Die vier Positionen
Zwei Positionen gelten für die erste Bettung, zwei für die Ersatzbettung im vorhandenen Schuh. Die
Nummer 31.03.07.0002 ist nicht besetzt. Die Position 0001 wurde zuletzt am
19.05.2026 geändert, die übrigen am 28.09.2018. Wie die zehn Stellen aufgebaut sind, erklärt
Hilfsmittelnummer lesen.
| Position | Bezeichnung | Schuh | Umsatzsteuer im Vertrag |
|---|---|---|---|
| 31.03.07.0001 | Fußbettung für orthopädische Schuhe nach Maß | Maßschuh (31.03.01) | 7 % |
| 31.03.07.0003 | Fußbettung für den Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom | Spezialschuh (31.03.08.0) | 19 % |
| 31.03.07.0004 | Ersatzbettung für den orthopädischen Maßschuh | Maßschuh | 7 % |
| 31.03.07.0005 | Ersatzbettung für den Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom | Spezialschuh | 19 % |
Gefertigt wird nach einem dreidimensionalen Formabdruck, etwa einem Gipsabdruck, in Sandwichbauweise: thermoplastische Schichten, von unten nach oben weicher, etwa 8 bis 16 mm stark. Die Oberfläche ist abwaschbar und desinfizierbar. Industriell gefertigte Rohlinge sind nicht zulässig.
Wann die Kasse zahlt
Das Verzeichnis nennt zwei Gruppen von Versicherten. Die erste hat ein diabetisches Fußsyndrom und zusätzlich eines von drei Merkmalen:
- ein abgeheiltes Fußulkus,
- ein hohes Risiko für ein Ulkus wegen auffälliger Hornhautschwielen mit Einblutungen, einer Vorstufe des Geschwürs,
- ein verlorenes Schutzgefühl an den Füßen oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der Beine, jeweils zusammen mit terminaler Niereninsuffizienz oder nach einer Zehen- oder Teilfußamputation.
Die zweite Gruppe hat eine nachgewiesene, inaktive Charcot-Neuro-Osteoarthropathie. In beiden Fällen
muss auch der Schuh verordnungsfähig sein: Der Spezialschuh kommt erst in Frage, wenn geeignete
Konfektionsschuhe, gegebenenfalls mit Zurichtung, nicht ausreichen. Bei
einem offenen Ulkus taugt der Spezialschuh nicht; das Verzeichnis kennt dafür Verbandschuhe und,
nachrangig zu Vollkontaktgips oder Orthese, Entlastungsschuhe (31.03.03.4, 31.03.03.5). Mit dem
Verbandschuh ist die Fußbettung ausdrücklich nicht kombinierbar.
Fußbettung oder Weichpolsterbettung
Ein Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom verteilt den Druck nur zusammen mit einer der beiden Bettungen gleichmäßig. Welche es wird, entscheidet die Verordnung; die Unterschiede liegen in Fertigung, Schuh und Preisregel.
| Merkmal | Diabetesadaptierte Fußbettung | Weichpolsterbettungseinlage |
|---|---|---|
| Produktart | 31.03.07.0 | 08.03.02.1 |
| Abdruck | dreidimensional, Fußpositiv | zweidimensional, belasteter Fuß |
| Rohling | nicht zulässig | überwiegend vorkonfektioniert |
| Schuh | nur Spezialschuh oder Maßschuh | auch einlagengerechter Konfektionsschuh |
| Preis | Vertragspreis nach § 127 SGB V | Festbetrag |
| Präqualifizierung | 31D | 08B |
Den Festbetrag der Weichpolsterbettung nennt Produktgruppe 08
Einlagen, die Berufsgruppen hinter 31D und 08B stehen unter
Präqualifizierung. Zusammen mit der Weichpolsterbettung ist der
Spezialschuh nur angezeigt, wenn im einlagengerechten Schuh die Zehenhöhe nicht reicht und Geschwüre am
Fußrücken drohen, etwa bei ausgeprägten Krallen- oder Hammerzehen.
Ein Paar Schuhe, eine Bettung
- Je Schuhpaar: Die Bettung wird für ein bestimmtes Paar gefertigt und taugt für kein anderes. Bekommt der Versicherte ein Wechselpaar Spezialschuhe, braucht dieses eine eigene Bettung.
