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Verbandschuh auf Rezept: ein Schuh, kein Paar.

Verbandschuh, Entlastungsschuh und Höhenausgleichsschuh stehen in der Untergruppe 31.03.03 des Hilfsmittelverzeichnisses. Diese Übersicht zeigt die drei Produktarten, wann die Kasse zahlt, warum meist nur ein Schuh abgegeben wird, wie lange er halten muss und wie die Verträge ihn abrechnen.

In Kürze. Versorgt wird der verletzte oder operierte Fuß, nur bei beiden Füßen ein Paar. Gleicht die höhere Sohle die andere Seite nicht aus, folgt eine Zurichtung oder ein Höhenausgleichsschuh aus derselben Serie. Kein Eigenanteil, eine Mehrfachausstattung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In beiden Verträgen, die Ortavis eingelesen hat, wird je Stück nach Einkaufspreis abgerechnet, mit 19 % Umsatzsteuer.

Die drei Produktarten

Verordnet wird in der Regel die Produktart; das Modell wählt der Betrieb nach dem Vertrag aus den gelisteten Einzelprodukten. Wie die zehn Stellen einer Nummer zu lesen sind, erklärt Hilfsmittelnummer lesen.

ProduktartBezeichnungGelistete ModelleNutzungsdauer
31.03.03.4Spezialschuh zur Aufnahme von Verbänden (Verbandschuh)146mindestens 12 Monate, laut Gebrauchsanweisung
31.03.03.5Spezialschuh zur Entlastung eines Teils des Fußes (Vorfuß oder Ferse)43je nach Modell
31.03.03.8Spezialschuh zum Höhenausgleich der anderen Seite3keine eigene Angabe

Beim Verbandschuh unterscheidet das Verzeichnis Modelle für einige Wochen und für mehrere Monate. Er ist weit zu öffnen, schließt meist mit Klett, hat eine wasserfeste Sohle und wird nicht direkt auf der Haut getragen.

Wann die Kasse zahlt

  • Verbandschuh: bei Wunden an Haut und Unterhaut mit ausgedehnten, gegebenenfalls gepolsterten Verbänden, konservativ oder nach einer Operation, wenn die Heilung zumindest eine Teilbelastung beim Gehen zulässt.
  • Entlastungsschuh: bei Schäden an Knochen, Gelenken, Muskeln, Bändern oder Sehnen des Fußes zur frühen Mobilisation, solange der Fuß noch belastbar ist. Für ein diabetisches Fußulkus nur, wenn ein Vollkontaktgips oder eine vergleichbare Orthese nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist.
  • Höhenausgleichsschuh: bei behandlungsbedürftigem Beckenschiefstand durch die höhere Sohle des versorgten Schuhs, wenn eine Schuherhöhung am Konfektionsschuh (31.03.04.1) nicht reicht.

Je nach Schwere der Schädigung wird der Entlastungsschuh zusammen mit Gehhilfen genutzt.

Ein Schuh statt eines Paars

Die Kasse zahlt grundsätzlich für den operierten oder verletzten Fuß, also einen Schuh. Ein Paar gibt es nur, wenn beide Füße betroffen sind. Für die andere Seite gibt es zwei Wege:

  • Zurichtung am eigenen Schuh: eine Schuherhöhung aus der Produktart 31.03.04.1.
  • Höhenausgleichsschuh: eine 3 bis 5 cm starke, abrollende Sohle mit gepolstertem Schaft. Er muss aus derselben Serie desselben Herstellers stammen wie der versorgte Schuh, damit Sohle, Schaft und Fixierung zusammenpassen.

Am Verbandschuh selbst sind als Zusätze nur Verkürzungsausgleiche im Absatz oder im Sohlenbereich vorgesehen (31.03.04.1000, 31.03.04.1001). Polstern Sohle und Verband nicht genug, kann im Einzelfall eine Weichpolsterbettungseinlage aus der Produktgruppe 08 dazukommen. Eine diabetesadaptierte Fußbettung ist mit dem Verbandschuh dagegen ausdrücklich nicht kombinierbar.

