Gliederung der Produktgruppe
Die Gruppe hat 13 Untergruppen. Die Hilfsmittelnummer zerlegt jede Positionsnummer in ihre Teile.
| Nummer | Untergruppe | Produktarten | Positionen |
|---|---|---|---|
26.11.01 | Sitzschalen, konfektioniert | starr (1), mit Rückenverstellung (4) | 5 |
26.11.02 | Sitzschalen aus Rohlingen, individuell angepasst | eine Produktart | 6 |
26.11.03 | Sitzschalen, individuell angefertigt | eine Position für Vertragspartner | 1 |
26.11.04 | Kinder-Sitzsysteme, modular, für Fahrgestelle | Sitz, Rücken, Seitenteile | 16 |
26.11.05 | Therapiestühle und -sitzhilfen | eine Produktart | 40 |
26.11.06 | Autokindersitze für Kinder mit Behinderungen | Autokindersitze (26); Autorückhaltesysteme und Zubehör ohne gelistetes Produkt | 26 |
26.46.01 | Arthrodesensitzkissen | eine Produktart | 17 |
26.46.02 | Arthrodesenstühle | eine Produktart | 5 |
26.46.03 | Sitzpositionshilfen für den Innenraum | noch ohne Beschreibung | 1 |
26.99.01 | Fahrgestelle für Sitzschalen und Sitzsysteme | Innenraum (34), Innenraum und Außenbereich (71) | 105 |
26.99.02 | Zubehör für Sitzschalen und Sitzsysteme | Adapter, Polster und Bezüge, Positionierung, Kopfstützen, Pelotten, Abduktionskeile, Fußstützen, Armlehnen, Therapietische | 49 |
26.99.03 | geplant: Sitzhilfen für Kinder gegen den Zwischenfersensitz | Sitzkeil, noch ohne Beschreibung | 1 |
26.99.99 | Abrechnungsposition für Zusätze | Zusätze und Zurichtungen (1); Fußriemen, Fersenschale, modellspezifisches Zubehör (3) | 4 |
Die geltende Fassung ist vom 27.01.2025, bekannt gemacht am 20.02.2025; die vorige stammt vom 25.09.2023.
Anlass war eine Normänderung bei Autokindersitzen; dazu kamen neue Anforderungen an Fahrgestelle für innen
und außen. Der Bericht des GKV-Spitzenverbands zur Fortschreibung nennt für die Gruppe 65.638
Versorgungsfälle. Drei Untergruppen sind nicht beschrieben: 26.46.03 fehlt in der
Fortschreibung und trägt seit dem 31.08.2026 ein Produkt, 26.99.03 heißt „geplante“ Untergruppe
und trägt seit 2013 eines, und unter 26.99.99.0, laut Text „nicht besetzt“, stehen drei Positionen.
Nicht in dieser Gruppe stehen Sitzkissen gegen Dekubitus (Gruppe 11), Bade- und Duschsitze (Gruppe 04), Sitzeinheiten von Rollstühlen und Buggys (Gruppe 18), Aufstehhilfen (Gruppe 22) und Toilettensitze (Gruppe 33).
Welche Einschränkung zu welchem Produkt führt
Fast alle Produktarten setzen dieselbe Grundindikation voraus: Das Sitzen ist beeinträchtigt, weil Rumpf oder Halsmuskulatur geschädigt sind, etwa durch eine neurologische oder neuromuskuläre Erkrankung oder eine Deformität der Wirbelsäule mit Fehlhaltung. Was dazukommt, entscheidet über die Produktart:
| Einschränkung | Produktart |
|---|---|
| Grundindikation, stabiles Sitzen in möglichst physiologischer Haltung nötig | konfektionierte Sitzschale 26.11.01.0, mit Rückenverstellung 26.11.01.1, wenn Sitz- und Lageänderung nötig ist |
| schwere Schädigung, eine konfektionierte Sitzschale passt nicht | Sitzschale aus Rohling 26.11.02.0 |
| cerebral verursachte Fehlhaltung oder Instabilität, die zu Wirbelsäulendeformitäten führen kann oder keine eigene Rumpf- oder Kopfkontrolle zulässt | individuell angefertigte Sitzschale 26.11.03.0, mit ausführlicher ärztlicher Begründung |
| dazu häufige Anpassung wegen Wachstumsschüben, vor allem im Kleinkindalter | modulares Kinder-Sitzsystem 26.11.04.0 |
| längeres Sitzen auf handelsüblichen Möbeln nicht möglich, eine Sitzschale aber noch nicht nötig | Therapiestuhl 26.11.05.0 für Kinder und Jugendliche; Fehlhaltungen korrigiert er nur eingeschränkt |
| handelsübliche Autokindersitze oder Rückhaltesysteme sind für die Fahrt im Auto nicht geeignet | Autokindersitz 26.11.06.0 |
| kein Spezialsitz nötig, der normale Sicherheitsgurt reicht aber nicht, auch bei motorischer Unruhe | Autorückhaltesystem 26.11.06.1, immer zusammen mit dem Gurt des Autos |
