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Hilfsmittelverordnung: wie lange Muster 16 gilt.

Eine Hilfsmittelverordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Ausstellung beginnt. Verordnet ein Krankenhaus im Entlassmanagement, sind es 7 Kalendertage nach der Entlassung. Beides steht in der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

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28 Kalendertage ab der Ausstellung

§ 8 Abs. 2 der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) ist kurz: Beginnt die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Der zweite Satz ist für jedes Haus mit Kostenvoranschlägen wichtig: Geht der Leistungsantrag innerhalb dieser Zeit bei der Krankenkasse ein, ist die Frist gewahrt.

Gezählt wird nach der allgemeinen Regel für Fristen: Der Tag der Ausstellung zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf des 28. Tages danach (§ 188 Abs. 1 BGB). Weil die Richtlinie Kalendertage nennt, zählen Wochenenden und Feiertage mit.

VerordnungStichtagLetzter Tag
Muster 16 aus der Praxisausgestellt Dienstag, 29.09.2026Dienstag, 27.10.2026
Muster 16 über den Jahreswechselausgestellt Dienstag, 15.12.2026Dienstag, 12.01.2027
EntlassmanagementEntlassung Freitag, 02.10.2026Freitag, 09.10.2026

Die Frist verlangt, dass die Versorgung beginnt, nicht, dass sie fertig ist. Eine Maßanfertigung darf länger dauern, wenn sie rechtzeitig begonnen hat oder der Antrag rechtzeitig bei der Kasse lag.

Entlassmanagement: 7 Tage nach der Entlassung

Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen dürfen im Entlassmanagement Hilfsmittel wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt verordnen, soweit die Versorgung direkt nach der Entlassung nötig ist (§ 6a HilfsM-RL). Für diese Verordnungen gilt eine eigene Frist: Sie verlieren sieben Kalendertage nach der Entlassung ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat. Maßgeblich ist also das Entlassungsdatum, nicht das Ausstellungsdatum.

  • Kennzeichnung: Die Verordnung trägt das (voraussichtliche) Entlassungsdatum und die Kennzeichnung „Entlassmanagement“. Auf Muster 16 erkennen Sie sie am Aufdruck „Entlassmanagement“, an der Betriebsstättennummer, die mit 75 beginnt, und an der 4 als letzter Stelle im Statusfeld.
  • Menge: Hilfsmittel zum Verbrauch werden für höchstens sieben Kalendertage nach der Entlassung bemessen. Andere Hilfsmittel dürfen auch für länger verordnet werden.
  • Maßanfertigungen: Bei Hilfsmitteln, die individuell angefertigt werden, eine ärztliche Nachkontrolle brauchen und zur dauerhaften Versorgung gedacht sind, geht die Richtlinie in der Regel nicht davon aus, dass sie direkt nach der Entlassung nötig sind; Ausnahmen sind zu begründen.

Was als Beginn der Versorgung zählt

Die Hilfsmittel-Richtlinie spricht davon, dass die Versorgung „aufgenommen“ wird, und erklärt den Begriff nicht weiter. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns fasst es in ihren Fragen und Antworten so: Die Verordnung muss innerhalb der 28 Tage eingelöst werden, die Lieferung kann auch nach der Frist erfolgen.

Seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gibt es zudem eine gesetzliche Begriffsbestimmung, allerdings für einen anderen Zweck: Für den Abschlag von 3 % gilt eine Versorgung als begonnen, wenn der Leistungserbringer nach Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Versorgung der konkreten versicherten Person angefangen hat (§ 127 Abs. 1b SGB V). Bei fortlaufenden Versorgungen zählt jede Lieferung für sich. Wer beide Daten sauber am Vorgang führt, Ausstellung und Versorgungsbeginn, beantwortet damit die Frage nach der Gültigkeit und nach dem Abschlag ab 2027 zugleich.

Abgelaufene Verordnung: was jetzt

Ist die Frist verstrichen, ohne dass die Versorgung begonnen hat oder ein Antrag bei der Kasse lag, ist die Verordnung ungültig. Die Praxis kann das Datum nicht einfach nachtragen: Änderungen und Ergänzungen einer Verordnung brauchen eine erneute Arztunterschrift mit Datum (§ 7 Abs. 4 HilfsM-RL). In der Regel führt der Weg deshalb über eine neue Verordnung.