Nutzungsdauer, Wechsel und Ersatz

Die Erstversorgung erfolgt in einfacher Ausstattung. Ein Wechselschuh nach § 6 Abs. 8 Hilfsmittel-Richtlinie ist bei Verband- und Entlastungsschuhen grundsätzlich nicht erforderlich. Ersatz ist möglich, beim Verbandschuh im Einzelfall, wenn der Schuh auch durch Änderung oder Instandsetzung nicht mehr funktionsfähig wird. Der Verbandschuh muss mindestens zwölf Monate halten, auch wenn er nur wenige Wochen getragen wird; die genaue Dauer nennt der Hersteller. Die Fristen anderer Schuhe stehen unter Wie oft zahlt die Kasse?

Rezept, Eigenanteil und Abrechnung

Auf der Verordnung genügt die Produktart oder die siebenstellige Nummer, dazu Diagnose, Datum und Anzahl (§ 7 Abs. 2 und 3 Hilfsmittel-Richtlinie). Steht dort „1 Paar“ bei nur einem verletzten Fuß, lohnt die Rückfrage vor der Abgabe; weitere solche Fälle sammelt Rezept prüfen.

Einen Eigenanteil empfiehlt der GKV-Spitzenverband für Verband-, Entlastungs- und Höhenausgleichsschuhe nicht, anders als für Maßschuhe und Spezialschuhe bei Bandschäden, siehe Orthopädische Schuhe. Die gesetzliche Zuzahlung gilt: Zuzahlung berechnen.

In den beiden Kassenverträgen, deren Preislisten Ortavis eingelesen hat, haben alle drei Produktarten keinen festen Preis. Abgerechnet wird je Stück auf Grundlage des Einkaufspreises, mit 19 % Umsatzsteuer, in allen zwölf Preiszeilen gleich. Den Einkaufsbeleg deshalb beim Vorgang aufbewahren.

Häufige Fragen

Bekomme ich zwei Verbandschuhe?
Nur wenn beide Füße versorgt werden müssen. Sonst zahlt die Kasse einen Schuh und, falls nötig, den Höhenausgleich für die andere Seite.
Muss ich für den Verbandschuh etwas zahlen?
Nur die gesetzliche Zuzahlung, keinen Eigenanteil.
Wie lange hält ein Verbandschuh?
Mindestens zwölf Monate, so verlangt es das Verzeichnis; die Gebrauchsanweisung nennt die genaue Dauer. Getragen wird er, je nach Modell und Heilung, einige Wochen bis mehrere Monate.
Gibt es den Entlastungsschuh beim diabetischen Fußulkus?
Nur nachrangig: wenn Vollkontaktgips oder eine vergleichbare Orthese nicht zweckmäßig oder nicht möglich sind.

Wie ein Vorgang von der Verordnung über die Werkstatt bis zur Abrechnung nach § 302 läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. Bundeseinheitliches Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, XML-Lieferung 20260928_HMV.zip (sha256 86dafe81…d7f1), gkv-datenaustausch.de: Produktarten 31.03.03.4, 31.03.03.5 und 31.03.03.8 mit Einzelprodukten.
  2. GKV-Spitzenverband: Produktgruppe 31 „Schuhe“, Fortschreibung vom 29.04.2026: leistungsrechtliche Hinweise, Nutzungsdauer, Einzelschuhversorgung.
  3. GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zu Eigenanteilen und Zuschüssen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil vom 22.02.2023.
  4. Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie, in Kraft seit 16.05.2025: § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 2 und 3.
  5. Preislisten zweier Kassenverträge nach § 127 SGB V, Stand 01.05.2026 und 01.06.2026, Positionen 31.03.03.4, 31.03.03.5 und 31.03.03.8.
  6. § 33, § 61, § 127, § 302 SGB V.

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