| Schädigung mentaler Funktionen mit motorischer Unruhe | Zubehör für handelsübliche Autokindersitze 26.11.06.2, etwa Brustgurt oder Abdeckung des Gurtschlosses |
| schwere Einschränkung der Beugung in Hüfte oder Knie, handelsübliche Keilkissen reichen nicht | Arthrodesensitzkissen 26.46.01.0 |
| dauerhaft, bei schwer eingeschränkter oder aufgehobener Beweglichkeit, das Kissen reicht nicht | Arthrodesenstuhl 26.46.02.0 |
Fahrgestelle setzen eine Indikation für eine Sitzschale oder ein Sitzsystem voraus. Für Sitzschalen und modulare Systeme bei Kindern und Jugendlichen sind sie Pflicht; als Fahrgestell kommen auch Fahrzeuge der Produktgruppe 18 in Frage. Zum Innenraum zählen Wohnung, Kita, Schule und Pflegeheim, zum Außenbereich Terrasse und Garten, auch Gehweg, Park und Fußgängerzone.
Was ein Produkt können muss
Sitzschalen und Sitzsysteme müssen auf verschiedene Fahrgestelle passen und Halterungen für Kopf- und Nackenstützen, Fußstützen, Abduktionsführung, Schulter- und Rumpfstützen und Therapietisch bieten. Polster am Körper haben einen abwaschbaren oder abnehmbaren Bezug, waschbar bei mindestens 30 °C. Dazu kommen Anforderungen je Produktart:
| Produktart | Was das Verzeichnis verlangt |
|---|---|
| Sitzschale mit Rückenverstellung | Sitzteil und Rückenschale getrennt, Rückenwinkel feststellbar |
| Sitzschale aus Rohling | Polster und Außenschale aus einem industriell gefertigten Rohling, vom Leistungserbringer an die Behinderung angepasst |
| Sitzschale, individuell angefertigt | ohne Rohling, nach Körpermaßen, Formschäumen, Vakuum- oder Gipsabdruck oder 3D-Scan mit Fräsung; schultergürtelfrei, schultergürtelübergreifend oder mit Halswirbelsäule und Hinterkopf; hergestellt nach der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745; Bezug ohne Feuchtigkeits- und Wärmestau |
| Modulares Kinder-Sitzsystem | Grundkonfiguration aus gepolstertem Sitz, Rücken und Seitenteilen; ganzes System modular anpassbar; Pelotten oder Führungen an Kopf, Rumpf, Beinen und Füßen; beständig gegen Desinfektionsmittel |
| Therapiestuhl | Sitz, Rücken, Seitenteile und Untergestell; in Positionen und Winkeln umbaubar; fahrbare Untergestelle mit Feststellbremsen |
| Autokindersitz | von einem unabhängigen Institut nach UN ECE R129 als Rückhalteeinrichtung für spezielle Anforderungen geprüft, Prüflabel mit dem Buchstaben S; im Auto ohne Umbau zu befestigen; Angaben, welches Zubehör freigegeben ist |
| Arthrodesensitzkissen | fester Sitz mit Ausformung von Gesäß und Oberschenkel, Arthrodesenklappe rechts, links oder beidseitig, Tragegriff, auf geeigneten Sitzflächen einsetzbar |
| Arthrodesenstuhl | gepolstert, Armauflagen, Sitzhöhe verstellbar, Rückenlehne in Höhe und Winkel verstellbar, beide Oberschenkelauflagen getrennt verstellbar, bis etwa 50° absenkbar |
| Fahrgestell | Sitzneigung um mindestens 30° verstellbar, Sitzschale einfach zu montieren, Fußstützen am Fahrgestell verändern beim Neigen die Lage der Beine nicht; für innen vier schwenkbare Lenkrollen, mindestens zwei mit Feststellbremse und Richtungsfeststeller; für innen und außen starre Hinterräder mit Druck- oder Trommelbremse für die Begleitperson, manche mit Greifreifen zum Selbstfahren |
Hilfsmittel oder nicht
Die Krankenkasse zahlt, wenn die Sitzhilfe eine Behinderung bei Fehlhaltung oder Instabilität im Sitzen ausgleicht. Daraus folgt nach den leistungsrechtlichen Hinweisen:
- Nur Pflege erleichtern: Pflegekasse. Dient die Sitzhilfe allein der Pflege, der Linderung von
Beschwerden oder einer selbstständigeren Lebensführung, etwa für einen sicheren Transport oder längeres
Sitzen außerhalb des Bettes, ist sie ein Pflegehilfsmittel, etwa aus der Untergruppe
50.45.06„Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung“. - Gebrauchsgegenstände nein. Sitzbälle, Lordosestützen für Autositz oder Möbel, Arbeitsstühle für den Rücken und mitwachsende Kinderstühle zahlt die Krankenkasse nicht, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind.