- Paarweise: Einzeln abgegeben wird sie nur bei einer Prothesenversorgung nach kompletter Fußamputation.
- Mehrfachausstattung: aus hygienischen Gründen möglich (§ 6 Abs. 8 Hilfsmittel-Richtlinie), aber erst, wenn die Erstversorgung erfolgreich erprobt ist. Für das Wechselpaar Spezialschuhe verlangt das Verzeichnis mindestens vier Wochen dokumentierte Tragezeit.
- Ersatz: Die Bettung soll mindestens zwölf Monate halten. Ersatz ist möglich, wenn Verschleiß oder ein veränderter Fuß die Funktion aufheben; abgerechnet wird dann
0004oder0005. - Nachweis: Passform und die Senkung des Spitzendrucks an der Fußsohle werden je Versicherten beurteilt; beim Spezialschuh wird die Druckumverteilung mit einer Fußdruckmessung ermittelt und dokumentiert.
Die Fristen für Schuhe, Einlagen und Kompression stehen gesammelt unter Wie oft zahlt die Kasse?
Rezept, Zuzahlung und Steuer
Auf die Verordnung gehören Diagnose, Datum, Anzahl und die Bezeichnung nach dem Verzeichnis
(§ 7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie). Die Produktart oder die siebenstellige Nummer
31.03.07.0 genügt; das Einzelprodukt wählt der Betrieb nach dem Vertrag (§ 7
Abs. 3). Ein Spezialschuh ohne verordnete Bettung ist nicht abrechenbar; weitere solche Fälle
sammelt Rezept prüfen.
Festbeträge gibt es in der Produktgruppe 31 nicht, der Preis steht im Vertrag nach § 127 SGB V. Einen Eigenanteil zahlen Versicherte für die Bettung nicht, wohl aber für den Spezialschuh selbst, siehe Produktgruppe 31. Die gesetzliche Zuzahlung gilt wie bei jedem Hilfsmittel: Zuzahlung berechnen.
In den Verträgen richtet sich die Umsatzsteuer nach dem Schuh, nicht nach der Bettung. In den beiden Kassenverträgen, deren
Preislisten Ortavis eingelesen hat, tragen 0001 und 0004 7 %,
0003 und 0005 19 %, in allen 16 Preiszeilen gleich. Den Steuersatz deshalb
je Position aus dem Vertrag übernehmen, nicht aus der Produktart ableiten.
Häufige Fragen
- Was kostet eine diabetesadaptierte Fußbettung?
- Den Preis legt der Vertrag der jeweiligen Kasse fest, einen Festbetrag gibt es nicht. Versicherte zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung, keinen Eigenanteil.
- Gibt es die Fußbettung auch für normale Schuhe?
- Nicht zu Lasten der Kasse. In Konfektionsschuhen, Sandalen oder Clogs ist sie kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den einlagengerechten Konfektionsschuh kennt das Verzeichnis die Weichpolsterbettungseinlage.
- Wie oft gibt es eine neue Fußbettung?
- Sie soll mindestens zwölf Monate halten. Ersatz gibt es, wenn Verschleiß oder ein veränderter Fuß die Funktion aufheben, und für jedes weitere Schuhpaar eine eigene Bettung.
- Wer darf diabetesadaptierte Fußbettungen abgeben?
- Betriebe mit einem Vertrag nach § 127 SGB V, die ihre Eignung für den Versorgungsbereich
31Dnachweisen, in der Regel durch Präqualifizierung.
Wie ein Vorgang von der Verordnung über die Werkstatt bis zur Abrechnung nach § 302 läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Bundeseinheitliches Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, XML-Lieferung
20260928_HMV.zip(sha256 86dafe81…d7f1), gkv-datenaustausch.de: Produktarten31.03.07.0,31.03.08.0und08.03.02.1mit Einzelprodukten. - GKV-Spitzenverband: Produktgruppe 31 „Schuhe“, Fortschreibung vom 29.04.2026: Definition, leistungsrechtliche Hinweise und Nutzungsdauer der diabetesadaptierten Fußbettungen.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie, zuletzt geändert am 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025: § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 2 und 3.
- Preislisten zweier Kassenverträge nach § 127 SGB V, Stand 01.05.2026 und 01.06.2026, Positionen 31.03.07.
- § 33, § 61, § 127, § 302 SGB V.