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Antidekubitusmatratze und Sitzkissen: wer zahlt, welche Nummer gilt.

Hilfsmittel gegen Dekubitus verteilen den Auflagedruck, lagern Körperstellen frei oder entlasten sie im Wechsel. Diese Übersicht zeigt die Produktgruppe 11 mit ihren Positionsnummern, was das Verzeichnis von einer Wechseldruckmatratze verlangt, wann die Krankenkasse zahlt, auch im Pflegeheim, wann statt eines Rezepts die Empfehlung einer Pflegefachperson reicht und was ein Betrieb für die Abgabe vorhalten muss.

In Kürze. 444 Produkte von 74 Herstellern in 45 Produktarten. Es zahlt die Krankenkasse, auch im Heim, wenn ein Dekubitus besteht oder unmittelbar droht; die Pflegekasse zahlt keine Matratze gegen Dekubitus. Sitzkissen und Positionierungshilfen darf auch eine Pflegefachperson empfehlen, Matratzen nicht. Wer Liegesysteme abgibt, braucht einen medizintechnischen Notdienst rund um die Uhr.

Gliederung der Produktgruppe

Die Produktgruppe trennt nach Einsatzort und Wirkprinzip: Positionierungshilfen, Liegesysteme, Sitzkissen und Rückensysteme. Auflagen kommen auf die vorhandene Matratze, Matratzen und Komplettliegesysteme ersetzen sie. Die Hilfsmittelnummer zerlegt jede Positionsnummer in ihre Teile.

Nummerwas dort stehtProdukte
11.11.05Statische Positionierungshilfen für Extremitäten, Teilkörper und Ganzkörper, auch Fersen- und Gelenkschoner93
11.29.01, 11.29.02Auflagen aus Weichlagerungsmaterial oder mit Luftzellen10
11.29.04Auflagen zur intermittierenden Entlastung, also Wechseldruckauflagen22
11.29.05Weichlagerungsmatratzen98
11.29.08Matratzen zur intermittierenden Entlastung, also Wechseldruckmatratzen13
11.29.09, 11.29.13Matratzen aus Schaumstoff und Luftzellen, mit Wechseldruck oder zur Weichlagerung6
11.29.10Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung9
11.29.11Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen13
11.29.12Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren Füllungen1
11.29.14peristaltisch gesteuertes Komplettliegesystem, seit 20263
11.39.01Weichlagerungssitzkissen68
11.39.02Sitzkissen aus oder mit Gel- und Fluidkomponenten28
11.39.03Sitzkissen mit Luftzellen, Ein- und Mehrkammer, auch mit Schaumstoff kombiniert54
11.39.04Struktursitzkissen mit Waben oder Abstandsgewirk16
11.39.05Sitzkissen mit verschiebbaren Weichlagerungselementen8
11.41.01Rückensysteme aus Sitz- und Rückenkissen für den Rollstuhl1
11.99.99Abrechnungsposition für Bezüge1

Neu ist die Untergruppe 11.29.14: Ein elektrisch angetriebener Rollenteppich läuft sehr langsam unter der Liegenden hindurch und wechselt so den Druck an den Auflagepunkten fortlaufend; das System ersetzt die Matratze im vorhandenen Pflegebett. Die drei Produkte eines Herstellers sind seit 30.01.2026 gelistet. Was nicht in die Gruppe kommt, steht in den Leistungsrechtlichen Hinweisen: Sitz- und Lagerungsringe fehlen, weil kein Nutzen gegen Dekubitus belegt ist. Geformte Kissen wie Venen-, Nacken- oder Schwangerschaftskissen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und keine Leistung der Krankenkasse. Arthrodesensitzkissen für eine kaum beugbare Hüfte führt die Produktgruppe 26.

Weichlagerung oder Wechseldruck

Die Produktgruppe kennt drei Wirkprinzipien: Druckverteilung, Freilagerung und intermittierende Druckentlastung. Eine Weichlagerung lässt den Körper einsinken und verteilt das Gewicht auf eine größere Fläche. Ein Wechseldrucksystem füllt quer liegende Luftkammern über ein Steuergerät abwechselnd und entlastet jede Stelle in Abständen ganz. Manuell geregelte Systeme stellt man nach Körpergewicht und Zyklus ein, automatisch geregelte passen den Druck über Sensoren an, wenn sich die Lage ändert.

Beides hat eine Kehrseite, die das Verzeichnis ausdrücklich nennt: Dauernde Weichlagerung kann das Körperschema und die Spontanbewegung mindern und so die aktivierende Pflege erschweren. Dauernde Lagerung auf Wechseldruck kann Spastik und Schmerzen verstärken. Ob ein System klein- oder großzellig ist, entscheidet die Zellenhöhe, unter oder ab 10 cm; ob es zur Vorbeugung oder zur Therapie taugt, lässt sich daran nicht ablesen, das steht in der Beschreibung des Einzelprodukts. Kommt eine Auflage in ein Bett mit Seitengitter, muss das Gitter hoch genug bleiben.

