Die drei Produktarten
Verordnet wird in der Regel die Produktart; das Modell wählt der Betrieb nach dem Vertrag aus den gelisteten Einzelprodukten. Wie die zehn Stellen einer Nummer zu lesen sind, erklärt Hilfsmittelnummer lesen.
| Produktart | Bezeichnung | Gelistete Modelle | Nutzungsdauer |
|---|---|---|---|
| 31.03.03.4 | Spezialschuh zur Aufnahme von Verbänden (Verbandschuh) | 146 | mindestens 12 Monate, laut Gebrauchsanweisung |
| 31.03.03.5 | Spezialschuh zur Entlastung eines Teils des Fußes (Vorfuß oder Ferse) | 43 | je nach Modell |
| 31.03.03.8 | Spezialschuh zum Höhenausgleich der anderen Seite | 3 | keine eigene Angabe |
Beim Verbandschuh unterscheidet das Verzeichnis Modelle für einige Wochen und für mehrere Monate. Er ist weit zu öffnen, schließt meist mit Klett, hat eine wasserfeste Sohle und wird nicht direkt auf der Haut getragen.
Wann die Kasse zahlt
- Verbandschuh: bei Wunden an Haut und Unterhaut mit ausgedehnten, gegebenenfalls gepolsterten Verbänden, konservativ oder nach einer Operation, wenn die Heilung zumindest eine Teilbelastung beim Gehen zulässt.
- Entlastungsschuh: bei Schäden an Knochen, Gelenken, Muskeln, Bändern oder Sehnen des Fußes zur frühen Mobilisation, solange der Fuß noch belastbar ist. Für ein diabetisches Fußulkus nur, wenn ein Vollkontaktgips oder eine vergleichbare Orthese nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist.
- Höhenausgleichsschuh: bei behandlungsbedürftigem Beckenschiefstand durch die höhere Sohle
des versorgten Schuhs, wenn eine Schuherhöhung am Konfektionsschuh
(
31.03.04.1) nicht reicht.
Je nach Schwere der Schädigung wird der Entlastungsschuh zusammen mit Gehhilfen genutzt.
Ein Schuh statt eines Paars
Die Kasse zahlt grundsätzlich für den operierten oder verletzten Fuß, also einen Schuh. Ein Paar gibt es nur, wenn beide Füße betroffen sind. Für die andere Seite gibt es zwei Wege:
- Zurichtung am eigenen Schuh: eine Schuherhöhung aus der Produktart
31.03.04.1. - Höhenausgleichsschuh: eine 3 bis 5 cm starke, abrollende Sohle mit gepolstertem Schaft. Er muss aus derselben Serie desselben Herstellers stammen wie der versorgte Schuh, damit Sohle, Schaft und Fixierung zusammenpassen.
Am Verbandschuh selbst sind als Zusätze nur Verkürzungsausgleiche im Absatz oder im Sohlenbereich
vorgesehen (31.03.04.1000, 31.03.04.1001). Polstern Sohle und Verband nicht genug, kann im Einzelfall eine Weichpolsterbettungseinlage aus der
Produktgruppe 08 dazukommen. Eine
diabetesadaptierte Fußbettung ist mit dem Verbandschuh
dagegen ausdrücklich nicht kombinierbar.
Nutzungsdauer, Wechsel und Ersatz
Die Erstversorgung erfolgt in einfacher Ausstattung. Ein Wechselschuh nach § 6 Abs. 8 Hilfsmittel-Richtlinie ist bei Verband- und Entlastungsschuhen grundsätzlich nicht erforderlich. Ersatz ist möglich, beim Verbandschuh im Einzelfall, wenn der Schuh auch durch Änderung oder Instandsetzung nicht mehr funktionsfähig wird. Der Verbandschuh muss mindestens zwölf Monate halten, auch wenn er nur wenige Wochen getragen wird; die genaue Dauer nennt der Hersteller. Die Fristen anderer Schuhe stehen unter Wie oft zahlt die Kasse?
Rezept, Eigenanteil und Abrechnung
Auf der Verordnung genügt die Produktart oder die siebenstellige Nummer, dazu Diagnose, Datum und Anzahl (§ 7 Abs. 2 und 3 Hilfsmittel-Richtlinie). Steht dort „1 Paar“ bei nur einem verletzten Fuß, lohnt die Rückfrage vor der Abgabe; weitere solche Fälle sammelt Rezept prüfen.
Einen Eigenanteil empfiehlt der GKV-Spitzenverband für Verband-, Entlastungs- und Höhenausgleichsschuhe nicht, anders als für Maßschuhe und Spezialschuhe bei Bandschäden, siehe Orthopädische Schuhe. Die gesetzliche Zuzahlung gilt: Zuzahlung berechnen.
In den beiden Kassenverträgen, deren Preislisten Ortavis eingelesen hat, haben alle drei Produktarten keinen festen Preis. Abgerechnet wird je Stück auf Grundlage des Einkaufspreises, mit 19 % Umsatzsteuer, in allen zwölf Preiszeilen gleich. Den Einkaufsbeleg deshalb beim Vorgang aufbewahren.
Häufige Fragen
- Bekomme ich zwei Verbandschuhe?
- Nur wenn beide Füße versorgt werden müssen. Sonst zahlt die Kasse einen Schuh und, falls nötig, den Höhenausgleich für die andere Seite.
- Muss ich für den Verbandschuh etwas zahlen?
- Nur die gesetzliche Zuzahlung, keinen Eigenanteil.
- Wie lange hält ein Verbandschuh?
- Mindestens zwölf Monate, so verlangt es das Verzeichnis; die Gebrauchsanweisung nennt die genaue Dauer. Getragen wird er, je nach Modell und Heilung, einige Wochen bis mehrere Monate.
- Gibt es den Entlastungsschuh beim diabetischen Fußulkus?
- Nur nachrangig: wenn Vollkontaktgips oder eine vergleichbare Orthese nicht zweckmäßig oder nicht möglich sind.
Wie ein Vorgang von der Verordnung über die Werkstatt bis zur Abrechnung nach § 302 läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Bundeseinheitliches Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, XML-Lieferung
20260928_HMV.zip(sha256 86dafe81…d7f1), gkv-datenaustausch.de: Produktarten31.03.03.4,31.03.03.5und31.03.03.8mit Einzelprodukten. - GKV-Spitzenverband: Produktgruppe 31 „Schuhe“, Fortschreibung vom 29.04.2026: leistungsrechtliche Hinweise, Nutzungsdauer, Einzelschuhversorgung.
- GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zu Eigenanteilen und Zuschüssen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil vom 22.02.2023.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie, in Kraft seit 16.05.2025: § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 2 und 3.
- Preislisten zweier Kassenverträge nach § 127 SGB V, Stand 01.05.2026 und 01.06.2026, Positionen 31.03.03.4, 31.03.03.5 und 31.03.03.8.
- § 33, § 61, § 127, § 302 SGB V.