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Sanitätshaus-Software auswählen: 40 Prüfpunkte.

Eine Branchensoftware für Sanitätshaus, Orthopädietechnik und Orthopädieschuhtechnik trägt Abrechnung, Werkstatt und Fristen eines Betriebs für viele Jahre. Diese Checkliste ordnet die Fragen für die Auswahl in acht Bereiche. Sie nennt keine Anbieter und gilt für jedes Angebot, auch für Ortavis.

In Kürze. Drei Fragen trennen die Angebote am schnellsten: Erzeugt das Programm ab 01.02.2027 Abrechnungsdaten in Version 22? Ist es bis 01.10.2027 an die Telematikinfrastruktur angebunden und verarbeitet es elektronische Verordnungen? Und bekommen Sie Ihre Daten bei Vertragsende vollständig und in einem offenen Format zurück?

Kreuzen Sie an, was ein Anbieter in der Vorführung zeigt, nicht, was er zusagt. Die Seite speichert nichts. Mit dem Druckbefehl Ihres Browsers (Strg+P) drucken Sie die Liste mit Ihren Kreuzen aus.

Pflichten 2027

Fünf Pflichten haben einen Stichtag. Alle Stichtage mit Fundstelle stehen unter Fristen 2027.

ErfülltPrüfpunkt
Version 22 im Überblick
E-Rechnung ab 2027
E-Rezept und TI
Zuzahlung und Minderung
Präqualifizierung

Versorgungsablauf und Kostenvoranschlag

ErfülltPrüfpunkt
Ablauf des Kostenvoranschlags
Mehrkosten
Gültigkeit berechnen
Fristen der Folgeversorgung

Abrechnung

ErfülltPrüfpunkt
ITSG-Zertifikat
Aufbau der Kostenträgerdatei

Werkstatt und Messtechnik

Für Häuser mit eigener Fertigung. Was eine Werkstattsoftware leisten sollte, steht unter Software für Orthopädietechnik.

ErfülltPrüfpunkt
Erklärung nach Anhang XIII

Filialen, Rollen und Internetausfall

ErfülltPrüfpunkt

Datenhoheit und Datenübernahme

Wie ein Wechsel in der Praxis abläuft, beschreibt Softwarewechsel im Sanitätshaus.

ErfülltPrüfpunkt
DATANORM-Datei öffnen

Preismodell und Vertrag

ErfülltPrüfpunkt

Hosting, Auftragsverarbeitung und Löschung

ErfülltPrüfpunkt

Häufige Fragen

Warum nennt die Checkliste keine Anbieter?
Sie beschreibt Anforderungen, keine Produkte. Welcher Punkt für Ihren Betrieb zählt, hängt von Fachbereichen, Standorten und Abrechnungsweg ab. Ein Haus ohne Werkstatt überspringt die Punkte 16 bis 20.
Was tun, wenn ein Anbieter einen Punkt nur zusagt?
Lassen Sie sich Programmstand und Termin schriftlich geben, besonders für die Stichtage 2027. Eine Zusage ohne Datum hilft am 01.02.2027 nicht.
Welche Punkte sind gesetzlich vorgeschrieben?
Die Punkte 1 bis 5 beruhen auf Stichtagen in Gesetz und Technischer Anlage, die Punkte 13 und 14 auf § 302 und § 61 SGB V, Punkt 19 auf der Medizinprodukteverordnung, Punkt 25 auf § 146a AO, die Punkte 36 und 38 auf § 393 SGB V und die Punkte 37 und 38 auf der DSGVO. Die übrigen sind Fragen der Arbeitsweise und des Vertrags.
Gilt der 01.07.2027 für das E-Rezept sicher?
Nach geltendem Recht ja. Der Kabinettsentwurf des GeDIG vom 15.07.2026 verschiebt die Pflicht auf den 01.07.2030; beschlossen ist er nicht (Stand 08.10.2026). Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis 01.10.2027 bleibt in beiden Fassungen.
Wie nutze ich die Liste in der Vorführung?
Drucken Sie die Seite vorher aus oder speichern Sie sie über den Druckbefehl als PDF. Kreuzen Sie nur an, was der Anbieter Ihnen zeigt, am besten mit Ihren eigenen Daten.

Rechtsgrundlagen

  1. § 302 Abs. 1 SGB V: Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses und Höhe der Mehrkosten in der Abrechnung. Technische Anlagen 1 und 3, Version 22, ab 01.02.2027 (gkv-datenaustausch.de); Technische Anlage 1, Abschnitt 5.5.1: Version nach Erstelldatum der Datei, Version 21 bis 30.04.2027.
  2. § 360 Abs. 7, 8 und 11 SGB V: elektronische Verordnung von Hilfsmitteln ab 01.07.2027, Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis 01.10.2027, Löschung im Fachdienst nach 100 Tagen. Kabinettsentwurf GeDIG vom 15.07.2026.
  3. § 61 SGB V in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung und § 127 Abs. 1b SGB V (GKV-BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228). § 61 Satz 4 SGB V: Quittung der Zuzahlung.
  4. § 14 UStG und § 27 Abs. 38 UStG, Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.10.2025: E-Rechnung. § 146a AO: elektronische Aufzeichnungssysteme. § 147 Abs. 2 und 3 AO: Aufbewahrung, Verfügbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit.
  5. Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA, in Kraft seit 16.05.2025, § 6a Abs. 2 und § 8 Abs. 2: Gültigkeit der Verordnung. § 126 SGB V: Präqualifizierung.
  6. Verordnung (EU) 2017/745, Art. 52 Abs. 8 und Anhang XIII: Sonderanfertigungen. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9, Art. 28 und Art. 35.
  7. § 393 Abs. 2 bis 4 SGB V: Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; C5-Gleichwertigkeitsverordnung vom 19.03.2025.

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