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Produktgruppe 08 Einlagen: Positionsnummern im Überblick.

Einlagen sind nach dem Hilfsmittelverzeichnis funktionelle Orthesen. Sie stützen, betten oder korrigieren Fußdeformitäten und entlasten die Weichteile des Fußes. Diese Übersicht zeigt, wie die Produktgruppe 08 gegliedert ist, welche Positionsnummern sie vergibt und was die Kasse je Paar höchstens zahlt.

In Kürze. 7 Untergruppen, 13 Produktarten, 70 eingetragene Einzelprodukte, Stand 28.09.2026. Alle Einlagen stehen am Anwendungsort 03 Fuß. Zusätze und Reparaturen rechnen über 08.99.99 ab. Für alle Einlagen außer der Sonderanfertigung gilt seit 01.04.2020 ein Festbetrag.

Gliederung der Produktgruppe

Die ersten sieben Stellen einer Nummer sind die Produktart. Sie lesen sich als Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe und Art. Die Spalte „Produkte“ zählt die eingetragenen Einzelprodukte ohne nicht besetzte Nummern. Viele Einlagen führt das Verzeichnis als ein einziges Produkt mit dem Hersteller „Vertragspartner nach § 127 SGB V“. Das heißt: Es ist eine Leistung des Vertragspartners, kein Markenprodukt. Die letzte Spalte nennt den Festbetrag, netto.

ProduktartBezeichnungProdukteFestbetrag
08.03.01.0Stützende Einlagen mit Längs- und Quergewölbestütze162,50 € je Paar
08.03.02.0Bettungseinlagen, elastisch, gegebenenfalls druckumverteilend172,98 € je Paar
08.03.02.1Weichpolsterbettungseinlagen, elastisch, druckumverteilend167,08 € je Paar
08.03.03.0Schaleneinlagen, elastisch182,22 € je Paar
08.03.03.1Schaleneinlagen, fest, verformbar183,86 € je Paar
08.03.04.0Drei-Backeneinlagen1113,86 € je Paar
08.03.04.1Einlagen mit Winkeln1113,86 € je Paar
08.03.04.2Winkelhebeleinlagen1113,86 € je Paar
08.03.06.0Stoßabsorber (Fersenkissen)4016,87 € je Paar
08.03.06.1Herausnehmbare Verkürzungsausgleiche1510,47 € je Stück
08.03.07.0Einlagen in Sonderanfertigung1kein Festbetrag
08.99.99.0Abrechnungspositionen für Zusätze63,77 bis 24,26 € je Stück
08.99.99.9Abrechnungspositionen für Reparaturen0kein Festbetrag

Die Untergruppe 08.03.05 ist nicht besetzt. Wie eine einzelne Nummer zu lesen ist, erklärt Hilfsmittelnummer lesen. Der Erklärer dort nimmt auch sieben Stellen an.

Zugerichtet oder in Sonderanfertigung

Das Verzeichnis unterscheidet zwei Wege. Individuell zugerichtete Einlagen entstehen aus vorgefertigten, standardisierten Rohlingen. Diese werden an Größe, Form und Belastung des Fußes angepasst, etwa durch Schleifen, Feilen oder zusätzliche stützende, korrigierende oder bettende Elemente. Den Rohling wählt man in der Regel nach einem zweidimensionalen Maßabdruck aus, als 2D-Scan oder Trittspur.

Einlagen in Sonderanfertigung (08.03.07.0) werden auf die Anatomie und die Anforderungen eines einzelnen Versicherten zugeschnitten. Sie sind für außergewöhnlich ausgeprägte Fußdeformitäten gedacht, wenn zugerichtete Einlagen nicht ausreichen. Grundlage ist ein dreidimensionaler Formabdruck, als 3D-Scan oder Gipsabdruck, und ein spezielles Druckmessverfahren.

UntergruppeGrundlage der Fertigung laut Verzeichnis
08.03.01 Stützende Einlagenzweidimensionaler Maßabdruck des belasteten Fußes
08.03.02 Bettungseinlagenzweidimensionaler Maßabdruck des belasteten Fußes
08.03.03 Schaleneinlagenzweidimensionaler Maßabdruck
08.03.04 Einlagen mit Korrekturbackendreidimensionaler Formabdruck des in Korrekturstellung gebrachten Fußes (Gipsabdruck, 3D-Scan) und Positivmodell
08.03.07 Einlagen in Sonderanfertigungdreidimensionaler Formabdruck (3D-Scan oder Gipsabdruck) und spezielle Druckmessverfahren

Einlagenrohlinge und Baukastensysteme zum Selbstanpassen sind keine Leistung der Krankenkasse.