Für den Antrag bei der Kasse gilt eine eigene Frist: Über einen Leistungsantrag entscheidet die Kasse innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet diese Frist am nächsten Werktag (§ 26 SGB X). Für Hilfsmittel, die einer Behinderung vorbeugen oder sie ausgleichen, gelten die Fristen des SGB IX. Läuft die Frist der Kasse ab, ist das keine Genehmigung für die Abrechnung: Die Fiktion gibt nur Versicherten, die sich das Hilfsmittel selbst beschaffen, einen Anspruch auf Erstattung. Mehr im Beitrag zum Kostenvoranschlag für Hilfsmittel.

Ab 01.07.2027: die elektronische Verordnung

Ab dem 01.07.2027 stellen Praxen Hilfsmittelverordnungen elektronisch aus, und Hilfsmittelerbringer versorgen auch auf dieser Grundlage (§ 360 Abs. 7 SGB V). An die Telematikinfrastruktur schließen sie sich bis spätestens 01.10.2027 an (§ 360 Abs. 8 SGB V). Die Hilfsmittel-Richtlinie gilt für elektronische Verordnungen entsprechend (§ 6 Abs. 1 HilfsM-RL); die Fristen von 28 und 7 Tagen bleiben also. Ein Regierungsentwurf will die eVO auf den 01.07.2030 verschieben; beschlossen ist das nicht (Stand 08.10.2026). Mehr im Beitrag eVerordnung und Telematikinfrastruktur.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Hilfsmittelrezept gültig?
Die Versorgung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Ausstellung beginnen. Bei einer Verordnung aus dem Entlassmanagement sind es 7 Kalendertage nach der Entlassung.
Zählt der Tag der Ausstellung mit?
Nein. Die Frist beginnt am Tag danach. Eine Verordnung vom 29.09.2026 muss spätestens am 27.10.2026 eingelöst sein.
Reicht es, wenn der Antrag rechtzeitig bei der Kasse ist?
Ja. Geht der Leistungsantrag innerhalb der 28 Tage bei der Krankenkasse ein, ist die Frist gewahrt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 HilfsM-RL).
Verschiebt sich die Frist, wenn der letzte Tag ein Sonntag ist?
Das regelt die Richtlinie nicht. Sicher ist, die Versorgung vor dem Wochenende zu beginnen oder den Antrag vorher an die Kasse zu senden.
Gilt die Frist auch für die elektronische Verordnung?
Ja. Die Hilfsmittel-Richtlinie gilt für Verordnungen in elektronischer Form entsprechend (§ 6 Abs. 1 HilfsM-RL).

Rechtsgrundlagen

  1. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt geändert am 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025: § 6 Abs. 1 (gilt auch für elektronische Verordnungen), § 6a (Entlassmanagement, Gültigkeit sieben Kalendertage nach der Entlassung), § 7 Abs. 4 (Änderungen nur mit erneuter Arztunterschrift), § 8 Abs. 2 (28 Kalendertage nach Ausstellung, Frist gewahrt mit Eingang des Leistungsantrags).
  2. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB: Fristbeginn am Tag nach dem Ereignis, Fristende mit Ablauf des letzten Tages.
  3. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Verordnung Aktuell, Fragen und Antworten zu Hilfsmitteln (24.07.2026): Einlösen innerhalb der 28 Tage, Lieferung auch danach.
  4. § 127 Abs. 1b SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026): Begriff des Versorgungsbeginns für den Abschlag.
  5. § 13 Abs. 3a SGB V: Entscheidungsfristen der Krankenkasse; für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die §§ 14 bis 24 SGB IX. § 26 SGB X: Fristende am Wochenende oder Feiertag. Bundessozialgericht, 26.05.2020, B 1 KR 9/18 R: Genehmigungsfiktion nur für die Kostenerstattung. § 360 Abs. 7 und 8 SGB V: elektronische Verordnung und Anschluss an die Telematikinfrastruktur.

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