Eine feste Zuordnung von Produktart zu Risikostufe oder Dekubitusgrad gibt die Produktgruppe ausdrücklich nicht vor. 142 der 444 Einträge nennen trotzdem eine Stufe, etwa „dokumentiertes geringes bis hohes Dekubitusrisiko“. Für die Auswahl zählt beides: die Indikation der Produktart und die Angaben des Einzelprodukts.

Was eine Wechseldruckmatratze können muss

MerkmalAnforderung
Maßemindestens 190 cm lang und 90 cm breit, direkt auf der Liegefläche des Betts nutzbar, kein Auflagensystem
Lautstärkehöchstens 30 dB(A) im Betrieb, geprüft nach der Methode 11-5 des MDS
SteuergerätAufhängung für Betten, Netzkabel mindestens 3 m lang
EinstellungGewicht in kg einstellbar oder ablesbar, sonst Fülldruck in mmHg oder kPa mit Gewichtstabelle am Gerät; Zykluszeit nach Bedarf einstellbar
KopfbereichZellen außerhalb des Wechselzyklus mit einstellbarem, konstantem Druck
Bezugwechselbar, mindestens einer im Lieferumfang, ab 60 °C in der Waschmaschine zu reinigen

Wer zahlt

Hilfsmittel gegen Dekubitus zahlt die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die Produktgruppe 11 gehört nicht zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln, deren Ausgaben Kranken- und Pflegekasse pauschal teilen, und das Pflegehilfsmittelverzeichnis schließt sie aus: Eine Matratze zur Dekubitusprophylaxe ist keine Leistung der Pflegeversicherung. Anders die Lagerungskeile der Produktgruppe 20: Sie sind doppelfunktional, die Krankenkasse trägt 95,7 %, die Pflegekasse 4,3 %.

Die Produktarten nennen zwei Indikationen. Entweder besteht ein Dekubitus, dann dient das Hilfsmittel der Wundheilung. Oder er droht, dann verlangt die Produktart ein dokumentiertes Dekubitusrisiko. In beiden Fällen muss die Lagerung ohne Unterstützung unmöglich sein, und die Versorgung läuft in einem ärztlich und pflegerisch abgestimmten Behandlungsprozess. Bei Sitzkissen muss die Versicherte noch sitzen können, etwa auf einem Stuhl oder im Rollstuhl, auch mit Unterstützung. Bei drohendem Dekubitus gehört die dokumentierte Risikoeinschätzung deshalb zu den Unterlagen der Versorgung.

Im Pflegeheim. Das Bundessozialgericht hat 2002 entschieden: Die Krankenkasse stellt auch Heimbewohnern eine Dekubitusmatratze, wenn sie ärztlich verordnet zur Behandlung eines Dekubitus oder gegen einen unmittelbar drohenden nötig ist. Einfache Weichlagerung zur allgemeinen Vorbeugung muss das Heim selbst vorhalten. Geht der Dekubitus auf einen Pflegefehler zurück, bleibt die Kasse trotzdem leistungspflichtig und kann beim Heim Regress nehmen.

Rezept oder Empfehlung der Pflegefachperson

Grundlage ist eine ärztliche Verordnung, die die Produktart benennt, am besten mit der siebenstelligen Positionsnummer. Bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege geht es für einen Teil der Gruppe auch ohne Rezept: Eine Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst, darf 11.11.05 Statische Positionierungshilfen und die Sitzkissen 11.39.01 bis 11.39.04 empfehlen. Matratzen, Auflagen und Liegesysteme stehen nicht in dieser Liste, ebenso wenig 11.39.05 und die Rückensysteme.

  1. Die Pflegefachperson empfiehlt das Hilfsmittel in der Häuslichkeit; im Pflegeheim gilt der Weg nicht.
  2. Der Betrieb stellt den Antrag bei der Kasse in Textform und legt die Empfehlung bei.
  3. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Pflegebedürftige sie innerhalb dieser Zeit beim Betrieb abgibt.
  4. Die Kasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags.

Wie Fristen und Genehmigungsfiktion bei Anträgen mit Rezept laufen, steht unter Kostenvoranschlag.

Was der Betrieb vorhalten muss

Die Präqualifizierung teilt die Gruppe in zwei Versorgungsbereiche: 11A für Positionierungshilfen und Liegesysteme 11.11.05 und 11.29.01 bis 11.29.13, 11B für Sitzkissen und Rückensysteme. Für die fachliche Leitung in 11B reicht auch der Geselle der Orthopädietechnik, in 11A nicht. Die 2026 eingeführte Untergruppe 11.29.14 nennt der Kriterienkatalog vom 28.04.2025 noch nicht.