- Normaler Autokindersitz nein. Bei medizinischer Notwendigkeit zahlt die Kasse nur den behinderungsbedingten Mehraufwand, etwa ein nachrüstbares Rückhaltesystem oder Zubehör. Einen besonderen Sitz zahlt sie, wenn Formgebung, Begurtung oder Zubehör nötig sind und handelsübliche Sitze ausscheiden.
- Keilkissen nach Hüft-OP meist nein. Nach einer Totalendoprothese ist ein Arthrodesensitzkissen in der Regel nicht erforderlich.
- Arbeitsplatz nein. Ein Arthrodesenstuhl oder ein zweites Sitzschalenuntergestell für den Arbeitsplatz ist keine Leistung der Krankenkasse. In Frage kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX.
Zweitversorgung für Kita, Schule und Auto
Eine zweite Ausstattung gilt in der Regel als nicht notwendig. Die Ausnahmen regelt die Gruppe genau:
- Zweites Fahrgestell für schulpflichtige Kinder und Jugendliche oder Kinder in der Kita, weil der Besuch zum Lebensbereich des Kindes gehört. Ein Fahrgestell für innen neben dem kombinierten nur, wenn die Wohnung das kombinierte nicht zulässt.
- Zweite Sitzschale nur im Ausnahmefall: wenn aus medizinischen oder Sicherheitsgründen mehrmals täglich ein schnelles, betreutes Umsetzen oder ständige Aufsicht nötig ist. Das Verzeichnis beruft sich dafür auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.05.2017.
- Zweiter Therapiestuhl für Schule oder Kita, wenn der vorhandene für zu Hause nicht transportiert werden kann.
- Kein zweiter Autokindersitz. Der Sitz lässt sich zumutbar in verschiedenen Autos nutzen.
Krankenkasse, Pflegekasse, Zuzahlung
Anlage 1 der Richtlinie zu den doppelfunktionalen
Hilfsmitteln nennt keine Untergruppe der Gruppe 26: Gleicht die Sitzhilfe eine Behinderung aus, zahlt
allein die Krankenkasse. Doppelfunktional sind dagegen die Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung
50.45.06; bei häuslicher Pflege teilen Kranken- und Pflegekasse die Ausgaben 8,3 zu
91,7 %.
- Zuzahlung nach SGB V nur ab 18: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Für Sitzschale, Therapiestuhl und Autokindersitz eines Kindes fällt keine an. Der Zuzahlungsrechner rechnet den Einzelfall.
- Auch bei der Pflegekasse folgt die Zuzahlung für doppelfunktionale Hilfsmittel dem SGB V; für andere Pflegehilfsmittel sind es ab 18 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Rezept und Begründung
Grundlage ist eine ärztliche Verordnung. Eine Empfehlung durch eine Pflegefachperson nach § 17a SGB XI gibt es für diese Gruppe nicht, Anhang III der Richtlinie nennt keine Produktart der Gruppe 26.
Für eine individuell angefertigte Sitzschale verlangt das Verzeichnis eine ausführliche medizinische Begründung der verordnenden Ärztin, ebenso für eine frühe Neu-, Um- oder Folgeversorgung, eine Mehrfachausstattung und eine Zusatzversorgung. Fristen und Genehmigung erklärt der Kostenvoranschlag.
Was der Betrieb vorhalten muss
Bei der Präqualifizierung weichen zwei Quellen voneinander ab.
Das Hilfsmittelverzeichnis nennt bei jeder Produktart den Versorgungsbereich 26B. Der Kriterienkatalog vom
28.04.2025 teilt die Gruppe: 26A umfasst Sitzschalen und modulare Kinder-Sitzsysteme
(26.11.01 bis 26.11.04), als fachliche Leitung nur Orthopädietechnik-Meister und
Ingenieure der Orthopädie- und Rehatechnik. 26B umfasst Therapiestühle, Autokindersitze,
Arthrodesenhilfen und Fahrgestelle, dort auch Orthopädietechniker, Medizintechnik und gleichwertige
Qualifikationen. Wer Sitzschalen abgibt, prüft, welchen Bereich sein Vertrag verlangt.