Ist die Einlage eine Sonderanfertigung im Sinne der Medizinprodukteverordnung (MDR), gelten die Pflichten nach Anhang XIII: Der Kunde erhält vor der Abgabe eine Erklärung, und die Unterlagen werden zehn Jahre aufbewahrt. Mehr dazu unter Sonderanfertigung nach MDR. Ob auch eine zugerichtete Einlage aus einem industriellen Rohling (08.03.01 bis 08.03.04) eine Sonderanfertigung ist, ist ein Grenzfall und nicht abschließend geklärt (Leitlinie MDCG 2021-3). Jeder Betrieb legt das für sich fest und hält es schriftlich fest.

Einen 3D-Fußscan können Sie im Browser ansehen und vermessen: STL-Datei online öffnen. Wie eine STL-Datei aufgebaut ist und wie man Fußlänge und Schuhgröße daraus liest, steht unter STL-Fußscan: Einheit, Fußlänge, Schuhgröße. Den Aufbau einer Druckmessung als Datei zeigt Druckmessung als CSV.

Zusätze, Stoßabsorber und Reparaturen

Die Untergruppe 08.03.06 führt Stoßabsorber (Fersenkissen) und herausnehmbare Verkürzungsausgleiche. Hier stehen, anders als bei den übrigen Einlagen, überwiegend Markenprodukte mit eigenem Hersteller. Zusätze zur Einlage rechnen über die Produktart 08.99.99.0 ab, Reparaturen über 08.99.99.9.

Ein Zusatz ist nur abrechenbar, wenn ihn der Arzt eigens verordnet hat, und nur bei den Einlagen, die das Hilfsmittelverzeichnis dafür nennt (Fortschreibung vom 14.01.2026). Stoßabsorber und herausnehmbare Verkürzungsausgleiche bekommen keine Zusätze. Der Festbetrag eines Zusatzes gilt je Stück, also je einzelne Einlage. Wird ein Zusatz für beide Füße verordnet, zählen zwei Stück.

ZusatzBezeichnungFestbetrag je StückErlaubt bei
08.99.99.0001Supinations-/Pronationskeil3,77 €allen Einlagen 08.03.01 bis 08.03.04
08.99.99.0002Fersenspornausnehmung/-polster, inkl. Lederbezug9,87 €allen Einlagen 08.03.01 bis 08.03.04
08.99.99.0003Rigidusfeder, inkl. langer Lederdecke24,26 €08.03.01.0, 08.03.02.0, 08.03.02.1, 08.03.03.0
08.99.99.0004Weichbettung, langsohlig, inkl. Lederbezug11,02 €08.03.01.0, 08.03.02.0, 08.03.03.0, 08.03.03.1
08.99.99.0005Weichbettung, Vorfußbereich, inkl. Lederbezug5,77 €08.03.01.0, 08.03.02.0, 08.03.03.0, 08.03.03.1
08.99.99.0008Verkürzungsausgleich, fest mit der Einlage verbunden5,58 €allen Einlagen 08.03.01 bis 08.03.04 außer Winkelhebeleinlagen 08.03.04.2

Die Nummern 08.99.99.0006 und 0007 sind nicht besetzt. Wie Sie eine Verordnung mit Zusätzen Schritt für Schritt prüfen, zeigt Rezept prüfen.

Festbetrag und Preis

Der Festbetrag deckt alles, was zur Abgabe gehört: Material und Herstellung, Maß- oder Formabdruck, Anprobe, Nacharbeit, Einweisung, Beratung, Dokumentation und Abrechnung. Nichts davon wird extra berechnet. Die Beträge sind netto, die Umsatzsteuer kommt hinzu.

  • Abgerechnet wird der Vertragspreis Ihrer Kasse für den Tag der Leistung. Gibt es keinen, gilt der Festbetrag. Gibt es beides nicht, wird im Einzelfall ein Kostenvoranschlag gestellt.
  • Mit dem Festbetrag erfüllt die Kasse ihre Leistungspflicht (§ 12 Abs. 2 SGB V). Seit 30.07.2026 dürfen Vertragspreise in begründeten Fällen bis 10 % über oder unter dem Festbetrag liegen, bis 15 %, wenn der Festbetrag nicht angepasst wurde oder gerade überprüft wird (§ 127 Abs. 4 SGB V).
  • Für jede Versorgung, die vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 beginnt, wird der Vertragspreis um 3 % gemindert (§ 127 Abs. 1b SGB V). Eine abweichende Regelung ist beantragt, aber nicht beschlossen (Stand 08.10.2026). Mehr unter Zuzahlung 2027 und 3 % Abschlag.
  • Einlagen in Sonderanfertigung (08.03.07.0) und Reparaturen haben keinen Festbetrag. Der Preis folgt aus dem Vertrag oder dem Kostenvoranschlag.

