früher neu versorgt wird, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wachstum bei Kindern. Manche Verträge begrenzen auf zwei Paar je Kalenderjahr.
- Wie oft zahlt die Kasse Kompressionsstrümpfe?
- Die Mindesthaltbarkeit liegt in der Regel bei sechs Monaten. Mit Wechselstück rechnen viele Verträge mit zwölf Monaten. Ändern sich die Körpermaße deutlich, kann eine Folgeversorgung früher begründet sein.
- Wie oft gibt es orthopädische Maßschuhe?
- Straßenschuhe halten nach dem Hilfsmittelverzeichnis mindestens zwei Jahre, Haus-, Sport- und Badeschuhe mindestens vier. Ein Ersatz kommt frühestens danach in Betracht, wenn eine Änderung oder Reparatur nicht mehr möglich oder wirtschaftlich ist.
- Bekomme ich ein Wechselpaar Maßschuhe?
- Bei Straßenschuhen grundsätzlich ja, sobald das erste Paar passt, funktioniert und mindestens vier Wochen positiv erprobt wurde. Bei Haus-, Sport- und Badeschuhen in der Regel nicht.
- Wie oft gibt es Zurichtungen am eigenen Schuh?
- Bei der Erstversorgung an bis zu drei Paar Schuhen, danach höchstens zweimal im Jahr. Einzelne Verträge erlauben weniger.
Fundstellen
- Produktgruppe 08 „Einlagen“, Fortschreibung vom 14.01.2026: Erstversorgung, Wechselpaar, Nutzungsdauer, Reparatur, Kinder.
- Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“, Fortschreibung vom 26.05.2025: Mindesthaltbarkeit, frühere Folgeversorgung, Narbenkompression.
- Produktgruppe 31 „Schuhe“, Fortschreibung vom 29.04.2026: Nutzungsdauer, Wechselpaar und Ersatzpaar bei Maßschuhen und Spezialschuhen, Zurichtungen, Kinder und Jugendliche.
- Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in Kraft seit 16.05.2025, § 6 Abs. 7 und 8: Instandsetzung vor Neuverordnung, Mehrfachausstattung.
- § 33 Abs. 1 und 5a SGB V: Änderung, Instandsetzung, Ersatz; Verordnung als Voraussetzung. § 188 Abs. 3 BGB: Monatsfristen. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO: ausdrückliche Einwilligung bei Gesundheitsdaten. § 7 Abs. 2 UWG: Einwilligung für Werbung per Telefon und E-Mail.
- Verträge nach § 127 SGB V: AOK Bayern über Einlagen und Schuhe (16 02 031, Fassung 01.01.2026), AOK Baden-Württemberg über Produktgruppe 17 (gültig ab 01.11.2023), AOK Bayern mit dem Apothekerverband über Kompressionstherapie (Fassung 01.03.2020).