- Bedarf. Beratung bei Bedarf vor Ort; Bedarf nach Verordnung und Versorgungsziel ermitteln; Maße und Zubehör in einem Anpassungsbogen dokumentieren. Kinder werden mit ihrem Umfeld beraten, mit Eltern, Therapeuten, Kita oder Schule.
- Mehrkosten. Über die mehrkostenfreie Versorgung aufklären; wählt die Versicherte ein Produkt mit Mehrkosten, ist das zu begründen und zu dokumentieren.
- Anfertigung. Die individuelle Sitzschale wird vor der Endfertigung anprobiert und trägt Herstellungsdatum, Hersteller und eine Kennung.
- Einweisung. Auch in den Gebrauch mit dem Untergestell, schriftlich dokumentiert. Beim Autokindersitz berät der Betrieb mit dem Auto, in dem der Sitz genutzt wird, weist Fahrer und gesetzlichen Vertreter ein und prüft, ob das Zubehör zum Sitz passt.
- Service. Nachsorge, Änderungen und Instandhaltung.
Positionsnummer und Abrechnung
Gegenüber der Krankenkasse wird nach § 302 mit der zehnstelligen Positionsnummer abgerechnet. Ob Kauf, Pauschale oder Wiedereinsatz, zeigt das Kennzeichen Hilfsmittel wie bei den Gehhilfen.
- 55 Positionen ohne Hersteller. Das Verzeichnis führt sie unter „Vertragspartner nach § 127
SGB V“: die Sitzschale aus Rohling
26.11.02.0001, die individuelle Sitzschale nach Formabdruck oder Maß26.11.03.0001, alle 49 Zubehörteile unter26.99.02und die vier Positionen unter26.99.99. Preis und Umfang regelt der Vertrag. - Zusätze und Zurichtungen laufen über
26.99.99.1001, wenn sie für eine sachgerechte Versorgung nötig sind. Für Zubehör und Zusätze gelten die Leistungen des Hauptprodukts.
Häufige Fragen
- Zahlt die Krankenkasse eine Sitzschale?
- Ja, wenn Rumpf oder Halsmuskulatur so geschädigt sind, dass stabiles Sitzen ohne Schale nicht gelingt. Für die individuell angefertigte Schale braucht es eine ausführliche ärztliche Begründung; das Fahrgestell gehört bei Kindern dazu.
- Zahlt die Kasse einen Reha-Autositz für ein Kind mit Behinderung?
- Ja, wenn ein handelsüblicher Autokindersitz nicht geeignet ist. Reicht ein handelsüblicher Sitz mit zusätzlicher Sicherung, zahlt sie nur das Rückhaltesystem oder Zubehör. Einen zweiten Sitz zahlt sie nicht.
- Gibt es einen zweiten Therapiestuhl für Kita oder Schule?
- Ja, wenn der Stuhl für zu Hause nicht transportiert werden kann.
- Gibt es nach der Hüft-OP ein Keilkissen auf Rezept?
- Nach einer Totalendoprothese in der Regel nicht. Ein Arthrodesensitzkissen gibt es bei schwerer Einschränkung der Beugung in Hüfte oder Knie, wenn handelsübliche Keilkissen nicht reichen.
- Wer darf Sitzschalen abgeben?
- Nach dem Kriterienkatalog ein Betrieb, präqualifiziert für 26A, mit Orthopädietechnik-Meister oder Ingenieur der Orthopädie- und Rehatechnik als fachlicher Leitung.
Wie ein Rezept vom Scan über den Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung läuft, zeigt die Demo ohne Anmeldung; der Rundgang erklärt die Stationen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 26 „Sitzhilfen“ vom 27.01.2025, bekannt gemacht am 20.02.2025, Definition, leistungsrechtliche Hinweise, Anforderungen und Produktarten; Einzelprodukte Stand 28.09.2026.
- GKV-Spitzenverband: 8. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, Abschnitt 3.2.2.3, Produktgruppe 26.
- GKV-Spitzenverband: Kriterienkatalog zur Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025, Versorgungsbereiche 26A und 26B.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel nach § 40 Abs. 5 SGB XI, Fassung vom 24.06.2020, § 4 und Anlage 1.
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, Anhang III.
- GKV-Spitzenverband: Technische Anlage 3 zum Datenaustausch nach § 302 SGB V, Kennzeichen Hilfsmittel.
- §§ 33, 61 und 62 SGB V; § 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228, ab 01.01.2027; § 40 SGB XI; § 49 SGB IX.