Wählt der Kunde eine Ausführung über das Notwendige hinaus, trägt er die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Einlagenwahl am Tablet zeigt zuerst die Einlagen ohne Aufzahlung und druckt die Mehrkostenerklärung.

Ortavis wendet Festbeträge, Verträge und das Format nach § 302 SGB V bei Kostenvoranschlag und Abrechnung selbst an, damit im Team niemand sie auswendig kennen muss.

Häufige Fragen

Welche Positionsnummer hat eine Einlage in Sonderanfertigung?
Die Produktart 08.03.07.0, Einlagen in Sonderanfertigung. Das eingetragene Produkt 08.03.07.0001 heißt „Einlagen bei schweren Fußfehlformen“. Einen Festbetrag gibt es dafür nicht. Manche Verträge nutzen eigene Nummern, zum Beispiel die AOK Bayern 08.00.03.0711.
Was ist der Unterschied zwischen stützenden und Bettungseinlagen?
Stützende Einlagen stützen und entlasten bestimmte Teile des Fußes und erhalten die Fußgewölbe. Bettungseinlagen betten und entlasten gleichmäßig und stabilisieren den belasteten, stark bewegungseingeschränkten Fuß. Beide entstehen nach einem zweidimensionalen Maßabdruck des belasteten Fußes.
Wie viele Paar Einlagen gibt es bei der Erstversorgung?
In der Regel zwei Paar, aus hygienischen Gründen und für die Bedürfnisse der Versicherten. Das zweite Paar geben Sie laut Verzeichnis erst ab, wenn sich das erste Paar ausreichend bewährt hat. Einlagen werden in der Regel für beide Füße verordnet. Wann eine Folgeversorgung ansteht, zeigt Einlagen, Maßschuhe, Kompression: wie oft zahlt die Kasse?
Wofür steht 08.99.99?
Für Abrechnungspositionen ohne speziellen Anwendungsort: Produktart 0 für Zusätze, Produktart 9 für Reparaturen.
Gehören Einlagen für Schuhe in dieselbe Gruppe wie orthopädische Schuhe?
Nein. Orthopädische Schuhe, Zurichtungen am Konfektionsschuh und diabetesadaptierte Fußbettungen stehen in der Produktgruppe 31 Schuhe. Hat der Kunde orthopädische Maßschuhe, ist die Fußbettung Teil des Schuhs (Zusatzarbeit 31.03.02.7). Einlagen zusätzlich gibt es dann nur mit Begründung. Die AOK Bayern setzt Einlagen ab, wenn in den letzten drei Jahren orthopädische Schuhe geliefert wurden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. Bundeseinheitliches Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, XML-Lieferung 20260928_HMV.zip (sha256 86dafe81…d7f1), gkv-datenaustausch.de, abgerufen am 29.09.2026: Produktgruppe 08, Definition, Untergruppen, Produktarten und Einzelprodukte. Zahlen mit einem eigenen Leser gezählt.
  2. GKV-Spitzenverband: Festbeträge für Einlagen, Beschluss vom 18.12.2019, in Kraft seit 01.04.2020: Beträge und Einheiten.
  3. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Fortschreibung der Produktgruppe 08 „Einlagen“ vom 14.01.2026: Darstellung der Einlagenarten und mögliche Ausstattung mit Zusätzen.
  4. § 12 Abs. 2, § 36, § 127 Abs. 1b und 4 SGB V in der Fassung des GKV-BStabG vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228).
  5. § 139 SGB V: Hilfsmittelverzeichnis. § 302 Abs. 1 SGB V: Bezeichnungen des Verzeichnisses in der Abrechnung.
  6. Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), Art. 52 Abs. 8 und Anhang XIII; Leitlinie MDCG 2021-3 zu Sonderanfertigungen.
  7. AOK Bayern, Vertrag über Adaptionshilfen, Einlagen, Gehhilfen und Schuhe (Abrechnungscode und Tarifkennzeichen 16 02 031), Fassung 01.01.2026: eigene Positionsnummer und Absetzung bei vorhandenen orthopädischen Schuhen.

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