  • Beratung. Die Fachkraft nutzt einen Erhebungsbogen, der sich an den Bedarfserhebungsbogen der Produktgruppe 11 anlehnt, und dokumentiert die Beratung zur mehrkostenfreien Versorgung.
  • Lieferung. Das Hilfsmittel wird gebrauchsfertig und vollständig abgegeben, aus dem Wiedereinsatz hygienisch aufbereitet und funktionstauglich. Den Empfang bestätigt die Versicherte schriftlich.
  • Einweisung. Bei Luftzellenauflagen, Wechseldrucksystemen, Seitenlagerung und Mikrobewegung, 11.29.02, 11.29.04 und 11.29.08 bis 11.29.11, ist sie nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV zu dokumentieren, und der Betrieb führt ein Bestandsverzeichnis nach § 13 MPBetreibV.
  • Notdienst. In jeder Untergruppe der Fortschreibung außer den Weichlagerungssitzkissen 11.39.01 verlangt die Produktgruppe einen medizintechnischen Notdienst mit täglich 24-stündiger persönlicher Verfügbarkeit und telefonischer Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal.

Positionsnummer und Abrechnung

Abgerechnet wird nach § 302 mit der zehnstelligen Positionsnummer des Einzelprodukts. Drei Produktarten haben kein einziges Produkt: 11.29.05.6 Weichlagerungsmatratzen mit integrierter Freilagerung, 11.39.02.2 und 11.39.05.0. Wird dort versorgt, gilt die Regel der Technischen Anlage: sieben Stellen, dann eine 9 und zwei Nullen, also 1129056900. Bezüge rechnet man über 11.99.99.0001 ab. Eine Vertragsposition ohne Hilfsmittelnummer bekommt die Pseudo-Positionsnummer aus der Gruppe 11 und der Vertragsposition.

Ob ein Wechseldrucksystem gekauft, als Pauschale für einen Zeitraum oder aus dem Wiedereinsatz geliefert wird, regelt der Vertrag; das Kennzeichen Hilfsmittel zeigt den Weg an, wie bei den Gehhilfen beschrieben. Die Zuzahlung beträgt bis 31.12.2026 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €; bei einer Pauschale fällt sie auf jede fällige Pauschale an (Zuzahlung berechnen).

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse eine Antidekubitusmatratze?
Nein. Die Matratze zur Dekubitusprophylaxe ist keine Leistung der Pflegeversicherung; sie steht als Hilfsmittel der Krankenkasse in der Produktgruppe 11.
Braucht ein Sitzkissen gegen Dekubitus ein Rezept?
Bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege nicht, wenn eine Pflegefachperson es empfiehlt und die Empfehlung höchstens zwei Wochen alt ist. Das gilt für 11.39.01 bis 11.39.04, sonst braucht es eine ärztliche Verordnung.
Wer zahlt die Wechseldruckmatratze im Pflegeheim?
Die Krankenkasse, wenn ein Dekubitus besteht oder unmittelbar droht und ein Arzt sie verordnet. Einfache Weichlagerung zur allgemeinen Vorbeugung stellt das Heim.
Ist ein Sitzring ein Hilfsmittel gegen Dekubitus?
Nein. Sitz- und Lagerungsringe sind nicht in die Produktgruppe aufgenommen, weil kein Nutzen gegen Dekubitus belegt ist.
Ist eine großzellige Matratze besser als eine kleinzellige?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Zellenhöhe trennt nur die Bauart, unter oder ab 10 cm; ob ein System zur Vorbeugung oder Therapie dient, steht in der Beschreibung des Einzelprodukts.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €; ab 2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Wer befreit ist, zahlt nichts.

Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“, fortgeschrieben am 18.12.2023 und bekannt gemacht am 19.02.2024, mit Leistungsrechtlichen Hinweisen; Produktarten und Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
  2. GKV-Spitzenverband: 9. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 Abs. 9 SGB V, Berichtszeitraum 01.03.2025 bis 28.02.2026, Produktart 11.29.14.0.
  3. GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“, Definition.
  4. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, § 4 und Anlage 1.
  5. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, Verfahren und Anhang III.
  6. GKV-Spitzenverband: Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, Kriterienkatalog und Glossar vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025, Versorgungsbereiche 11A und 11B.
  7. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2002, B 3 KR 15/02 R, Dekubitusmatratze im Pflegeheim.
  8. GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Abschnitt 8.2.2.
  9. §§ 33, 61 und 139 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027; § 40 SGB XI; §§ 4 und 13 Medizinprodukte-Betreiberverordnung.

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